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Schlecker XL zur Auskunft verpflichtet!

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 15th, 2010

Der Antragsteller ist der bei der Einzelfirma Anton Schlecker für die turnusmäßige Durchführung der Betriebswahlen im Bezirk Siegen gewählte Wahlvorstand. Dem Bezirk Siegen sind nach den Zuordnungstarifvertrag zumindest 27 Filialen der Firma Anton Schlecker mit insgesamt 107 Arbeitnehmern zugeordnet.

Im Dezember 2008 wurde die Firma Schlecker XL GmbH gegründet, deren Anteile zu 100 % vom Inhaber der Firma Anton Schlecker gehalten werden. Am 28.01.2009 schloss die Firma Anton Schlecker eine in Kreuztal betriebene Drogeriefiliale. Nach Räumung der Verkaufsstelle mietete die Firma Schlecker XL die Räumlichkeiten an und eröffnete eine neue Filiale.

Der Wahlvorstand vertritt die Auffassung, dass die XL-Filiale in Kreuztal auch zum Bezirk Siegen der Firma Anton Schlecker gehöre und verlangt deshalb von der Firma Schlecker XL die Namen der Mitarbeiter dieser Filiale sowie deren kompletten Anschriften und weitere Personaldaten um sie an der Betriebsratswahl zu beteiligen. Denn er vertritt die Auffassung, dass die Firma Anton Schlecker und die Firma XL einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und deshalb die Verkaufsstelle der Schlecker XL in Siegen auch dem Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates Siegen zuzuordnen sei.

Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat das Arbeitsgericht Siegen das Auskunftsbegehren zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Wahlvorstandes war im einst-weiligen Verfügungsverfahren erfolgreich.

Die Firma Schlecker XL ist verpflichtet, Auskunft über die Personendaten ihrer Mitarbeiter an den Wahlvorstand zu geben. Dabei konnte das Landesarbeitsgericht die Frage offenlassen, ob die Firma Anton Schlecker und die Firma Schlecker XL in Kreuztal einen gemeinsamen Betrieb führen. Denn im vorliegenden Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes stehen wahlspezifische Fragestellungen im Vordergrund. Ausgangspunkt der Überlegungen war für die Kammer dabei die Frage, wie sich die Auskunftsverweigerung auf die spätere Wahl auswirkt. Im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten wären die Auswirkungen auf die Wahl gravierender, wenn sie ohne die Arbeitnehmer der Filiale der Fa. Schlecker Xl in Kreuztal stattfinden müßte. Die Verkennung des Betriebsbegriffes führt nämlich nur zu einer anfechtbaren, jedoch nicht zu einer nichtigen Wahl. Deswegen muss die Klärung, ob ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt oder nicht, einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 30.03.2010 über das obige  Beschwerdeverfahren 13 TaBVGa 8/10 – Vorinstanz Arbeitsgerichts Siegen 1 BVGa 2/10 – entschieden.