Pensionskassenleistung – Einstandspflicht des Arbeitgebers
Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagen und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm neben einer im Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine Betriebsrente zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte. Seit dem 1. November 2003 bezieht der Kläger von der Beklagten die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Kläger eine verringerte Pensionskassenrente aus. Der Kläger hat von der Beklagten ua. den Ausgleich der Beträge verlangt, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts insoweit erfolglos. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich jedoch nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2012]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2010 – 19 Sa 33/09 –