Ortszuschlag auch für Stiefkinder? Gleichbehandlung für eingetragene Lebenspartner
Die Klägerin ist als Lehrerin beschäftigt. Seit Anfang Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.
Die Klage war erfolgreich. Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Es gab keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen. Seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Klägerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage. Dieses Urteil stärkt die Rechte eingetragener Lebenspartner.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 – 6 AZR 156/09 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2009 – 7 Sa 195/07 –