Leistungsentgelt nach § 18 TVöD
Die Parteien streiten über die Zahlung eines weiteren Leistungsentgelts gemäß § 18 TVöD (VKA) iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4. Nach § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) wird für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte ein Gesamtvolumen gebildet. Die Verteilung soll dann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach dort festzulegenden Kriterien erfolgen. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen, erhalten die Arbeitnehmer ein sog. undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. In der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 ist geregelt, dass sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr erhöht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Nach der tariflichen Regelung setzt die vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Tarifregelung. Solange eine solche Einigung in Betrieb oder Dienststelle nicht zustande kommt, besteht kein Anspruch auf eine höhere als die geleistete Zahlung iHv. 6 % des Tabellenentgelts.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgericht vom 16.05.2012]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2012 – 10 AZR 202/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2011 – 13 Sa 1424/10 –