Skip to content

Landesarbeitsgericht weist Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten als unzulässig ab.

eingetragen von Thilo Schwirtz am November 11th, 2011

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gegen einen Diplomaten, der wegen behaupteter „ausbeuterischer Beschäftigung“ einer Hausangestellten in Anspruch genommen wurde, als unzulässig abgewiesen und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (vgl. PM 25/11 vom 14. Juni 2011) bestätigt.

Der Diplomat soll seine Hausangestellte zu einer Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche mit Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden am Tag angehalten haben, ohne dass die vereinbarte Vergütung, Unterkunft und Verpflegung gezahlt bzw. gewährt worden sei; hierbei sei es ständig zu körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen gekommen. Der Diplomat hat sich auf seine Immunität vor gerichtlicher Inanspruchnahme berufen und die gegen ihn und seine Familienangehörigen erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht für unzulässig gehalten. Diplomaten genießen nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz Immunität von der deutschen Zivilgerichtsbarkeit und können während der Dauer der Immunität auch bei – tatsächlich oder angeblich – schweren Rechtsverletzungen nicht gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Die Diplomatenimmunität ist seit langem völkerrechtlich anerkannt und unverzichtbar für die Pflege und Sicherung der zwischenstaatlichen Beziehungen. Jede Beeinträchtigung der Diplomatenimmunität gefährdet die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, an deren Sicherung ein überragendes Gemeinwohlinteresse besteht. Einem Missbrauch der Immunität kann deshalb nur mit diplomatischen Mitteln begegnet werden. Hierin liegt weder ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) noch wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch wird durch die Immunität nicht beeinträchtigt. Er kann lediglich während der Immunität nicht im Inland geltend gemacht werden, was im Interesse ungestörter diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 – 17 Sa 1468/11

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Berlin – Brandenburg vom 09.11.2011]