Landesarbeitsgericht Hamm: Betriebsratswahl bei Aldi in Greven kann mit der Liste „Die Wende“ stattfinden – Termin aber wohl nicht zu halten
In der Zeit vom 22.03. – 29.03.2012 soll die Betriebsratswahl für den Bereich Aldi Greven für ca. 900 Arbeitnehmer stattfinden. Die Neuwahl war erforderlich, nachdem der Betriebsrat, dessen Wahl in zwei Instanzen erfolgreich angefochten worden war, kurz vor Rechtskraft der Entscheidung geschlossen zurücktrat. Der eingesetzte Wahlvorstand hatte zunächst vier Listen zugelassen, u. a. die Liste „Die Mannschaft“ und die Liste „Die Wende“. Im Anschluss an die Zulassung prüfte der Wahlvorstand die Liste „Die Wende“ erneut und stellte fest, dass auf der Liste ein Kandidat stand, der sich eingetragen hatte, nachdem bereits die Stützunterschriften zu einem großen Teil für die Liste gesammelt waren. Der Wahlvorstand beschloss dann, die Stützunterschriften aus der Liste nicht zu werten und der Liste „Die Wende“ die Gelegenheit zu geben, binnen drei Arbeitstagen eine ordnungsgemäße Liste einzureichen. Innerhalb der Frist wurde dann eine neue Liste eingereicht.
Drei Arbeitnehmer, die auf der Liste „Die Mannschaft“ kandidieren, waren beim Arbeitsgericht Rheine mit dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich, die Zulassung der Liste „Die Wende“ aufzuheben und die Betriebsratswahl ohne diese Liste durchzuführen.
Hiergegen richtet sich die von Arbeitnehmern der Liste „Die Wende“, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, eingereichte Beschwerde mit dem Ziel, an der Wahl teilnehmen zu können.
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Nach Auffassung der Beschwerdekammer konnte die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden.
Die Arbeitsgerichte sind nur dann befugt, in laufende Wahlverfahren einzugreifen, wenn die Verfahrensverstöße so gravierend sind, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen werden. Solch ein deutlicher klarer Fall liegt aber hier nicht vor. Zwar war die zunächst eingereichte Vorschlagsliste ungültig, weil die bereits mit Stützunterschriften versehene Vorschlagliste nachträglich um einen Wahlbewerber ergänzt worden ist. Ob dieser Mangel nachträglich nach § 8 Abs. 2 der Wahlordnung geheilt werden konnte, ist aber umstritten und daher in einem ordnungsgemäßen Anfechtungsverfahren, nicht aber im einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären.
Ob die Wahl zeitgerecht stattfinden kann, ist unklar, weil der Wahlvorstand -der Entscheidung des Arbeitsgerichts folgend – die Wahl jetzt ohne die Liste „Die Wende“ vorbereitet hat.
Arbeitsgericht Rheine 2 BVGa 1/12, Beschluss vom 08.03.2012
LAG Hamm 10 TaBVGa 5/12, Beschluss vom 19.03.2012
[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.03.2012]