Kündigung in der Probezeit wegen Schweißgeruchs wirksam
Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen. Sie kündigte ihm fristgerecht gegen Ende der Probezeit. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln keinen Erfolg.
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes i. S. des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden. Zu überprüfen war die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit bzw. Willkür. Diese hat das Arbeitsgericht verneint. Die Kündigung war somit wirksam.
Quelle: PM des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2010
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2010, Az. 4 Ca 10458/09
§ 1 Kündigungsschutzgesetz -Sozial ungerechtfertigte Kündigung-