Skip to content

Kündigung in der Probezeit wegen Schweißgeruchs wirksam

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 20th, 2010

Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen. Sie kündigte ihm fristgerecht gegen Ende der Probezeit. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln keinen Erfolg.

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes i. S. des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden. Zu überprüfen war die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit bzw. Willkür. Diese hat das Arbeitsgericht verneint. Die Kündigung war somit wirksam.

Quelle: PM des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2010

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2010, Az. 4 Ca 10458/09

§ 1 Kündigungsschutzgesetz -Sozial ungerechtfertigte Kündigung-

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.  …