Konkurrentenklage – Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts v. 17.08.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 347/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2009 – 4 Sa 254/08 –
Art 33 Grundgesetz
1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
