Kettenbefristung und Rechtsmissbrauch bei Leiharbeit im Konzern
Der Kläger war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma, die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Sein Arbeitsverhältnis war insgesamt neunmal, zuletzt für 1 Jahr, ohne Sachgrund befristet worden. Die Befristung erfolgte auf der Grundlage einer Folge von Haustarifverträgen. Der letzte Haustarifvertrag sieht in Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit der Verlängerung bereits befristeter Arbeitsverhältnisse für die Dauer bis Ende 2017 mit einer mehr als dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit vor.
Das Arbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiherbetrieb zustande gekommen war. Ferner war über die Wirksamkeit der Befristungsabrede zu befinden.
Mit Urteil vom 24.10.2012 hat das Arbeitsgericht Oberhausen (Az.: 3 Ca 796/12) die Klage abgewiesen.