Kettenbefristung und Leiharbeit im Konzern
Der Kläger, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma (Beklagte zu 2), die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Er war zuletzt bei der Beklagten zu 1) als Kranfahrer eingesetzt.
Sein Arbeitsverhältnis war seit dem 01.01.2005 insgesamt neunmal ohne Sachgrund befristet worden. Die letzte Befristung erfolgte bis zum 30.04.2012. Grundlage der Befristungen waren mehrere mit der IG Metall abgeschlossene Haustarifverträge. Der letzte Tarifvertrag sah in Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Möglichkeit vor, bestehende befristete Arbeitsverhältnisse bis Ende 2017 weiter zu befristen und innerhalb dieser Zeit die Befristung mehr als dreimal zu verlängern.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit der Beklagten zu 1) bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei dem vereinbarten Leiharbeitsverhältnis handele es sich um ein rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft, weil die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen durch den Entleiher wahrgenommen würden. Zudem sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2), der Verleiherin, rechtsunwirksam.
Die Beklagten gehen von einer rechtlich zulässigen Arbeitnehmerüberlassung und einer tariflich ermöglichten zulässigen Befristung aus.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2012 abgewiesen. Mit der Beklagten zu 1) bestehe kein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 2) betreibe aufgrund der erteilten Erlaubnis keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Es liege auch keine sog. „Scheinleihe“ vor, weil die Beklagte Mitarbeiter an sämtliche Konzerngesellschaften vermittle. Die Befristung sei wirksam. Der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG den Tarifvertragsparteien erlaubt, die Höchstdauer zulässiger Befristungen und die Anzahl von deren Verlängerungen abweichend vom Gesetz festzulegen. Hiervon hätten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie vorliegend wirksam Gebrauch gemacht. Zudem sei die streitige tarifliche Regelung Teil eines Kompromisses.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter.
[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2013]
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 796/12, Urteil vom 24.10.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1747/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf verkündete am 05.04.2013 einen Hinweisbeschluss
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab in der Verhandlung vom 05.04.2013 zu erkennen, dass es nach bisheriger Einschätzung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht nicht vom Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) ausgehe. Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) deutete die Kammer hingegen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung an. Nach seiner Einschätzung dürfte sich die Rechtswirksamkeit der durch den (Haus-) Tarifvertrag im Jahre 2010 geschaffenen Befristungsmöglichkeit daran entscheiden, welche konkreten Gründe die Tarifvertragspartner zur Wahl dieses (langen) Zeitraums bewogen haben. Der bisher von Arbeitgeberseite vorgebrachte Verweis auf „konjunkturelle Schwankungen“ genügte der Kammer nicht. Deshalb gab es den Parteien die Möglichkeit, hierzu noch konkreter vorzutragen.
[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts vom 05.04.2013]