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Keine Prozesskostenhilfe für Klage wegen Altersdiskriminierung

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 20th, 2010

Das Landesarbeitsgericht Köln hat einem 61jährigen Mann Prozesskostenhilfe versagt, der auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) klagt. Der Kläger hatte sich am 20.05.2009 um eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 unterstellten Mitarbeitern beworben. Vor Gericht behauptet er, die Personalleiterin habe ihm in einem Gespräch im Juli 2009 erklärt, er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam. Das Landesarbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil davon auszugehen war, dass der Kläger für die Stelle offensichtlich ungeeignet war. Er hatte jedenfalls seit 1986 nach seinen eigenen Bewerbungsunterlagen als Selbständiger ohne Personalverantwortung gearbeitet, während die Stellenanzeige bereits erworbene Erfahrungen in ähnlicher Position wie der eines Leiters der Vertriebsabteilung verlangte. Dass das Alter bei der Ablehnung tatsächlich keine Rolle gespielt hat, stand für das Landesarbeitsgericht auch deshalb fest, weil der Kläger im Juli unangemeldet bei der Firma erschienen war, ein Gespräch mit der Personalleiterin gefordert und, ohne das übrige Bewerberfeld zu kennen, behauptet hatte, der bestqualifizierteste Bewerber zu sein. Aus einer solchen Provokation und Selbstüberschätzung – so das Landesarbeitsgericht – habe die Firma nur den Schluss auf die fehlende Eignung ziehen können.

§ 15 AGG -Entschädigung und Schadensersatz-

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

PM des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.02.2010

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.02.2010 – 5 Ta 408/09 –