Höhe des Urlaubsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung
Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2010 – 9 AZR 510/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24. März 2009 – H 2 Sa 164/08 –
§ 11 BUrlG -Urlaubsentgelt-
1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Bemessung von Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung. Dabei geht es um Auswirkungen der equal-pay-Grundsatz auf die Höhe der Urlaubsvergütung in der Zeitarbeitsbranche.
Der Kläger stand vom 8. Mai 2006 bis 16. Januar 2007 als Leiharbeitnehmer in den Diensten des beklagten Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens. Der Kläger wurde während der gesamten Vertragszeit bei der Fa. A. GmbH als Entleiher eingesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis der MTV BZA in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung finden sollte. In Ergänzung seines Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Zulage. Sie sollte die Differenz zwischen dem Stundenlohn des Leiharbeitnehmers und dem Stundenlohn eines vergleichbaren Mitarbeiters des Stammpersonals der Firma A. GmbH ausgleichen. Die Beklagte rechnete für Dezember 2006 für den Kläger 84 Urlaubsstunden sowie für Januar 2007 42 Stunden und Urlaubsgeld für sieben Stunden ab, wobei sie nur das Tarifentgelt und nicht die Sonderzulage berücksichtigte.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung restlichen Urlaubsentgelts für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 sowie Urlaubsabgeltung. Seiner Ansicht nach ist die Sonderzulage für seine Tätigkeit bei der A. GmbH hierbei zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung von § 13 Abs. 3 MTV BZA verstoße gegen § 11 BUrlG und gegen den in § 9 Nr. 2 niedergelegten equal-pay-Grundsatz. Nach Ansicht der Beklagten können die Tarifvertragsparteien von § 11 BUrlG abweichen, was sie in der § 13 Abs. 3 MTV BZA auch getan hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.