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Hochzeitsfeier während der Krankschreibung: Fristlose Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens

eingetragen von Thilo Schwirtz am August 14th, 2013

Bei dem Arbeitsgericht Krefeld findet ein Gütetermin statt, in dem über die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Vorwurfs genesungswidrigen Verhaltens während der Arbeitsunfähigkeit verhandelt wird.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 21-jährige Kläger war seit Oktober 2012 bei der Beklagten, die einen Transport-Service für medizinische Gerätschaften betreibt, als Lagerist beschäftigt. Seit dem 22.05.2013 war er fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Grund hierfür war ein schwerer Bandscheibenvorfall, der es ihm nach eigenen Angaben nur mit Hilfe stärkster Schmerzmittel ermöglichte, die Situation zu ertragen. Am 21.06.2013 heiratete der Kläger. Aufgrund ihr vorliegender, auf Facebook veröffentlichter Fotos der Hochzeitsfeier wirft die Beklagte ihm vor, sich auf dieser Feier genesungswidrig verhalten zu haben, indem er seine zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Frau durch ein zuvor in ein Laken geschnittenes Herz getragen habe. Damit habe er seine Pflicht, den Genesungserfolg nicht zu gefährden und an der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, schwerwiegend verletzt. Denn aufgrund des von ihm angegebenen Bandscheibenvorfalls sei er verpflichtet gewesen, auch in seiner Freizeit alles zu unterlassen, was den Genesungserfolg gefährde, also insbesondere die Belastung des Rückens durch schweres Tragen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.06.2013 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2013 gekündigt. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben und macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Anlässlich der Hochzeit habe er seine Ehefrau im nachvollziehbaren Überschwang der Gefühle einmal kurz hochgehoben. Das könne die Kündigung nicht rechtfertigen.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.08.2013]

Arbeitsgericht Krefeld – 3 Ca 1384/13