Hinterbliebenenversorgung – Spätehenklausel – erneute Eheschließung mit der früheren Ehefrau nach Eintritt in den Ruhestand
Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse, wonach ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerversorgung nur besteht, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter ein Versorgungsfall eingetreten ist (sog. Spätehenklausel), ist wirksam.
Die Revision des Klägers blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Dem Anspruch des Klägers steht die Spätehenklausel der Versorgungs-ordnung entgegen. Die zweite, ggfls. zur Witweneigenschaft führende Ehe wurde erst nach Eintritt des Versorgungsfalls des Klägers geschlossen. Dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war, ist unerheblich. Die Spätehenklausel ist wirksam. Sie bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, noch verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie führt auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgericht vom 15.10.2013]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 294/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 1. Februar 2011 – 6 Sa 1078/10 –