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Geldentschädigung wegen illegaler Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

eingetragen von Thilo Schwirtz am Juli 4th, 2012
Der Kläger ist bei dem beklagten Handelsunternehmen für Geschenkartikel seit Juli 1998 als Lagerarbeiter beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates. Auf dem Betriebsgelände der Beklagten sind insgesamt 22 Videokameras installiert, zwei von ihnen seit dem 18.08.2006 im Bereich des Eingangstores der Lager- und Kommissionierhalle. Da die Beklagte der Aufforderung des Klägers, die Videokameras abzubauen nicht nachkam, wurde die Beklagte rechtskräftig vom Landesarbeitsgericht Hamm verurteilt, die beiden installierten Videokameras abzubauen, weil ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bestehe.
Da die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Abbau der beiden Videokameras trotz Verurteilung nicht nachgekommen ist, meint der Kläger, ihm stehe angesichts des vom Landesarbeitsgerichts festgestellten schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 15.000,00 € zu. Dem hat die Arbeitgeberin entgegengehalten, es liege bereits kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, da der Kläger sich täglich nur kurz im Erfassungsbereich der Kameras aufhalte. Der Eingriff sei auch nicht rechtswidrig, da der Betriebsrat dem zugestimmt habe. Im Übrigen sei der Anspruch auch der Höhe nach überzogen.
Mit Urteil vom 23.12.2011 hat das Arbeitsgericht Bocholt (1 Ca 1646/11) der Klage in Höhe eines Betrages von 4.000,00 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Arbeitgeberin rechtswidrig und schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwerwiegend eingegriffen habe, jedoch eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,00 € als Genugtuungsleistung ausreichend sei.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.06.2012]