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Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigt fristlose Kündigung

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 17th, 2010

Arbeitnehmer riskieren eine fristlose Kündigung, wenn sie Raucherpausen machen ohne auszustempeln. Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Urteil Ende letzten Jahres (Az.: 3 Ca 1336/09) die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hat, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen. Die langjährige Beschäftigte war im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, war im konkreten Fall die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.

PM des Arbeitsgericht Duisburg v. 16.09.2009