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Fristlose Kündigung bei Aufhebung des Bescheides über die Gewährung eines Beschäftigungszuschusses?

eingetragen von Thilo Schwirtz am April 18th, 2013

Die Klägerin war seit dem 01.10.2008 befristet und ab dem 28.09.2010 unbefristet in Vollzeit bei der Beklagten, einer Gesellschaft zur Hilfe suchtkranker Menschen, beschäftigt. Grundlage des unbefristeten Arbeitsvertrags war die Zahlung eines Zuschusses an die Beklagte durch den Jobcenter gemäß § 16e SGB II. Danach können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Arbeitsverhältnis Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.

Mit Bescheid vom 25.06.2012 wurde der Bescheid über die Gewährung des Zuschusses betreffend die Klägerin rückwirkend zum 15.05.2012 aufgehoben, weil die Klägerin nach Heirat und Wohnungswechsel nicht mehr leistungsberechtigt war. Die Beklagte, der die Aufhebung am 22.05.2012 telefonisch mitgeteilt worden war, kündigte das Arbeitsverhältnis am 23.05.2012 fristlos. Ab dem 01.06.2012 beschäftigte sie die Klägerin mit deutlich reduzierter Arbeitszeit und Vergütung weiter. Ein Einsatz in Vollzeit sei aufgrund des weggefallenen Zuschusses nicht mehr möglich.

Die Beklagte beruft sich für die Kündigung auf § 16e Abs. 4 SGB II. Dort ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund der Beendigung der Förderung abberufen wird. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, diese Kündigungsmöglichkeit sei verfassungswidrig, weil das wirtschaftliche Risiko der Beschäftigung auf die Arbeitnehmerseite abgewälzt werde. Der Aufhebungsbescheid verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Die Beklagte hätte gegen diesen außerdem aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht Widerspruch einlegen müssen.

Das Arbeitsgericht Solingen hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Aufgrund der engen Verknüpfung des Arbeitsverhältnisses mit der staatlichen Förderung sei die Kündigungsmöglichkeit in § 16e Abs. 4 SGB II nicht verfassungswidrig. Das Rückwirkungsverbot sei nicht verletzt, weil die Leistungsvoraussetzungen bereits am 15.05.2012 nicht mehr vorlagen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch einzulegen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

[PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.04.2013]

Arbeitsgericht Solingen zu 2 Ca 738/12 Urteil vom 16.10.2012

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1824/12