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Equal Pay – Anspruch von Leiharbeitnehmern.

eingetragen von Thilo Schwirtz am April 15th, 2011

Bei dem Arbeitsgericht Krefeld, findet am Dienstag, 19.04.2011 ein Kammertermin statt, in dem über den Lohnanspruch einer Leiharbeitnehmerin in Höhe von fast 14.000,- € verhandelt wird, den diese aus dem sogenannten Equal Pay – Grundsatz herleitet. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 39-jährige Klägerin ist seit September 1996 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Helferin beschäftigt. Als Leiharbeitnehmerin wurde sie an verschiedene Auftraggeber der Beklagten überlassen. Von der Beklagten wurde ihr ein Stundenlohn von 6,66 € im Jahr 2007 und ab Mai 2008 in Höhe von 7,66 € gezahlt. Obwohl die Parteien die Anwendung eines Tarifvertrages nicht vertraglich vereinbart haben, hat die Beklagte, die in ihrem Betrieb die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge anwendet, der Klägerin ebenso wie den anderen Mitarbeitern den sich daraus ergebenden Tariflohn gezahlt. Der Stundenlohn von aus Sicht der Klägerin vergleichbaren, im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern lag demgegenüber jedoch je nach Einsatzort, Tätigkeit und Jahr in einem Bereich von ca. 8,50 € bis 10,34 €.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen dem ihr gezahlten und dem Lohn in den Entleiherbetrieben für die Zeit von 2007 bis 2010 in einer Gesamthöhe von fast 14.000,- € geltend. Sie beruft sich auf den sogenannten Equal Pay – Grundsatz aus §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach ein Leiharbeitnehmer von dem Verleihunternehmen die im jeweiligen Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen fordern kann.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Gewährung niedrigerer Arbeitsbedingungen dann zulässig ist, wenn sich diese aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben und verweist darauf, dass sie die Tarifverträge der CGZP anwende. Das sei mit sämtlichen Mitarbeitern vertraglich vereinbart. Nur die Klägerin habe eine entsprechende Vertragsänderung abgelehnt. Mehrfach habe man der Klägerin eine Vertragsänderung auf Einbeziehung dieser Tarifverträge angeboten und ihr tatsächlich auch den Tariflohn gezahlt. Dass die Klägerin sich nun auf die fehlende Vereinbarung der CGZP-Tarifverträge berufe, sei rechtsmissbräuchlich.

Außerdem müsse sie sich, wenn sie schon Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern der Entleiherfirmen geltend mache, auch die dort geltenden Ausschlussfristen entgegenhalten lassen, so dass ein großer Teil ihrer Ansprüche jedenfalls verfallen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich. Zudem seien die Tarifverträge mit der CGZP infolge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) unwirksam. In den Entleiherbetrieben geltende Ausschlussfristen müsse sie sich nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenso wenig entgegen halten lassen.

[Quelle: PM des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.04.11]

Arbeitsgericht Krefeld – 4 Ca 3047/10

§ 9 AÜG (Unwirksamkeit)
Unwirksam sind:

2.Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren,

§ 10 AÜG (Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit)

4) Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.