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Einführung einer Zeiterfassung – Kein Initiativrecht des Betriebsrats, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zu 1 ABR 22/21 v. 13.09.2022

eingetragen von admin am November 30th, 2022

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.