Einführung einer Zeiterfassung – Kein Initiativrecht des Betriebsrats, Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zu 1 ABR 22/21 v. 13.09.2022
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.