Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie (ERA) nach Verbandsaustritt?
Ein Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge Nord, der vor Ende der freiwilligen Einführungsphase des ERA durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband seine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG beendet hat, ist nicht verpflichtet, zu einem späteren Termin das ERA betrieblich einzuführen. Die nach § 3 Abs. 3 TVG weiter bestehende Nachbindung erfasst nicht den nach § 16 TV-ERA Nord zum 1. Januar 2008 vorgesehenen Übergang auf das neue tarifliche System des ERA.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, weil die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen war. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1. Januar 2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus. Der weitere Feststellungsantrag der Arbeitgeberin war jedoch unzulässig. Die begehrte Feststellung bezog sich nicht auf ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs., 1 ZPO, sondern war allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer – auch nur möglichen – Betriebsvereinbarung gerichtet. Dies ist nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 ABR 116/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 9. April 2009 – 8 TaBV 10/08 –
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2011]