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| Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Februar 2005 bis März 2006 in Höhe von 1.372,75 Euro brutto nebst der eingeklagten Zinsen sowie Anspruch auf Zahlung künftiger Betriebsrente für die Zeit ab April 2006 in Höhe von monatlich 98,15 Euro brutto. |
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| A. Im vorliegenden Revisionsverfahren war nur noch zu klären, ob die Beklagte die ihr zustehende individualrechtliche Befugnis zum Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung ordnungsgemäß ausgeübt hat und, sofern dies der Fall sein sollte, ob hinreichende Gründe für den Teilwiderruf des Versorgungsversprechens vorgelegen haben. Alle anderen die Wirksamkeit des Teilwiderrufs betreffenden Fragen hat der Senat durch Urteil vom 9. Dezember 2008 (- 3 AZR 385/07 -), mit welchem das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde, bereits entschieden. Danach ist der Kläger Inhaber des Teils des Versorgungsanspruchs geblieben, den er in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2005 erworben hat. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D AG muss für den nach Konkurseröffnung erdienten und nicht vom Insolvenzschutz erfassten Teil des Versorgungsanspruchs einstehen, sofern die F AG die Unterstützungskassenversorgung nicht wirksam widerrufen hat. Nur auf diesen Teil bezieht sich die Klage (BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 385/07 – Rn. 19). Dem Widerruf steht die GBV 1978 nicht entgegen. Diese hat mit normativer Wirkung lediglich punktuell den Inhalt der durch die Unterstützungskasse abzuwickelnden betrieblichen Altersversorgung geändert, allerdings nicht das Recht des Arbeitgebers beseitigt, die zugesagte Unterstützungskassenversorgung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu widerrufen (BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 385/07 – Rn. 22 ff.). Die F AG benötigte für den mit der Teilkündigung der GBV 1978 sowie des 1. Nachtrags vom 23. Juni 1981 verbundenen Teilwiderruf der Versorgungszusage nicht die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats. Ebenso wenig ist eine den Widerruf ausschließende gesetzliche Nachwirkung der GBV 1978 eingetreten. Auch die in Nr. 10 der GBV 1978 vereinbarte Nachwirkung steht dem individualrechtlichen Widerruf nicht entgegen (BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 385/07 – Rn. 26 ff.). |
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| B. Der Kläger hat auch für die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Januar 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach den RL 1978 iVm. der GBV 1978 erworben. Die F AG hat die dem Kläger erteilte Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL 1978 nicht wirksam widerrufen. |
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| I. Die F AG hat mit Schreiben vom 25. September 1991 die dem Kläger zugesagten Unterstützungskassenleistungen nicht vollständig, sondern nur zum Teil widerrufen. Sie hat die „zugesagten Leistungen für alle zukunftsbedingten Zuwächse“ nach dem 31. Dezember 1991 dem Grunde und der Höhe nach widerrufen und zugleich darauf hingewiesen, dass zwar alle Zuwächse aufgrund von Betriebszugehörigkeitszeiten und Lohn- und Gehaltsveränderungen nach dem 31. Dezember 1991 der zu diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsanwartschaften verfallen, der erreichte Besitzstand der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus den bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten jedoch nach den zu der Zeit gültigen Versorgungsrichtlinien in analoger Anwendung von § 2 BetrAVG erhalten bleibe. Da die Anwartschaft des Klägers am 31. Dezember 1991 bereits unverfallbar war, führte der Widerruf der Versorgungsleistungen in seinem Fall nicht zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag, sondern nur zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik und die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse. |
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| II. Die F AG hat die zugesagte Unterstützungskassenversorgung nicht wirksam widerrufen. Sie hat ihre individualrechtliche Befugnis zum Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger hatte nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme der von der F AG abgegebenen Teilwiderrufserklärung. |
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| 1. Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Teilwiderruf der Versorgungszusage durch die F AG nicht um die Geltendmachung des Rechtsmissbrauchseinwands, auf den nicht in jedem Fall die Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen anzuwenden sind (gegen eine Anwendbarkeit der Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen auf den Widerruf wegen Treuebruchs vgl. BGH 13. Dezember 1999 – II ZR 152/98 – zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 22; für eine Anwendbarkeit der Regeln für empfangsbedürftige Willenserklärungen auf den Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage vgl. BAG 25. Januar 2000 – 3 AZR 871/98 – zu II 1 a der Gründe), sondern um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Die F AG hat ihren Widerruf weder auf einen Treuebruch des Klägers noch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gestützt, die unabhängig von der Erklärung eines Widerrufs ein Recht auf Anpassung der Versorgungszusage geben würde. Die F AG hat vielmehr vom dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, das ihr aufgrund des in der Satzung und den Richtlinien der Unterstützungskasse enthaltenen Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse nach ständiger, durch das Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung des Senats zusteht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 384/07 – Rn. 30, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). |
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| 2. Rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen nach § 130 BGB des Zugangs. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung nach dieser Bestimmung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 – 2 AZR 328/92 – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24). Allerdings war die F AG nicht verpflichtet, den Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung dem Kläger persönlich mitzuteilen. Der Teilwiderruf der zugesagten Unterstützungskassenleistung musste dem Kläger demnach nicht persönlich zugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen durch den Versorgungsschuldner im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 14. Dezember 1993 – 3 AZR 618/93 – zu II 3 der Gründe, BAGE 75, 196). An die Verlautbarung des Teilwiderrufs einer Unterstützungskassenversorgung sind keine höheren Anforderungen zu stellen (BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 384/07 – Rn. 41, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). |
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| 3. Danach hat die F AG die dem Kläger zugesagte Unterstützungskassenversorgung nicht wirksam widerrufen. |
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| a) Unter den Parteien ist unstreitig, dass das Widerrufsschreiben vom 25. September 1991 entgegen seiner Adressierung nicht an die einzelnen Mitarbeiter persönlich zugestellt wurde. Ein Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB liegt demnach nicht vor. |
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| b) Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass die F AG den Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung in allgemeiner Form im Unternehmen oder Betrieb in einer Weise bekannt gemacht hat, dass die betroffenen Arbeitnehmer – mithin auch der Kläger – die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatten. Insbesondere hat die Beklagte nicht den Nachweis erbracht, dass die F AG die Widerrufserklärung vom 25. September 1991 am „Schwarzen Brett“ ausgehängt hatte. |
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| aa) Die Beklagte hat insoweit selbst eingeräumt, sie könne einen unmittelbaren Nachweis für einen Aushang des Schreibens nicht führen. Als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin verfüge sie nicht über die Unterlagen; zudem sei es zu einem Wasserschaden im Archiv der F AG gekommen, weshalb Unterlagen, die einen Aushang des Schreibens belegen könnten, auch nicht mehr auffindbar seien. |
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| bb) Das Landesarbeitsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von der Beklagten für den behaupteten Aushang des Schreibens vom 25. September 1991 am „Schwarzen Brett“ vorgetragenen Indiztatsachen weder im Einzelnen noch bei einer Gesamtbetrachtung eine hinreichende Beweiskraft für den Schluss auf die Haupttatsache haben. |
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| (1) Der Tatrichter ist bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei in der Beurteilung, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst und stellt die den Indizien zukommenden Wahrscheinlichkeitsgrade und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest. Er unterliegt dabei – abgesehen von den allgemeinen Beweisverwertungsverboten – keinen rechtlichen Einschränkungen für die Berücksichtigung von Tatsachen, die eine häufigere Wahrscheinlichkeit für die eigentlich zu beweisende Haupttatsache aufweisen und damit eine Indizwirkung entfalten können (BGH 13. Juli 2004 – VI ZR 136/03 – zu II 1 b cc (3) (3.1) der Gründe, NJW 2004, 3423). Revisionsrechtlich ist seine Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nur darauf überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist, ob sie gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände widerspruchsfrei beachtet worden sind (BGH 13. Juli 2004 – VI ZR 136/03 – aaO; BAG 27. Januar 2011 – 8 AZR 483/09 – Rn. 26, AP AGG § 3 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 7). |
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| (2) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. |
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| (a) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, aufgrund der von der Beklagten behaupteten Übung, Schreiben, die an alle Mitarbeiter gerichtet gewesen seien, seien stets von der Personalabteilung am „Schwarzen Brett“ ausgehängt worden, könne nicht darauf geschlossen werden, dass auch das Widerrufsschreiben vom 25. September 1991 am „Schwarzen Brett“ ausgehängt wurde. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass eine übliche Handhabung im Einzelfall unterbleibt. |
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| (b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Schreiben des Gesamtbetriebsrats vom 13. Juli 1992 weder im Hinblick auf den von der Beklagten behaupteten Aushang des Widerrufsschreibens vom 25. September 1991 noch im Hinblick auf eine allgemeine Bekanntmachung des Widerrufsschreibens im Unternehmen oder Betrieb der F AG in sonstiger Weise die notwendige Beweiskraft zuerkannt hat. Dass in der Belegschaft eine Verunsicherung bestanden hat, belegt – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat – nämlich nicht, dass der Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung von der Beklagten allgemein verlautbart worden war. Das Landesarbeitsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Verunsicherung innerhalb der Belegschaft insofern nachvollziehbar erscheine, als bekannt gewesen sein dürfte, dass der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat sich mit dem Arbeitgeber in einer Diskussion über kollektive Änderungen im Versorgungswerk befunden hat und die Arbeitnehmer deshalb über den Umfang etwaiger Änderungen im Unklaren waren. |
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| (c) Ebenso wenig begegnet es revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den turnusmäßig durchgeführten Betriebsversammlungen, selbst wenn die Unterstützungskassenversorgung dort thematisiert worden sein sollte, keine Indizwirkung für den Schluss auf eine allgemeine Bekanntgabe des Teilwiderrufs der Unterstützungskassenversorgung durch die F AG beigemessen hat. Zum einen hat die Beklagte nicht behauptet, dass das Widerrufsschreiben vom 25. September 1991 ausdrücklich Gegenstand der Präsentation und Erörterung im Rahmen von Betriebsversammlungen gewesen sei. Zum anderen verkennt die Beklagte, dass es nicht Sache des Betriebsrats war, den Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung durch die F AG gegenüber den Mitarbeitern zu verlautbaren. Die Bekanntmachung des Teilwiderrufs oblag allein der F AG. Der Betriebsrat war weder Bote noch Vertreter der F AG. Wenn der Widerruf der Versorgungsleistungen Gesprächsgegenstand von Betriebsversammlungen gewesen sein sollte, so könnte hieraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass die Mitarbeiter im Nachhinein von dritter Stelle von einer Schließung des Versorgungswerks, einer Kündigung der GBV 1978 durch die F AG und einem Widerruf der Versorgungsleistungen erfahren haben; einen Schluss darauf, dass der Teilwiderruf den Arbeitnehmern bereits zuvor von der F AG in einer Art und Weise bekannt gemacht worden war, die den Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahme des genauen Inhalts der Widerrufserklärung eröffnete, erlauben etwaige Gespräche und Diskussionen über einen Widerruf auf Betriebsversammlungen nicht. |
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| (d) Daran ändert auch das vor dem Arbeitsgericht München durchgeführte Beschlussverfahren nichts. Selbst wenn den Mitarbeitern bekannt gewesen sein sollte, dass der Gesamtbetriebsrat ein derartiges Verfahren einleiten wollte und im Jahr 1993 eingeleitet hat mit dem Ziel, nicht nur die Kündigung der GBV 1978, sondern auch den im Schreiben vom 25. September 1991 ausgesprochenen Widerruf der Versorgungsleistungen zu bekämpfen, so folgt daraus – wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – nicht, dass die F AG den individualrechtlichen Widerruf in einer Weise verlautbart hatte, dass die betroffenen Arbeitnehmer hiervon konkret Kenntnis nehmen konnten. Es ist vielmehr denkbar, dass die Mitarbeiter erst im Zusammenhang mit dem Beschlussverfahren von einem Widerruf der Versorgungsleistungen durch die F AG – in welchem Umfang auch immer – erfahren haben. |
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| (e) Es ist auch nicht zu bestanden, dass das Landesarbeitsgericht den Geschehnissen auf der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse am 5. Mai 1993 keine hinreichende Beweiskraft im Hinblick auf eine zuvor erfolgte allgemeine Bekanntgabe der Widerrufserklärung im Unternehmen bzw. Betrieb der F AG beigemessen hat. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass durch das Protokoll der Mitgliederversammlung schon nicht hinreichend belegt werde, ob und in welchem Umfang das Widerrufsschreiben vom 25. September 1991 überhaupt Gegenstand der Erörterung war oder ob lediglich der gegenüber dem Gesamtbetriebsrat erfolgte Widerruf, mit dem der Umfang der Kündigung der GBV 1978 konkretisiert wurde, näher begründet wurde. Für Letzteres spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass nach dem vorgelegten Protokoll der damalige Betriebsratsvorsitzende R lediglich „zur Schließung des Versorgungswerkes“ eine abweichende Rechtsansicht mitgeteilt und darauf hingewiesen hatte, dass beim Arbeitsgericht München deswegen ein Beschlussverfahren eingeleitet worden sei. |
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| (f) Ferner begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht auch den Umstand für unerheblich gehalten hat, dass ausgeschiedene Mitarbeiter, denen eine Bescheinigung über ihre unverfallbaren Anwartschaften unter Hinweis darauf erteilt worden war, das Versorgungswerk sei „bekanntlich geschlossen worden“, hiergegen keine rechtlichen Schritte unternommen hatten. Zum einen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Hinweis „dass das Versorgungswerk bekanntlich geschlossen worden“ sei, von den Betroffenen ohne Weiteres dahin verstanden werden konnte, dass sie hiervon nicht betroffen waren, weil die Schließung des Versorgungswerks nur für nach dem 31. Dezember 1991 eintretende Mitarbeiter Bedeutung haben sollte. Zum anderen kann aus dem Umstand, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer sich gegen die Feststellung einer geringeren als der von ihm erworbenen unverfallbaren Anwartschaft nicht zur Wehr gesetzt hat, nicht geschlossen werden, er und auch andere Beschäftigte hätten bereits zuvor vom Teilwiderruf der Versorgungszusage Kenntnis gehabt. Davon abgesehen kann ein Untätigbleiben dieser vormaligen Arbeitnehmer der F AG seinen Grund auch darin haben, dass der Gesamtbetriebsrat es übernommen hatte, durch Verhandlungen mit der Arbeitgeberin und ggf. Einleitung eines Beschlussverfahrens eine wirksame Schließung des Versorgungswerks und die Kürzung der Versorgungsleistungen zu verhindern. |
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| (g) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen die von der Beklagten vorgetragenen Indiztatsachen auch in ihrer Gesamtheit nicht mit hinreichender Gewissheit darauf schließen, dass das Schreiben vom 25. September 1991 am „Schwarzen Brett“ ausgehängt wurde. Ganz überwiegend konnte die Beklagte mit diesen Indiztatsachen nur belegen, dass die Mitarbeiter zeitlich nachfolgend – im Wesentlichen von dritter Seite – über eine Schließung des Versorgungswerks, die Kündigung der GBV 1978 und einen wie auch immer gearteten Widerruf der Versorgungsleistungen durch die F AG informiert wurden; eine solche nachträgliche Information besagt aber nichts darüber, ob der Teilwiderruf der Unterstützungskassenleistungen von der F AG tatsächlich im Unternehmen allgemein bekannt gemacht worden war. |
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| cc) Eine ordnungsgemäße allgemeine Bekanntgabe des Teilwiderrufs der Unterstützungskassenleistungen ist auch nicht auf der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse am 5. Mai 1993 erfolgt. Es kann offenbleiben, ob zu der Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Schließung des Versorgungswerkes zum 31.12.1991“ durch Aushang am „Schwarzen Brett“ eingeladen wurde. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob Herr M namens der F AG auf der Mitgliederversammlung den Teilwiderruf der Unterstützungskassenleistung erklärt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung nicht wirksam. |
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| Erklärt der Arbeitgeber den Widerruf oder den Teilwiderruf einer Unterstützungskassenleistung nicht persönlich gegenüber jedem betroffenen Arbeitnehmer, sondern wählt er den Weg der allgemeinen Bekanntgabe im Unternehmen oder Betrieb, so muss er sicherstellen, dass die betroffenen Arbeitnehmer ohne Weiteres, dh. unmittelbar die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Er muss demnach seine Widerrufserklärung dort anbringen, wo die Arbeitnehmer üblicherweise mit entsprechenden Erklärungen des Arbeitgebers rechnen müssen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse der F AG nicht. Die Mitglieder der Unterstützungskasse mussten nicht damit rechnen, dass die F AG auf einer Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse einen (Teil-)Widerruf der Unterstützungskassenversorgung erklären würde. |
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| Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Unterstützungskasse ist die Aufgabe der Mitgliederversammlung die Wahl der von ihr zu bestimmenden Ausschussmitglieder, der Widerruf der Wahl und die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses. Darüber hinaus ist nach § 6 Abs. 2 der Satzung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn besondere Gründe im Interesse des Vereins dies erfordern. Zu diesen besonderen Gründen im Interesse des Vereins gehörte es nicht, der F AG die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Mitgliederversammlung einen (Teil-)Widerruf der Leistungen der Unterstützungskasse zu erklären. |
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| Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Schließung des Versorgungswerkes zum 31.12.1991“ zur Mitgliederversammlung eingeladen worden sein sollten. Zum einen konnten sie diesen Tagesordnungspunkt so verstehen, dass es lediglich um die Schließung des Versorgungswerks für ab dem 1. Januar 1992 neu eintretende Mitarbeiter ging; zum anderen mussten sie auch nicht damit rechnen, dass die F AG auf der Mitgliederversammlung einen Widerruf oder Teilwiderruf der Versorgungszusage erklären würde. Insoweit konnten sie darauf vertrauen, dass wesentliche Änderungen ihrer Versorgungsbedingungen – ebenso wie eine Änderung der Richtlinien (vgl. § 11 Nr. 3 der Satzung 1962 idF vom 4. Oktober 1990) – durch Aushang oder Rundschreiben bekannt gegeben würden. |
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| Dem steht das Urteil des Senats vom 10. März 1992 (- 3 AZR 221/91 – zu B I der Gründe, BAGE 70, 26)nicht entgegen. Zwar kann danach nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Unterstützungskasse selbst die Leistungen widerrufen; auch wird ein Widerruf seitens der Unterstützungskasse dem Arbeitgeber zugerechnet. Vorliegend hat die Unterstützungskasse jedoch unstreitig keinen Widerruf erklärt, sondern allein die F AG. |
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| III. Mangels wirksamen Widerrufs der Leistungen durch die F AG hat der Kläger auch für die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Januar 2005 eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach der Satzung und den RL 1978 sowie der GBV 1978 und dem Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 23. Juni 1981 erworben. Ihm stehen deshalb die der Höhe nach unstreitigen streitgegenständlichen Versorgungsansprüche zu. |
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| IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. |
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| C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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