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| Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 bis Satz 4 KonzernZÜTV durchzuführen war. Danach ist mit Wirkung zum 1. Januar 2007 die Zulage ZÜ entfallen, weil die Klägerin infolge ihrer Überführung in die Tarifstruktur des Konzerns der DB AG einen Entgeltvorteil erzielt hat, der das 13-fache der ihr am 31. Dezember 2006 zustehenden Zulage ZÜ überstieg. |
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| I. Am 31. Dezember 2006 ist der Anspruch der Klägerin auf die Zulage ZÜ gemäß § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin entstanden. |
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| Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Arbeitnehmern der Beklagten, die bis zum 30. Dezember 2006 eine PZÜ nach dem SicherungsTV erhalten hatten, ab Inkrafttreten des ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin am 1. Januar 2007 grundsätzlich eine Zulage ZÜ iSv. § 2 KonzernZÜTV zustehen sollte. |
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| § 4 Abs. 2 SicherungsTV, der den Anspruch auf eine PZÜ regelte, ist mit Wirkung zum 30. Dezember 2006 aufgehoben worden (§ 15 Abs. 6 ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin). Nach § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV, der an den Stichtag 31. Juli 2002 anknüpfte, stand den Arbeitnehmern der Beklagten kein Anspruch auf die Zulage ZÜ zu, weil diese über den 31. Juli 2002 hinaus die Zulage PZÜ erhalten hatten (vgl. BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 755/06 – Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 30). Die Zulage PZÜ wäre damit an sich mit dem 31. Dezember 2006 ersatzlos entfallen. Das wollten die Tarifvertragsparteien durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Buchst. a ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin verhindern und – wie durch § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV – die Zulage PZÜ durch die Zulage ZÜ ablösen, die am 31. Dezember 2006 entstand und die grundsätzlich ab dem 1. Januar 2007 zu zahlen war. Soweit § 6 Abs. 1 Buchst. a ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin auf den 31. Dezember 2006 abstellt, während der Anspruch auf die PZÜ gemäß § 15 Abs. 6 ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin bereits zum 30. Dezember 2006 entfallen ist, so dass § 6 Abs. 1 Buchst. a ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin an sich keinen Anwendungsbereich hat, handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, um ein offenkundiges Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien. Diese rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel. |
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| II. Der am 31. Dezember 2006 entstandene Anspruch der Klägerin auf die Zulage ZÜ, der grundsätzlich zum 1. Januar 2007 mit Inkrafttreten des ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin fällig geworden ist, ist jedoch aufgrund der nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV mit Wirkung zum 1. Januar 2007 vorzunehmenden individuellen Vergleichsberechnung bereits am 1. Januar 2007 untergegangen. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 6 Abs. 1 Buchst. a ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin keine § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV verdrängende Spezialregelung zur Gesamtregelung des § 2 KonzernZÜTV ist. § 6 Abs. 1 Buchst. a ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin enthält lediglich eine von § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV abweichende, anspruchsbegründende Stichtagsregelung. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. |
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| a) § 6 Abs. 1 Buchst. a ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin legt die Voraussetzungen für das Entstehen der Zulage ZÜ nach Wegfall des Anspruchs auf die Zulage PZÜ fest. Er weicht dabei lediglich mit einem eigenen Stichtag von der Regelung des § 2 Abs. 1 KonzernZÜTV ab und übernimmt diesen ansonsten wortgleich. Bestimmungen zum weiteren Schicksal der Zulage, wie sie typisch für eine Besitzstandszulage wie die Zulage ZÜ sind (Reduzierung bei Entgelterhöhungen, bei Beförderungen oder einer Verbesserung des Einkommens durch Änderungen der Entgeltstruktur), trifft § 6 Abs. 1 Buchst. a ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin dagegen nicht. Derartige Regelungen sind auch entbehrlich. Aus Systematik und Zweck des ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin einerseits und § 2 KonzernZÜTV andererseits folgt nämlich – wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat -, dass der Abbau der Zulage ZÜ nach den Regelungen des von den Tarifvertragsparteien für die Arbeitnehmer der Beklagten übernommenen KonzernZÜTV erfolgen soll. In der vorliegenden Konstellation ist damit § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV maßgeblich. |
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| aa) Die Tarifvertragsparteien des ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin sind, wie § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 dieses Tarifvertrags zeigen, grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV ausgegangen. Die in diesen Bestimmungen genannte „Vergleichsberechnung gemäß § 2 KonzernZÜTV“ kann allein nach den Maßstäben des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV erfolgen. |
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| bb) Die Auffassung der Klägerin hätte eine Perpetuierung der Zulage ZÜ zur Folge. Dies widerspräche, wie das Landesarbeitsgericht richtig angenommen hat, dem Sinn und Zweck der Zulage ZÜ als Besitzstandszulage. Legte man § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin im Sinn der Klägerin aus, würden die bei der GDL organisierten Arbeitnehmer der Beklagten anders als die übrigen Arbeitnehmer im Konzern der DB AG eine nicht abschmelzbare Zulage ZÜ erhalten. Das ist aber mit dem zwischen der GDL und dem Agv MoVe geschlossenen ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin, der – zusammen mit den übrigen am 21. Dezember 2006 geschlossenen Tarifverträgen – gerade die Vereinheitlichung der tariflichen Regelungen im DB Konzern anstrebt, nicht bezweckt. |
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| b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis, weil auch der „Schutzcharakter tarifvertraglicher Normen zugunsten von Arbeitnehmern und somit die Zweckrichtung unter Arbeitnehmerschutzgesichtspunkten“ maßgeblich heranzuziehen wäre. |
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| aa) Die Revision rekurriert insoweit auf eine Literaturmeinung, wonach Tarifverträge bei ansonsten nicht auszuräumenden Zweifeln zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren seien (Wiedemann Anm. zu BAG 30. Mai 1984 – 4 AZR 512/81 – AP TVG 1969 § 9 Nr. 3; ders. gemeinsame Anm. zu BAG 14. November 1973 – 4 AZR 44/73 – und – 4 AZR 78/73 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 16 und 17; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. Grundlagen Rn. 397 mwN in Fn. 1171). |
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| bb) Hier bestehen schon derartige Auslegungszweifel nicht. Ohnehin würde eine solche Auslegung zugunsten der Arbeitnehmer die Tarifautonomie, deren gelebter Ausdruck Tarifverträge sind (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 – BVerfGE 84, 212, 224, 229), verletzen. Damit würden die staatlichen Gerichte Unzulänglichkeiten der Verhandlungsführung einer oder beider Koalitionen ausgleichen und einer Seite Vertragshilfe leisten (vgl. BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32 für die Schließung von bewussten Tariflücken). Darüber hinaus griffen die staatlichen Gerichte mit der Anwendung der Unklarheitenregel in den Kompromisscharakter des Tarifvertrags ein und verschöben mit der Behebung der bei der Auslegung einer einzelnen Tarifnorm verbliebenen Zweifel zugunsten der Arbeitnehmerseite das Wertgefüge des gesamten Tarifvertrags (vgl. Schaub NZA 1994, 597, 599). Dementsprechend hat der Senat auch bei verbleibenden Auslegungszweifeln allein auf den Grundsatz der Normenklarheit abgestellt (22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 33, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1). |
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| 2. Der fehlende Abschluss der Umsetzungsvereinbarung steht, anders als die Revision annimmt, der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV nicht entgegen. Im Gegenteil findet diese Bestimmung gerade deshalb Anwendung, weil die Tarifvertragsparteien sich auf die in der Abschlussvereinbarung vom 16. November 2006 noch angestrebte Modifikation des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV durch eine Umsetzungsvereinbarung nicht haben verständigen können. |
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| § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KonzernZÜTV legt fest, dass durch die Einführung neuer tariflicher Entgeltstrukturen entstehende Entgeltvorteile anzurechnen sind. Nach welchen Regeln die erforderliche Vergleichsberechnung zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 KonzernZÜTV. Die Tarifvertragsparteien sind, wie ausgeführt, im Rahmen der Verhandlungen über die Eingliederung der Arbeitnehmer in die Konzerntarifstruktur der DB AG von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV ausgegangen. Diese Bestimmung sollte allerdings ausweislich der Abschlussvereinbarung vom 16. November 2006 durch eine Umsetzungsvereinbarung für die Arbeitnehmer der Beklagten modifiziert werden. Die Tarifvertragsparteien haben ungeachtet dessen mit § 7 des 53. ÄnderungsTV den KonzernZÜTV und damit auch dessen § 2 Abs. 2 uneingeschränkt in Kraft gesetzt. Nachdem keine Modifikation dieser Bestimmung durch die Umsetzungsvereinbarung erfolgt ist, bleibt es für die individuelle Vergleichsberechnung bei der Grundregel in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. Demnach erfolgt nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Anrechnung von Entgeltvorteilen durch die Überführung der Arbeitnehmer der Beklagten in die Konzerntarifstruktur der DB AG allein nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. |
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| 3. Die Beklagte hat zum 1. Januar 2007 eine neue tarifvertragliche Entgeltstruktur iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KonzernZÜTV eingeführt. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. „Neue tarifvertragliche Entgeltstrukturen“ im Sinn dieser Bestimmung werden im Gegensatz zur Ansicht der Revision nicht nur dann eingeführt, wenn das bisherige Entgeltsystem durch ein grundlegend anderes System, wie zB Abschaffung von Entgeltgruppen oder Einführung völlig anderer Entgeltgruppen (damit dürfte die Klägerin die Einführung gänzlich anderer Tätigkeitsmerkmale meinen), abgelöst wird. Vielmehr reicht dafür bereits die Neuordnung der einzelnen Entgeltbestandteile dem Inhalt und/oder der Höhe nach. |
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| a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung. § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KonzernZÜTV verlangt keine „andere“, sondern nur eine „neue“ Entgeltstruktur. Eine „Struktur“ ist die Anordnung von Teilen eines Ganzen im Sinn einer inneren Gliederung (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Struktur“). Wird nach Einführung eines neuen Tarifvertrags die Gesamtheit der Vergütungsbestandteile wie hier nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts neu aufgebaut, zusammengefügt, geordnet und gegliedert, liegt eine neue Entgeltstruktur vor (vgl. für die Ablösung des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer/innen der BSG Bahn Schutz- und Service GmbH vom 21. August 2000 durch den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der BRG Servicegesellschaft Leipzig mbH, Bereich Fahrwegdienste, vom 26. August 2002 BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 755/06 – Rn. 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 30). |
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| b) Das Ergebnis der wortlautgemäßen Auslegung wird bestätigt durch den Zweck der Zulage ZÜ und ihres Abbaus nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV. § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV stellt eine begrenzte Bestandssicherung tariflicher Leistungen dar. Dazu werden für einen Referenzzeitraum von einem Jahr die in § 2 Abs. 2 Satz 3 KonzernZÜTV aufgeführten Entgeltbestandteile der alten und der neuen tariflichen Entgeltstruktur miteinander verglichen. Eine weiterhin verbleibende Entgeltdifferenz soll durch die Weiterzahlung der – ggf. geminderten – Zulage ZÜ ausgeglichen werden (vgl. BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 755/06 – Rn. 29, 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 30). Hat der Arbeitnehmer durch die neue Entgeltstruktur dagegen Vorteile in einer die Zulage ZÜ nach Maßgabe der von § 2 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 KonzernZÜTV vorgegebenen Berechnung übersteigenden Höhe, soll die Zulage ZÜ entfallen. Maßgeblich ist damit allein, ob der Arbeitnehmer von der neuen Entgeltstruktur in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Entgeltbestandteile in einer Höhe profitiert, die die Weiterzahlung der Zulage ZÜ nach Wertung der Tarifvertragsparteien überflüssig macht oder jedenfalls zu ihrem Abbau führt. |
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| 4. Schließlich hat die Einführung der neuen tarifvertraglichen Entgeltstruktur mit Wirkung zum 1. Januar 2007 zu einer Änderung des Entgelts iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KonzernZÜTV geführt. |
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| a) Der Entgeltbegriff im Sinn dieser tariflichen Bestimmung bezieht sich ausgehend von dem soeben dargelegten Regelungszweck auf das in § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV angeführte Jahreseinkommen und nicht nur auf die in § 6 Abs. 1 ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin geregelte Zulage ZÜ. |
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| b) Auch der zeitliche Zusammenfall der Fälligkeit des Anspruchs auf die Zulage ZÜ und der Einführung der neuen Entgeltstruktur am 1. Januar 2007 steht einer „Änderung des Entgelts“ iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KonzernZÜTV nicht entgegen. Die Präambel der Abschlussvereinbarung vom 16. November 2006 zeigt, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass unmittelbar mit Inkrafttreten des ÜberleitungsTV S-Bahn Berlin eine erstmalige individuelle Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob die Zulage ZÜ ab dem 1. Januar 2007 tatsächlich zu zahlen ist, erforderlich ist. |
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| 5. Die Vergleichsberechnung nach den Maßstäben des § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV führt dazu, dass die Klägerin in der neuen Entgeltstruktur ein um 2.189,76 Euro brutto höheres jährliches Entgelt als nach den bisher geltenden Tarifverträgen erhält. Da dieses Mehreinkommen das 13-fache der Zulage ZÜ übersteigt, ist der Anspruch auf diese Zulage mit dem 1. Januar 2007 entfallen. Die rechnerische Richtigkeit der Berechnung der Beklagten greift die Klägerin nicht an. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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