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| Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen konnte das Landesarbeitsgericht die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht abweisen. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann aber mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). |
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| I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird der TV-Sonderzahlung D 2010 von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 2 des Änderungsvertrages vom 1. November 1993 nicht erfasst. Deshalb richtet sich der Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2007 nicht nach diesem Tarifvertrag. Die Frage, ob dieser Tarifvertrag eine Differenzierungsklausel enthält, die in rechtlich unzulässiger Weise zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Unorganisierten unterscheidet, kann hier dahingestellt bleiben. |
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| 1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Bezugnahmeklausel in § 2 des Änderungsvertrages vom 1. November 1993 als eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Senatsrechtsprechung behandelt(ausf. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 17 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92). Voraussetzung für die Auslegung einer solchen Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede ist die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag bei Vertragsschluss (vgl. nur BAG 17. November 2010 – 4 AZR 127/09 – Rn. 18 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 85). Die Stadt W als Träger des Eigenbetriebs „Städtisches Krankenhaus“ (zur Arbeitgebereigenschaft beim Eigenbetrieb vgl. BAG 26. August 2009 – 4 AZR 285/08 – Rn. 57 mwN, BAGE 132, 10) war bei Abschluss des Änderungsvertrages im Jahre 1993 Mitglied des KAV Mecklenburg-Vorpommern und deshalb an die in Bezug genommenen Tarifverträge gebunden. |
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| 2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel bezieht die Tarifverträge der D H AG und insbesondere den TV-Sonderzahlung D 2010 nicht mit ein. Das ergibt die Auslegung. |
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| a) Bei dem Änderungsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, dh. nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (näher BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 15, BAGE 134, 283; 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 30. August 2000 – 4 AZR 581/99 – zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296). Dies gilt auch für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – aaO, Rn. 15; 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 24, BAGE 122, 74). |
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| b) Weder aus dem Wortlaut noch aus den weiteren Umständen bei Abschluss des maßgeblichen Änderungsvertrages folgt eine Bezugnahme auf die Tarifverträge der D H AG oder den TV-Sonderzahlung D 2010. |
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| aa) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel enthält keine Verweisung auf Haustarifverträge oder gar Konzerntarifverträge des jeweiligen Arbeitgebers. In Bezug genommen worden sind allein die bei Vertragsabschluss für die Arbeitgeberin einschlägigen „von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes“ geschlossenen Verbandstarifverträge sowie die vom zuständigen kommunalen Arbeitgeberverband – hier der KAV Mecklenburg-Vorpommern – selbst geschlossenen Tarifverträge. Eine weitergehende Bezugnahme auf andere Tarifverträge, die auf Arbeitgeberseite von einer anderen Tarifvertragspartei geschlossen worden sind, haben die Parteien des Arbeitsvertrages erkennbar im Hinblick auf die Einbindung der damaligen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeberin in die Kommune „Hansestadt W“ und deren Mitgliedschaft im KAV Mecklenburg-Vorpommern, einem Mitgliedsverband der VKA, ausschließen wollen. Es sind auch keine – für die Klägerin aus damaliger Sicht erkennbaren – Anhaltspunkte oder Umstände ersichtlich, wonach der damalige Arbeitgeber als Partei des Arbeitsvertrages andere, weitergehende und ggf. sogar konkurrierende Haus- oder Konzerntarifverträge einbeziehen wollte. |
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| bb) An dieser Rechtslage hat sich durch den Betriebsübergang zur Beklagten nichts geändert. Die sich aus dieser Klausel des Arbeitsvertrages ergebenden Rechte und Pflichten gehören zu denen, in die die ausgegliederte Städtische Krankenhaus W gGmbH und nunmehr unter dem neuen Namen firmierende Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, als hätte sie sie selbst vereinbart (vgl. dazu im Einzelnen die Rspr. des Senats, bspw. BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 691/08 – Rn. 38 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47). |
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| II. Die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es steht noch nicht fest, dass die Klägerin keinen über den geleisteten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2007 hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
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| 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG. |
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| a) Die Klageforderung steht der Klägerin nicht auf der Grundlage beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes zu. Abgesehen davon, dass die Klägerin erst seit Mai 2010 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist die Beklagte nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) an diese Tarifverträge gebunden. |
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| b) Auf der Grundlage beiderseitiger Tarifgebundenheit hat die Klägerin auch keinen Anspruch gemäß dem TV-Sonderzahlung D 2010. Im Anspruchsjahr 2007 war die Klägerin nicht tarifgebunden. Der Neuabschluss im Jahre 2010 diente nur der rückwirkenden Inkraftsetzung des TV-Sonderzahlung D 2007 für die abhängigen Unternehmen des Konzerns wie die Beklagte. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung der Tarifvertragsparteien führt, soweit abgelaufene Anspruchs- und Bezugszeiträume betroffen sind, eine erst nach deren Ablauf begründete normative Tarifgebundenheit nicht zu nachträglichen Ansprüchen (vgl. auch BAG 22. November 2000 – 4 AZR 688/99 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 20 = EzA TVG § 3 Nr. 20). |
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| 2. Ein über die von der Beklagten gezahlte Sonderzahlung hinausgehender Zahlungsanspruch der Klägerin ist aber auf der Basis der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht ausgeschlossen. Als mögliche Anspruchsgrundlagen kommen hier iVm. der Bezugnahmeklausel sowohl der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) als auch der TVÜ-VKA und ggf. sogar der TVöD in Betracht. Ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin einen weitergehenden Anspruch auf eine Sonderzahlung für 2007 hat, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen. Es steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt es zum Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gekommen ist. |
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| a) Ungeachtet dessen, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch unterschiedliche Tarifwerke – TVöD/VKA sowie TVÜ-VKA einerseits und BAT-O/TV Zuwendung Ang-O andererseits – in Betracht kommen und die Höhe eines möglichen Anspruchs danach jeweils unterschiedlich zu berechnen wäre, stützt sie sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem sich nach ihrer Auffassung – jeweils abhängig vom Ergebnis der Auslegung der Bezugnahmeklausel ihres Arbeitsvertrages – die Anwendung des einen oder des anderen Tarifvertrages für das Jahr 2007 ergibt. |
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| b) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Änderungsvertrages vom 1. November 1993 erfasst grundsätzlich die tariflichen Regelungen des BAT-O und der diesen ergänzenden Tarifverträge, wie den TV Zuwendung Ang-O, und auch im Wege der Auslegung die diese ablösenden Tarifverträge TVöD/VKA und TVÜ-VKA, die auch für den Bereich des KAV Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen worden sind. Ob und ggf. welche der möglichen Anspruchsgrundlagen für einen weitergehenden Sonderzahlungsanspruch der Klägerin gegeben sind, hängt entscheidend davon ab, inwieweit die aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden sind (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 36 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92; 17. November 2010 – 4 AZR 404/09 – Rn. 13 bis 19, 36). Da es sich – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben – bei der Bezugnahmeklausel in § 2 des Änderungsvertrages vom 1. November 1993 um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Senatsrechtsprechung handelt (vgl. oben unter I 1), ist die arbeitsvertragliche Verweisung auf die „jeweils geltenden“ Tarifverträge einschränkend dahin auszulegen, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reichen würde. Sie endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls seiner Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist (vgl. im Einzelnen BAG 18. März 2009 – 4 AZR 64/08 – Rn. 28, BAGE 130, 43). Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Damit hängen die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien, wie etwa der Anspruch der Klägerin auf eine Sonderzahlung, davon ab, welche der vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelungen der VKA zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs normativ galten. |
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| c) Es kommt deshalb entscheidend darauf an, wann der Betriebsübergang iSd. § 613a BGB von der an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundenen Hansestadt W auf die tarifungebundene Städtische Krankenhaus W gGmbH i.G. tatsächlich erfolgte. Das ist derjenige Zeitpunkt, ab dem der neue Inhaber die betreffende Einheit unter Wahrung ihrer Identität weitergeführt hat (vgl. BAG 10. Mai 2012 – 8 AZR 436/11 – Rn. 51; EuGH 26. Mai 2005 – C-478/03 – [Celtec] Rn. 35, Slg. 2005, I-4389 = AP Richtlinie 77/187/EWG Nr. 1). Dies ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. So kommt es weder auf das Datum der Eintragung in das Handelsregister (hier: 17. Juli 2006) noch auf ein vereinbartes Datum – beispielsweise im PÜV – an. Auch der Zeitpunkt der Information nach § 613a Abs. 5 BGB ist genauso wenig entscheidend wie das dem Arbeitnehmer mitgeteilte Datum. Ausreichende Feststellungen zum konkreten Zeitpunkt der Übernahme der betrieblichen Leitungsmacht durch die Erwerberin hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen, was schon in Anbetracht des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Regelungen zur Jahressonderzahlung des § 20 TVÜ-VKA nicht ohne Bedeutung ist. |
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| 3. Das Landesarbeitsgericht wird die entsprechenden notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen und die sich daraus jeweils ergebenden möglichen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen prüfen müssen. Den Parteien ist hierzu unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben. |
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| Soweit es nach den vom Landesarbeitsgericht zu treffenden Feststellungen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch auf die Wirksamkeit und die Auslegung der PÜV ankommen sollte, wird das Berufungsgericht die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 439/09 – AP BGB § 133 Nr. 60) zu solchen Personalüberleitungsvereinbarungen zu beachten haben. |
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