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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.7.2012, 4 AZR 673/10

eingetragen von Thilo Schwirtz am April 2nd, 2013

Eingruppierung in den BAT – allgemeine oder besondere Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT – Spezialitätsgrundsatz

Leitsätze

Das in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT normierte Spezialitätsprinzip bezieht sich nicht auf die gesamte Tätigkeit eines Angestellten, sondern jeweils auf den zu bewertenden Arbeitsvorgang.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 – 6 Sa 936/10 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über eine Rückgruppierung nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).
2
Der Kläger ist seit 1988 beim beklagten Land beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als „Eismeister“ im Eisstadion des Bezirks We, für die er zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vb des Teils II Abschnitt Q(Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) der Anlage 1a zum BAT erhielt, vereinbarten die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2000 eine Änderung seiner Tätigkeit. Ab 15. Dezember 2000 wurde er als Betriebsleiter des H-Eisstadions im Bezirk W eingesetzt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
„…
§ 3
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. …
§ 5
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).“
3
Der Betriebsleiterstelle lag eine vom Bezirksamt W, Abteilung Jugend, Sport und Schule erstellte „Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK)“ vom Juni 1998 zugrunde, in der ua. ausgeführt ist:
3. Umfang der Befugnisse
Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften (Zahl und Gruppe)
2 Maschinenmeister Vgr. V b
2 Eishobelfahrer Lgr. 4
2 Verwaltungsangestellte Vgr. VII je 0,5 Stellenanteile
4 Kunsteisbahnwarte Lgr. 4 (6 Monate)
3 Maschinisten Lgr. 6/8
2 Reinigerinnen Lgr. 1
4. Bemerkungen
z. B. besondere Belastungen am Arbeitsplatz
Betriebsstörungen erfordern sofortiges, selbständiges Einleiten bzw. Durchführen von Maßnahmen mit vorheriger Absprache der zuständigen Abt. Bau Wohn. An das Improvisationsvermögen werden daher besondere Anforderungen gestellt, das ein breites Fachwissen und ein hohes Maß an Erfahrungen voraussetzt.
Die Durchführung der überbezirklichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen stellt auch zur Vermeidung von negativen Auswirkungen hohe Anforderungen an die durch Managementtätigkeiten geprägten Aufgaben. Das heißt, der Stelleninhaber ist der Repräsentant unserer Bezirksverwaltung vor Ort.
Besondere Belastungen durch den Einsatz über die allgemeine Dienstzeit hinaus bei Veranstaltungen und techn. sowie anderen betriebsbedingten Situationen.
Außerhalb der Dienstzeit sind telefonische Beratungen der Schichtmeister ebenso notwendig wie Kontaktgespräche mit den Funktionsträgern der Sportorganisationen.“
4
In einer mehrseitigen Anlage zu Ziff. 5 BAK sind insgesamt 11 „Arbeitsvorgänge“ nach Arbeitsergebnissen und hierfür benötigten Fachkenntnissen mit einem jeweils benannten prozentualen Zeitanteil aufgeführt.
5
Seit Beginn dieser Tätigkeit wurde der Kläger von der Beklagten nach der VergGr. IVb BAT vergütet.
6
Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte das Bezirksamt C dem Kläger mit, aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs sei eine Bewertung seines Aufgabengebiets erfolgt. Seine bisherige Eingruppierung in der VergGr. IVb BAT sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Tatsächlich treffe die VergGr. Vb Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zu. Unter Berücksichtigung ihm zustehender Zulagen ergebe sich eine monatliche Vergütungsdifferenz von 239,54 Euro, die er bisher rechtsgrundlos bezogen habe.
7
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Rückgruppierung gewandt und geltend gemacht, er sei zutreffend in der VergGr. IVb des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT für Meister seien nicht einschlägig, da er überwiegend in der Verwaltung tätig sei. Die bisherige Vergütung stehe ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter zu, zumal ihm bei dem Tätigkeits- und Ortswechsel die höhere Eingruppierung explizit zugesichert worden sei. Ansonsten hätte er die Leitungsstelle nicht übernommen.
8
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn auch ab dem 1. März 2009 nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.
9
Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des Klägers sei durch technisch-handwerkliche Anforderungen geprägt. Deshalb kämen nach dem Spezialitätsgrundsatz allein die dafür aufgestellten Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung. Der Kläger sei als „Funktionsmeister“ anzusehen und in der VergGr. Vb Fallgr. 5 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
10
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat den Spezialitätsgrundsatz auf die Frage des anzuwendenden Teils der Anlage 1a zum BAT rechtsfehlerhaft angewandt. Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, der Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Tätigkeit des Klägers maßgebend.
12
I. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass der BAT aufgrund einzelvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
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II. § 22 BAT bestimmt für die Eingruppierung:
„(1)
Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2)
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Protokollnotizen zu Absatz 2
1.
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
…“
14
Die danach maßgebende Anlage 1a zum BAT besteht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die allgemeine Regelungen für eine Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen enthalten. Im folgenden Allgemeinen Teil sind die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes geregelt. Daran schließen sich weitere, zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsgruppen an. Für den Bereich Bund/Länder sind diese jeweils in einem eigenen „Abschnitt“ der Anlage 1a aufgeführt. Der Abschnitt Q, der durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 18. April 1980 (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben)eingefügt worden ist, regelt die Tätigkeitsmerkmale für „Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben“.
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1. In den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen heißt es ua.:
„1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. …“
16
2. Die VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT, nach der der Kläger bisher vergütet wurde, hat folgenden Wortlaut:
„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist“.
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3. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen nach Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT lauten wie folgt:
„Vergütungsgruppe V b
5. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Vergütungsgruppe V c
4. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Vergütungsgruppe VI b
3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Vergütungsgruppe VII
2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
Protokollnotizen:
Nr. 3
Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die
a)
eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und
b)
auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
…“
18
III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auf der Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Rückgruppierung des Klägers in die VergGr. Vb BAT nicht erfolgen. Das beklagte Land hat bisher nicht hinreichend dargelegt, dass die früher von ihm als zutreffend angenommene Eingruppierung des Klägers in der VergGr. IVb BAT unrichtig ist und deshalb die korrigierende Rückgruppierung zu Recht stattgefunden hat. Die festgestellten Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers maßgebend.
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1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine bisherige, fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Fehlerhaft ist die Eingruppierung, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt (BAG 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 – Rn. 26, ZTR 2004, 635; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – zu 2 c aa der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen – einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes – ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl.BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 206/07 – Rn. 27 f. mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 34; 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – zu II 2 b aa (1) der Gründe, BAGE 93, 340).
20
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung des Klägers nicht aufgrund der Notwendigkeit einer Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT.
21
a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass es sich bei der Leitung des Eisstadions um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Diese Auffassung entspricht der Senatsrechtsprechung. Danach kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 1984 – 4 AZR 284/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 92; aus neuerer Zeit etwa 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39).
22
b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Tätigkeit des Klägers als eine solche qualifiziert, die im „Schwerpunkt … technisch-handwerkliche Fachkenntnisse“ erfordere. Diese Bewertung geht zum einen von einem unzutreffenden Verständnis des Spezialitätsprinzips aus und wird zum anderen nicht von den Tatsachenfeststellungen getragen.
23
aa) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT bestimmt, welches Tätigkeitsmerkmal maßgebend ist, wenn tatbestandsmäßig mehrere Tätigkeitsmerkmale in Betracht kommen. Diese Tarifbestimmung dient der Lösung von Regelungskollisionen und bestimmt einen Anwendungsvorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale gegenüber denjenigen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung.
24
(1) Das Spezialitätsprinzip verbietet die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn hierfür auch spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind. Damit werden insbesondere solche Tätigkeiten erfasst, die sowohl nach dem Teil I als auch nach dem Teil II der Anlage 1a – oder nach anderen speziellen Tarifverträgen mit eigener Vergütungsordnung (zB der „Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten“, so BAG 22. April 1998 – 4 AZR 20/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) – bewertet werden können. Erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale, gilt die speziellere Regelung.
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(2) Diese Kollisionsregelung bezieht sich nicht notwendig auf den gesamten Arbeitsvorgang, sondern auf diejenigen Tätigkeiten, die tarifliche Tätigkeitsmerkmale mehrerer in Frage kommender Vergütungsordnungen erfüllen. Das kann auch der ganze Arbeitsvorgang – sei es ein einheitlicher, sei es einer von mehreren Arbeitsvorgängen innerhalb der Gesamttätigkeit (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – BAGE 129, 208) – sein. Es kann sich aber auch nur auf Teiltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs beziehen. Erfassen die speziellen Tätigkeitsmerkmale solche Teiltätigkeiten, bleiben die durch diese ebenfalls erfüllten Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils bei der tariflichen Zuordnung des gesamten Arbeitsvorgangs außer Betracht.
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(3) Ein Arbeitsvorgang ist danach nur dann einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden.
27
bb) Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens hat das Landesarbeitsgericht die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen unzutreffend angewandt.
28
(1) Es hat den Spezialitätsgrundsatz zwar zutreffend mit der „Prägung“ der Tätigkeit verbunden, dann aber eine ausreichende Prägung schon deshalb angenommen, weil für die Erledigung der dem Kläger „übertragenen Aufgaben … technisch-handwerkliche Fachkenntnisse …“ notwendige Bedingung seien und es deshalb nicht darauf ankomme („unschädlich“), dass er zeitlich überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausübe. Technisch-handwerkliche Kenntnisse gäben immer dann der Gesamttätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit unverzichtbar sind.
29
(2) Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Von einem prägenden Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung des gesamten Arbeitsvorgangs kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die speziellen Tätigkeitsmerkmale von Angestellten „mit ihrer überwiegenden Tätigkeit“ (für einen Fernmelderevisor BAG 6. Dezember 1989 – 4 AZR 485/89 – EzBAT BAT §§ 22, 23 P VergGr. Vc Nr. 1; für „überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer“: 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23; vgl. auch 8. November 2006 – 5 AZR 706/05 – Rn. 19, BAGE 120, 104) oder „mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit“ (zB BAG 10. März 2004 – 4 AZR 212/03 – zu II 2 g der Gründe, EzBAT BAT §§ 22, 23 B1 VergGr. IVb Nr. 31; 22. April 1998 – 4 AZR 20/97 – zu 2 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) erfüllt werden. In der Regel sind daher Teiltätigkeiten, die speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für den gesamten Arbeitsvorgang aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen.
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(3) Für seine Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) berufen. In dem damaligen Rechtsstreit ging es – anders als im Streitfall – um die tarifliche Zuordnung eines von mehreren Arbeitsvorgängen. Der Senat hatte ausgeführt, der damalige Kläger sei, soweit er auch Verwaltungsentscheidungen treffe oder die Einhaltung von Rechtsnormen überprüfe, hierzu nur unter Verwendung seines seine gesamte Tätigkeit prägenden technisch-handwerklichen Wissens und Könnens in der Lage und ein Angestellter mit lediglich verwaltungsrechtlichen Kenntnissen diese (dh. den technischen Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsbesichtigungen betreffenden) Aufgaben nicht erledigen könne. Dabei wurde erkennbar die Prägung der konkreten Tätigkeit des Klägers durch das technisch-handwerkliche Wissen gerade vorausgesetzt und für diese Fallgestaltung festgestellt, dass die Prägung auch auf das Verwaltungshandeln des Klägers „durchschlägt“. Hieraus hat das Landesarbeitsgericht fehlerhaft einen Umkehrschluss gezogen und Anforderungen für den Begriff der „Prägung“ entwickelt sowie weiterhin gefolgert, diese sei unabhängig davon anzunehmen, dass der größere Zeitanteil des gesamten Arbeitsvorgangs im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege. Dies widerspricht der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des Spezialitätsprinzips.
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(4) Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht im Übrigen auch die weitere Tarifsystematik entgegen. Technisch-handwerkliche Anforderungen, seien sie auch nur für einen noch so kleinen Teilbereich der Tätigkeit erforderlich, gäben dann stets der gesamten Tätigkeit das Gepräge, was gerade bei Leitungstätigkeiten, die in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, immer auch dann anzunehmen wäre, wenn zum Aufgabenkreis eines Betriebsleiters auch die Vorhaltung technisch-handwerklicher Kenntnisse gehört, diese jedoch nur einen ganz geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachte und von untergeordneter Bedeutung wäre. Dass dieser Teil seiner gesamten Leitungstätigkeit von einem Verwaltungsangestellten ohne die vorzuhaltenden handwerklich-technischen Kenntnisse nicht verrichtet werden könnte, kann insofern keine entscheidende Bedeutung haben. Sollte der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat im Übrigen an ihr nicht fest.
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cc) Ferner hat das Landesarbeitsgericht den Umfang der „technisch-handwerklichen Anforderungen“ nicht in ausreichendem Maße festgestellt.
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(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger „seine Aufgabe als Leiter des Eisstadions … nur aufgrund seiner technisch-handwerklichen Kenntnisse“ erfüllen könne, er sei „gerade deshalb ausgewählt worden, weil er mit seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner langjährigen Beschäftigung als Eismeister über entsprechendes Wissen und Können“ verfüge. Diese seien auch erforderlich, soweit er personenbezogene Führungsaufgaben wahrnehme. Dem stehe ua. nicht entgegen, dass „in zeitlicher Hinsicht Verwaltungstätigkeiten überwiegen“, der Kläger zugleich als „Repräsentant der Bezirksverwaltung“ auftrete, er „daran (mitwirke), Veranstaltungen aller Art kosten-, rechts- und sicherheitsbewusst zu planen und durchzuführen“ und er darauf zu achten habe, „dass die künstlerischen Zielsetzungen bzw. die Vorstellungen der Kunden oder Auftraggeber aufgenommen und im organisatorischen und technischen Ablauf entsprechend umgesetzt werden“.
34
Es hat damit die zeitlichen Anteile der jeweiligen Teiltätigkeiten des Klägers nicht festgestellt. Lediglich die von ihm als unerheblich angesehenen Verwaltungstätigkeiten des Klägers hat es in zeitlicher Hinsicht als überwiegend bezeichnet, was jedoch zunächst für ein gerade gegenteiliges Ergebnis spricht.
35
(2) Legt man hingegen die einzige, allerdings nur bedingt aussagekräftige und vom beklagten Land selbst erstellte Aufstellung der Einzeltätigkeiten des Klägers in der BAK der erforderlichen Abwägung zugrunde, spricht diese eher für die Annahme eines Schwerpunktes der klägerischen Tätigkeit im Verwaltungsbereich, ohne dass sich dies jedoch abschließend bewerten ließe. So wird in der BAK dargelegt, dass der Kläger zu 29,7 vH seiner Gesamtarbeitszeit technische Aufgaben wahrnimmt, die durch das Arbeitsergebnis der Gewährleistung technisch einwandfrei funktionierender Anlagen und durch die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Heiz- und Sanitärtechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Werkzeugkunde, Baustoffkunde, Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Großkälteanlagen usw. gekennzeichnet sind. Die weiteren detailliert aufgeschlüsselten restlichen Anteile der Tätigkeit des Klägers, wie die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungsaufgaben, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Stellen, die Erstellung von Berichten, Stellungnahmen und Statistiken, die Beschaffungen und das Bestellwesen incl. Reparaturen sowie die Wahrnehmung von haushaltsbezogenen Verwaltungsaufgaben und verwaltungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eislaufbetrieb, dem Eissportbetrieb und der Mehrzwecknutzung werden von der BAK – ohne dass dies verbindlich wäre – dem Verwaltungsbereich zugeordnet.
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Danach ergibt sich aus der BAK ein deutlich mehr als doppelt so großer Zeitanteil der Verwaltungstätigkeiten gegenüber den technisch-handwerklichen Tätigkeiten. Die Verwaltungstätigkeiten lassen sich auch keineswegs als bloße Zusammenhangsarbeiten zu der „eigentlichen“ technisch-handwerklichen Tätigkeit ansehen. Die Repräsentations-, Akquisitions- und sonstige – leitende – kaufmännische (einschließlich der personalbezogenen) Tätigkeit des Klägers ist bereits auf den ersten Blick von ganz erheblicher Bedeutung für die Bewertung seiner Gesamttätigkeit. Wenn überhaupt eine Qualifizierung als „Zusammenhangstätigkeit“ vorgenommen werden müsste (hier: lediglich um den prägenden Schwerpunkt der Tätigkeit festzustellen), erscheint es nach den Maßgaben der BAK eher entgegengesetzt, nämlich dass die technisch-handwerklichen Tätigkeiten den Verwaltungstätigkeiten zu- und untergeordnet sind.
37
dd) Der zutreffende zeitliche Anteil der Arbeiten ist jedoch nicht abschließend festgestellt. Als Grundlage für eine Bewertung kommt die BAK zwar in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der ausgeübten Tätigkeit dient (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 39 ff., ZTR 2012, 440; s. auch 16. November 2011 – 4 AZR 773/09 – Rn. 23). Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der Bewertung, insbesondere der Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Bereich verbindlich. Das kann für die Frage des prägenden Schwerpunkts der Gesamttätigkeit aber entscheidende Bedeutung erlangen. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des beklagten Landes, das sich hilfsweise darauf beruft, dass neben den von der BAK vorgesehenen 29,7 vH technisch-handwerklichen Tätigkeiten auch weitere in der BAK aufgezählte Teiltätigkeiten entgegen der dort getroffenen Bewertung sich diesem Bereich zuordnen ließen, bspw. die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungstätigkeiten und die Beschaffungen, Bestellungen und die Veranlassung von Reparaturen, so dass sich allein hieraus auch ein Gesamtanteil von 56,5 vH der Gesamtarbeitszeit für den technisch-handwerklichen Bereich ergeben könnte. Diesem Vortrag aus der Berufungsbegründung ist der Kläger in der Instanz entgegengetreten. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit diesem Aspekt – aus seiner Sicht konsequenterweise – nicht auseinandergesetzt. Zur Feststellung der technisch-handwerklichen Tätigkeit als prägendem Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Klägers wäre es aber erforderlich gewesen, die einzelnen Teiltätigkeiten mit ihrem konkreten Zeitanteil festzustellen und sie sodann in einer nachvollziehbaren Bewertung dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Ohne eine solche Feststellung kann jedenfalls nicht eine Teiltätigkeit von weniger als einem Drittel Zeitanteil die anderen, überwiegenden – tariflich zumindest teilweise deutlich höher bewerteten – Teiltätigkeiten hinter sich lassen und damit die Gesamttätigkeit prägen.
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3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
39
a) Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht für eine durch den Senat vorzunehmende Bestimmung des Schwerpunktes der Tätigkeit des Klägers aus. Wenn das Landesarbeitsgericht von der zutreffenden Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes ausgegangen wäre, hätte es das beklagte Land darauf hinweisen müssen, dass – möglicherweise auf der Aufstellung in der BAK als tatsächlicher Grundlage basierend – eine genaue Darlegung der Einzeltätigkeiten des Klägers mit den entsprechenden zeitlichen Anteilen für eine angemessene Gewichtung im Sinne der Spezialität erforderlich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehindert, allein auf der Grundlage der BAK diese zeitlichen Anteile als hinreichend festgestellt und abschließend bewertbar anzusehen.
40
b) Das Landesarbeitsgericht wird bei einer nach wie vor möglichen Zuordnung der Gesamttätigkeit des Klägers zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zudem weiter zu beachten haben, dass sämtliche in Betracht kommende Fallgruppen der Vergütungsgruppen unterhalb der VergGr. IVb auf die Protokollnotiz Nr. 3 verweisen, nach der Arbeitnehmer nur dann Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind, wenn sie auf handwerklichem Gebiet tätig sind. Dies ist für den Kläger jedenfalls nicht festgestellt und auch sonst nicht offensichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgetragen, er führe keine handwerklichen Tätigkeiten aus.
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Weiterhin heißt es in der Protokollnotiz Nr. 3, dass die entsprechenden Fallgruppen nicht für Meister gelten, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind, zB Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister ua. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Bewertung heranzuziehen. Auch bei diesen Tätigkeiten sind technisch-handwerkliche Kenntnisse erforderlich. Gleichwohl schließen die Tarifvertragsparteien die Zuordnung solcher Tätigkeiten zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT aus.
42
c) Das Landesarbeitsgericht wird ferner Bedacht darauf nehmen müssen, dass der Antrag des Klägers die zutreffende Entgeltgruppe bezeichnet. Die Parteien haben in ihrer Verweisungsklausel auf den BAT in der für die TdL verbindlichen Fassung und ua. den diesen ersetzenden Tarifvertrag verwiesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel, der zu einem Zeitpunkt von dem beklagten Land formularvertraglich vorgegeben worden ist, zu dem es selbst nicht mehr Mitglied der TdL war, spricht viel dafür, dass zumindest seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 die dort aufgeführten Entgeltgruppen maßgebend sind. Die weitere Bezugnahme auf die Tarifverträge des beklagten Landes, die „außerdem“ Anwendung finden sollten, erstreckt sich nur auf solche Regelungsbereiche, die über die im BAT getroffenen Regelungen hinaus und regelmäßig neben ihm gelten, und nicht auf Tarifverträge, die – von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen – dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 20, BAGE 128, 165); nach der Senatsrechtsprechung dürften sie daher für die Eingruppierung außer Betracht bleiben.
43
d) Sofern das Landesarbeitsgericht schließlich erneut zum Ergebnis kommen sollte, dem beklagten Land sei die Darlegung und ggf. der Beweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung gelungen, wird es auf das Vorbringen des Klägers eingehen müssen, wonach ihm bei dem Wechsel von der Stelle eines Eismeisters mit der VergGr. Vb Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zur Stelle eines Betriebsleiters die Vergütung nach der VergGr. IVb BAT ausdrücklich zugesagt worden ist. Ggf. wird den Parteien ein rechtlicher Hinweis zur nicht ausreichenden Schlüssigkeit oder Erheblichkeit ihres jeweiligen Vortrages zu erteilen sein.
Eylert
Treber
Creutzfeldt
Hannig
Görgens