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| Die Parteien streiten über die Höhe des Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme. |
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| Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt. Sie sind Mitglieder der Vereinigung Cockpit e. V. Diese rief die Piloten der Beklagten für den 22. Februar 2010 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 23:59 Uhr zu einem Streik auf, an dem sich die Kläger beteiligten. |
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| Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der DLH AG idF vom 1. Juli 2006 (MTV) Anwendung. In § 4 MTV ist die Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug- und Ruhezeit geregelt. Danach darf die planmäßige Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats 172 Stunden nicht überschreiten. In § 5 MTV ist bestimmt: |
| | | | (1) Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: |
| | | | (2) Ein Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt wird, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Vergütung zugrunde zu legen. |
| | (3) Besteht während des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats für einen oder mehrere Kalendertage kein Vergütungsanspruch, so gilt folgende Regelung: |
| | | Bei Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung ist für jeden Kalendertag des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit ein 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug zu bringen. Ist hiernach die Vergütung um mehr als 15/30 zu kürzen, ist sinngemäß nach Abs. 2 zu verfahren. |
| | | Bei Fehltagen wegen Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung oder unentschuldigten Fehlens (Kalendertage ohne Vergütungsanspruch) wird für jeden Fehltag ein 1/30 der monatlichen Vergütung in Abzug gebracht. Dabei bleibt die Anzahl der auf den jeweiligen Monat anfallenden Kalendertage außer Betracht. Sind hiernach mehr als 15/30 der monatlichen Vergütung in einem Monat in Abzug zu bringen, ist sinngemäß nach Abs. 2 zu verfahren. |
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| Die Beklagte zog den Klägern für den streikbedingten Arbeitsausfall am 22. Februar 2010 8,6/172 von der Monatsvergütung ab. |
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| Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte sei nur berechtigt gewesen, für den Streiktag 1/30 der monatlichen Grundvergütung in Abzug zu bringen. Sie könnten daher die Differenz zwischen dem erfolgten Abzug von 8,6/172 (= 1/20) und 1/30 der monatlichen Vergütung verlangen. |
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| Der Kläger zu 1. hat beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, an ihn 190,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen; |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 295,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen; |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 196,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen; |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 306,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen; |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 301,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen; |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 295,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen; |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 288,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen; |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 237,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen und |
| | | | | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 301,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, unter Zugrundelegung einer höchstzulässigen planmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 172 Stunden bei 20 Arbeitstagen ergebe sich ein Abzug von 8,6/172 für den Streiktag. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 MTV seien auf den arbeitskampfbedingten Arbeitsausfall nicht anwendbar. |
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| Das Arbeitsgericht hat den Klagen mit Ausnahme des Zinsanspruchs für einen Tag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. |
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