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| Die Revision des Klägers ist begründet. Der Feststellungsantrag, über den der Senat allein noch zu befinden hat, ist zulässig und begründet. |
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| I. Für den nach ständiger Rechtsprechung des Senats als sog. Elementenfeststellungsklage (s. nur BAG 1. Juli 2009 – 4 AZR 261/08 – Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässigen Feststellungsantrag über die Anwendung tariflicher Regelungen auf ein Arbeitsverhältnis (BAG 29. August 2001 – 4 AZR 332/00 – zu I 1 der Gründe, BAGE 99, 10) besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. |
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| 1. Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die Anwendbarkeit des MTV und des Urlaubsabkommens, auf welche der Anerkennungs-TV verweist, insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfordernis BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – Rn. 21 mwN). Ob die Tarifverträge, deren Rechtsnormen aufgrund des zum 1. November 2002 stattgefundenen Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurden, danach „durch anderweitige Regelungen geändert oder ersetzt worden sind“, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Gegenstand des Feststellungsantrags. |
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| 2. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München(22. März 2012 – 5 Sa 848/11 -) einwendet, die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob die transformierten tariflichen Regelungen nach einem möglichen weiteren Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BGB „Inhalt des Arbeitsverhältnisses“ seien, würde nicht geklärt, ist dies vorliegend ohne Bedeutung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die gegenwärtige und zwischen den Parteien streitige Anwendung der im Feststellungsantrag genannten Tarifverträge zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die H GmbH (Stand 31. Oktober 2002) auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis. Dies wird durch die Entscheidung geklärt. |
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| II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch begründet. Die infolge des Betriebsübergangs zum 1. November 2002 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten tariflichen Regelungen des Anerkennungs-TV iVm. dem MTV und dem Urlaubsabkommen sind mit dem Regelungsbestand vom 31. Oktober 2002, dem Tag vor dem Betriebsübergang (vgl. BAG 29. August 2001 – 4 AZR 332/00 – zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 99, 10), auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. |
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| 1. Die Rechtsnormen des Anerkennungs-TV iVm. dem MTV und dem Urlaubsabkommen galten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die H P GmbH für das zwischen dem Kläger und der Compaq Computer GmbH bestehende Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). |
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| Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Geltung des MTV und des Urlaubsabkommens nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Rechtsvorgängerin Compaq Computer GmbH von dem in den Verweisungstarifverträgen festgelegten räumlichen Geltungsbereich erfasst wird. Die Beklagte verkennt, dass die Tarifvertragsparteien des Anerkennungs-TV für die in Bayern ansässige Compaq Computer GmbH den räumlichen Geltungsbereich in Nr. 2 dieses Tarifvertrags ersichtlich eigenständig – „für alle in den Firmen beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden“ – und damit unabhängig von den räumlichen Geltungsbereichsregelungen der beiden Verweisungstarifverträge(dem früheren Regierungsbezirk Südbaden) vereinbart haben. Dies folgt auch aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Anerkennungs-TV („gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer“). Der Anerkennungs-TV stellt lediglich auf den jeweiligen persönlichen, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich ab. |
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| 2. Diejenigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die durch die tariflichen Regelungen des Anerkennungs-TV iVm. den Bestimmungen des MTV und des Urlaubsabkommens geregelt waren, sind nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB am 1. November 2002 Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der H GmbH geworden. Spätere Änderungen der tariflichen Regelungen – hier in den Jahren 2004/2005 (MTV) und 2008 (Urlaubsabkommen) – haben entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Einfluss auf die weitere Anwendbarkeit des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normenbestandes für das auf einen Betriebserwerber übergegangene Arbeitsverhältnis (BAG 21. April 2010 – 4 AZR 768/08 – Rn. 50, BAGE 134, 130; 22. April 2009 – 4 AZR 100/08 – Rn. 83 mwN, BAGE 130, 237). Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine nachfolgende Änderung der Tarifnormen für den Bestand oder den Inhalt der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor transformierten kollektiv-rechtlichen Regelungen grundsätzlich nur zu einem Wegfall der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB für den Erwerber führen kann und die Regelungen des bisher maßgebenden Tarifvertrags einzelvertraglich dispositiv werden. Ein anderes Ergebnis kann sich allenfalls dann ergeben, wenn die Nachwirkung von Tarifnormen ausgeschlossen worden war (ausf. BAG 22. April 2009 – 4 AZR 100/08 – Rn. 71 bis 76, aaO). Das ist vorliegend aber weder ersichtlich noch geht das Landesarbeitsgericht davon aus. |
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| 3. Mit diesem Inhalt und unter Beibehaltung des kollektiv-rechtlichen Charakters der vormaligen tariflichen Regelungen des MTV und des Urlaubsabkommens (ausf. BAG 22. April 2009 – 4 AZR 100/08 – Rn. 61 ff., BAGE 130, 237; weiterhin 6. Juli 2011 – 4 AZR 494/09 – Rn. 67) ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen. |
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| 4. Eine Ablösung der Regelungen des MTV durch die bei der Beklagten bestehende BV Arbeitszeitordnung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG diese Betriebsvereinbarung erfasst. |
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| a) Eine verschlechternde Ablösung der zwischen einem Veräußerer und einem Arbeitnehmer aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden tariflichen Regelungen durch Bestimmungen einer bei einem nicht tarifgebundenen Betriebserwerber geltenden Betriebsvereinbarung im Wege der Über-Kreuz-Ablösung ist jedenfalls außerhalb des Bereiches der erzwingbaren Mitbestimmung nicht möglich (ausf. BAG 21. April 2010 – 4 AZR 768/08 – Rn. 43 ff. mwN, BAGE 134, 130). |
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| b) Da im Streitfall die BV Arbeitszeitordnung aufgrund der Zuschlagsregelungen jedenfalls auch mitbestimmungsfreie Teile enthält (sog. teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung), scheidet eine Ablösung der Regelungen des MTV nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB aus. Zwar bedarf ein Verteilungs- und Leistungsplan über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber kann aber den Dotierungsrahmen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei unter Beachtung von § 6 Abs. 5 ArbZG festlegen (BAG 26. August 2008 – 1 AZR 354/07 – Rn. 15, 21 mwN, BAGE 127, 297; s. auch 21. April 2010 – 4 AZR 768/08 – Rn. 46, BAGE 134, 130). |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 98 Satz 1 ZPO. |
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