| |
| Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. |
|
| I. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf eine den anteiligen Garantiebetrag übersteigende Zulage nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder iVm. § 14 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 TV-L. Die Bemessung der persönlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist jeweils gesondert für den Zeitabschnitt vorzunehmen, für den sie gewährt wird. Eine Veränderung der Tarifentgelte wirkt sich daher regelmäßig auf die Höhe der Zulage aus. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelung. |
|
| 1. Gemäß § 18 Abs. 1 TVÜ-Länder findet der TV-L Anwendung, wenn aus dem BAT übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig außerhalb von § 10 TVÜ-Länder eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Dies war der Fall. |
|
| 2. Der Wortlaut von § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV-L, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2011 – 10 AZR 299/10 – Rn. 14, ZTR 2011, 491; 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 15, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220), führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. § 14 Abs. 3 TV-L (in der bis zum 28. Februar 2009 gültigen Fassung)ordnete an, dass sich die persönliche Zulage für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt bemisst, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV-L ergeben hätte. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L werden die Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. |
|
| Den Tarifnormen selbst ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und wie häufig die Vergleichsbetrachtung anzustellen ist. Der Wortlaut ermöglicht einerseits die Annahme, dass bei der Stufenzuordnung zur Ermittlung der Zulagenhöhe allein der Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit maßgeblich ist. Er gestattet andererseits auch die Auslegung, dass bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen ist. |
|
| 3. Für die letztgenannte Auslegung spricht die Tarifsystematik. |
|
| a) § 14 TV-L gewährt für den Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen sind in § 14 Abs. 1 TV-L geregelt. Ein Anspruch besteht dem Grunde nach nur für den Zeitraum, in dem die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bemessungszeitraum für die Zulage ist der Kalendermonat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 TV-L). Anders als bei der dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist der Zulagenanspruch daher von vornherein auf einen vorübergehenden Zeitraum angelegt und von der Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit abhängig. Die Eingruppierung selbst wird – anders als im Fall der dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – nicht berührt. |
|
| b) Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Zulage nach § 14 Abs. 1 TV-L, bestimmt § 14 Abs. 3 TV-L deren Höhe. Die Norm enthält keine Festlegung, dass die Zulage während der Dauer der Übertragung unverändert zu bleiben hat. Bezugspunkt sowohl der Regelungen für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L) als auch für die Entgeltgruppen 9 bis 15 (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L) ist das Tabellenentgelt. Als Tabellenentgelt, das der Beschäftigte monatlich erhält (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TV-L), gilt dabei nach der Niederschriftserklärung zu § 15 TV-L auch das Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe. Dieses ist ebenso wie das Tabellenentgelt der verschiedenen Entgeltgruppen und Stufen(§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L) insofern dynamisch ausgestaltet, als Tariferhöhungen zu Veränderungen führen. Erhöht sich das jeweilige Tabellenentgelt, so hat dies Auswirkungen auf die Höhe der persönlichen Zulage. Entsprechendes gilt für den Fall, dass lediglich ein Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L gezahlt wird. Auch dieser nimmt nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Daraus wird deutlich, dass die Höhe der persönlichen Zulage nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Veränderungen im Verhältnis der individuellen Zwischen- oder Endstufe zu den Stufen des jeweiligen Tabellenentgelts ohne Auswirkungen bleiben sollten, bietet die Norm nicht. § 18 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder iVm. § 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder stellt dabei (nur) sicher, dass Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, mindestens den Betrag erhalten, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. |
|
| 4. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Zulage nach § 14 TV-L und führt zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. |
|
| Die persönliche Zulage dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen(vgl. zum BAT: BAG 11. September 2003 – 6 AZR 424/02 – zu I 1 c der Gründe, BAGE 107, 286; 17. April 2002 – 4 AZR 174/01 – zu II 3 d der Gründe, BAGE 101, 91). Durch die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ändert sich aber die maßgebende Eingruppierung nicht; diese wird von der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit bestimmt (Sponer/Steinherr TV-L Stand Juli 2011 § 14 Rn. 6). Anders als in den Fällen der dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und der damit einhergehenden Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L bleibt die bisherige Entgeltgruppe bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als Bezugsgröße bestehen. Sie nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Ebenso bleibt die bisherige Entgeltgruppe der Gegenstand von Stufenaufstiegen nach § 16 Abs. 3 TV-L. Es entspricht deshalb der Ausgleichsfunktion der persönlichen Zulage, wenn sich Änderungen bei den Bezugsgrößen auf die Zulagenhöhe auswirken. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll sich die Angemessenheit der Entschädigung für die mit der zeitweisen Ausübung der höherwertigen Tätigkeit verbundenen Erschwernisse aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem maßgeblichen Tabellenentgelt der höheren Entgeltgruppe ergeben. Da beide Bezugsgrößen einer Dynamik unterliegen, ist es folgerichtig, auch die Zulagenhöhe an eintretende Veränderungen bei den Bezugsgrößen anzupassen. |
|
| Die vorgenommene Auslegung vermeidet im Übrigen Wertungswidersprüche, die sich aus der Rechtsauffassung der Klägerin ergeben. Sie verhindert, dass der Klägerin für die ihr vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit eine höhere Vergütung aus der Addition von Tabellenentgelt und persönlicher Zulage zustünde, als sie beanspruchen könnte, wenn sie zum 1. Januar 2008 oder später die höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen bekommen hätte. Denn die Stufenzuordnung bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L nach den Verhältnissen am Tag der Höhergruppierung. § 16 Abs. 3 TV-L setzt für das Erreichen der jeweils nächsten Stufe Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) voraus. |
|
| II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
|