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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. |
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| I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die mit dem – nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässigen (vgl. dazu zB nur BAG 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) – Antrag geltend gemachte Vergütung nicht zu. |
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| 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach dem BAT-O und seit dem 1. Oktober 2005 nach dem diesen ersetzenden TVöD-VKA (vgl. dazu BAG 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 21 ff., insbes. Rn. 25 bis 28, BAGE 130, 286) sowie nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005. In § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA ist geregelt, dass bis zum Inkrafttreten der neu zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD ua. die §§ 22, 23 BAT-O fortgelten. In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD im Einzelnen bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 11 TVöD Tätigkeiten nach den bisherigen Vergütungsgruppen III BAT(-O) ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe II oder nach erfolgtem Aufstieg aus Vergütungsgruppe IVa sowie nach der bisherigen Vergütungsgruppe IVa mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT(-O) zugeordnet. |
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| 2. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger kein Tätigkeitsmerkmal der der Entgeltgruppe 11 TVöD entsprechenden Vergütungsgruppe III BAT-O oder der Vergütungsgruppe IVa BAT-O, das einen Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT-O vorsieht, erfüllt. |
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| a) Ein entsprechendes Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT-O, in der die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten erfasst sind, kommt für die Begründung der Klage nicht in Betracht. Auf ein solches beruft sich der Kläger auch nicht. |
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| b) Die Sonderregelung SR 2x BAT-O sieht iVm. § 11 Satz 2 BAT-O eine eigenständig geregelte Aufstiegsmöglichkeit aus der Vergütungsgruppe IVb BAT-O in die Vergütungsgruppe III BAT-O nicht vor. |
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| c) Der Kläger erfüllt auch nicht das in der Sonderregelung SR 2x iVm. § 11 Satz 2 BAT-O vorgesehene Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III BAT-O. |
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| aa) Die insoweit in Frage kommenden Regelungen haben folgenden Wortlaut: |
(1) § 2 (Sonderregelungen) BAT-O: |
| | | | | | | im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, |
| | | | gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.“ |
| (2) Anlage 2x zum BAT-O (SR 2x BAT-O): |
| | | | Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich – |
| | Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden. |
| | | | | | Zu § 22 Abs. 1 Satz 1 – Vergütungsordnung – |
| | (1) Angestellte, für die die Anlage 1a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. |
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| (3) Die durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) vom 21. Dezember 1994 mit Wirkung vom 1. September 1994 in die Anlage 1a zum BAT eingefügten Tätigkeitsmerkmale, die gemäß § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)auch auf Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet Anwendung finden, betreffen lediglich die Vergütungsgruppen VII bis Vb BAT-O, die dem mittleren Dienst der vergleichbaren Beamtenlaufbahnen entsprechen. Die Tarifvertragsparteien konnten davon ausgehen, dass die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst oberhalb der Vergütungsgruppe Vb BAT-O ganz überwiegend in einem Beamtenverhältnis im Bereich des gehobenen Dienstes stehen und nur ausnahmsweise in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: August 2006 Ordner 7 Teil II Anlage 2 SR 2x Nr. 2a Rn. 2). Ein Tätigkeitsmerkmal, das der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsgruppe III BAT-O entspräche, sieht die Anlage 1a zum BAT-O indes nicht vor. |
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| | „… Für die Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind vergleichbar |
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| (5) Die Besoldung von Beamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist im Land Brandenburg wie folgt geregelt: |
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| (a) Eingangsamt ist das eines Brandoberinspektors. Das ergibt sich aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (APOgDFeu) vom 30. Mai 2008, in Kraft ab 9. Juli 2008. Das Amt eines Brandoberinspektors ist nach der insoweit auch für das Land Brandenburg geltenden Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz(BBesG) der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet. Zwar ist dort wörtlich nur das Amt des „Oberinspektors“ aufgeführt. Nach dem Runderlass des Ministers des Inneren vom 16. März 2009 (ABl. Nr. 13 vom 8. April 2009 S. 621) sind den Grundamtsbezeichnungen für Laufbahnbeamte im kommunalen Bereich jedoch jeweils Zusätze voranzustellen, bei Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst jeweils das Wort „Brand-“. |
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| (b) Die entsprechenden Beförderungsämter im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Brandenburg sind danach das des Brandamtmanns (Besoldungsgruppe A 11), des Brandamtsrats(Besoldungsgruppe A 12) und des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13). Diesen Amtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung keine konkreten Anforderungen oder Tätigkeitsbeschreibungen zugeordnet. |
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| bb) Der Anspruch des Klägers könnte sich danach nur darauf stützen, dass er als Beamter nach der Besoldungsgruppe A 12 (Brandamtsrat) zu besolden wäre. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden sind, so dass dahinstehen kann, ob die Tätigkeit des Klägers überhaupt dem feuerwehrtechnischen Dienst iSd. SR 2x BAT-O unterfällt (vgl. insoweit zum Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes ua. BAG 6. Oktober 1965 – 4 AZR 189/64 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 1; 6. August 1997 – 10 AZR 167/97 – AP BAT-O § 2 SR 2x Nr. 1; 22. Juli 1998 – 4 AZR 662/97 – BAGE 89, 246). |
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| (1) Wenn ein Angestellter im öffentlichen Dienst aufgrund tariflicher Bestimmungen nach derjenigen Vergütungsgruppe des BAT-O zu vergüten ist, die der in § 11 Satz 2 BAT-O genannten Besoldungsgruppe eines vergleichbaren Beamten entspricht, setzt die Geltendmachung einer Vergütung aus einer höheren als der für die bisherige Vergütung maßgebenden Vergütungsgruppe nach dem BAT-O voraus, dass der Angestellte als Beamter nach der – dieser höheren Vergütungsgruppe gemäß § 11 Satz 2 BAT-O gleichwertigen – Besoldungsgruppe zu besolden wäre. |
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| Die Besoldung eines Beamten richtet sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Dies ist das Amt, das dem Beamten im Wege der Statusbegründung erstmals oder nach einer Beförderung zuletzt übertragen wurde. Um diese Statusbegründung zu bewirken, müssen die Laufbahnvoraussetzungen erfüllt und eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (BAG 20. Juni 2012 – 4 AZR 304/10 – Rn. 24, ZTR 2013, 26; 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 20 mwN, BAGE 126, 149). |
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| Beansprucht der Angestellte die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe, die im Beamtenrecht einer Beförderungsstelle entspricht, muss – wie bei einem Beamten – nicht nur die Eignung des Beschäftigten für die Beförderungsstelle feststehen und eine entsprechende Planstelle im Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn bei der Besetzung der freien Planstelle. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg bei Vorliegen bestimmter tariflich geregelter Voraussetzungen, etwa die Absolvierung einer bestimmten Bewährungszeit, kennt das Beamtenrecht nicht (st. Rspr., zB BAG 21. November 1996 – 6 AZR 464/95 – ZTR 1997, 176; 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – BAGE 94, 11; 12. März 2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 21, BAGE 126, 149). |
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| (2) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Er hat nicht dargelegt, dass er als Beamter nach der Besoldungsgruppe A 12 zu besolden wäre. Es mangelt bereits an der Darlegung, dass im Haushaltsplan eine entsprechende freie Beamtenstelle vorgesehen ist. Im Gegenteil ist unstreitig, dass eine solche freie Stelle nicht besteht. Auf die weiteren Voraussetzungen kommt es deshalb nicht an. |
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| cc) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. |
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| (1) Der Kläger stützt sich insoweit darauf, dass er „im Rahmen des Bewährungsaufstiegs“ hätte höhergruppiert werden müssen. Dem Beamtenrecht sind jedoch Bewährungszeiten, die – wie im Tarifrecht, etwa in der Fallgruppe 2 zur Vergütungsgruppe VIb im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. dazu oben 2 c aa (3)) – zu einer unmittelbaren Höhergruppierung führen, fremd (vgl. die Nachweise oben unter 2 c bb (1)). Dementsprechend geht auch der in der Revision vorgebrachte Einwand, weder die besetzbare Planstelle noch der fehlende Anspruch auf Übertragung einer höher bewerteten Planstelle als beamtenrechtliche Erfordernisse ließen sich auf die Anwendung der SR 2x BAT-O übertragen, an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorbei. |
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| (2) Auch die vom Kläger zu den Akten gereichte „Aufstellung“ unbekannter Herkunft mit der Zuordnung bestimmter Tätigkeiten und Funktionen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zu einzelnen Besoldungsgruppen ist unbehelflich. Selbst wenn die dort genannten Tätigkeiten (zB „Führen und Leiten des Einsatzes“) oder Funktionen (zB „Einsatzleiter/in“) häufig oder gar in der Regel von Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe (nach dem vom Kläger vorgelegten Papier „A 11/A 12“) ausgeübt werden, fehlt es an einer rechtlichen Verbindung, wonach bei Ausübung dieser Tätigkeiten oder Funktionen eine Übertragung des vom Kläger geltend gemachten Amtes notwendig zu fingieren ist. Im Übrigen würde selbst dies nicht ausreichen, da für die Besoldung nach einem Beförderungsamt die formelle Übertragung des Amtes und die Einweisung in die Planstelle erforderlich wären. |
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| (3) Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, er sei als Beamter als Brandamtsrat nach der Besoldungsgruppe A 12 zu besolden, auf die Auskunft des Landesbranddirektors und die entsprechende Auffassung der Fachgruppe Feuerwehr der Gewerkschaft ver.di beruft, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Schreiben lediglich die subjektive Meinung ihrer Verfasser wiedergeben können, ist auch nach ihrem Inhalt die Besoldungsgruppe A 12 lediglich über einen Beförderungsaufstieg zu erreichen, dessen beamtenrechtliche Voraussetzungen vom Kläger jedoch – wie dargelegt – nicht vorgetragen worden sind. |
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| (4) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Kommunen die Sachgebietsleiter Brand- und Zivilschutz nach der Entgeltgruppe 11 TVöD vergütet werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, nach näheren Maßgaben (vgl. dazu ausf. zB BAG 21. September 2011 – 4 AZR 802/09 – Rn. 26; 6. Juli 2011 – 4 AZR 596/09 – Rn. 23, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 214, jeweils mwN) zwischen den von ihm selbst beschäftigten Arbeitnehmern keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorzunehmen, nicht jedoch, ihnen unabhängig von einer sonstigen Rechtsgrundlage diejenigen Leistungen zu gewähren, die ein anderer Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegenüber erbringt, selbst wenn die jeweiligen Tätigkeiten vergleichbar wären. |
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| II. Auch die Verfahrensrüge der Revision bleibt erfolglos. |
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| 1. Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe unter Verletzung seiner „prozessualen Aufklärungspflicht“ den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und „die vom Kläger vorgelegten Beweise“ nicht erhoben. |
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| 2. Diese Rüge ist unzulässig. |
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| a) Die Revision benennt insoweit lediglich den Beweisantritt eines „Sachverständigengutachtens“, der in dem genannten Schriftsatz zu der vom Kläger vorgetragenen „Tätigkeitsbeschreibung mit der Bildung von Arbeitsvorgängen und deren Zeitanteilsbestimmung in Prozent“ angegeben worden war. Sie legt jedoch nicht dar, dass das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag des Klägers als nicht bewiesen angesehen hat, oder auch nur, dass es ihn nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Hinsichtlich der insoweit in den Vorinstanzen umstrittenen Frage, ob der Kläger dem feuerwehrtechnischen Dienst zuzuordnen ist, ist das Landesarbeitsgericht der Auffassung des Klägers gefolgt. Der unter Beweis gestellte Tatsachenvortrag des Klägers ist damit – wie dargelegt – nicht geeignet, seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zu begründen. |
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| b) Soweit sich der Kläger ferner darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe die von ihm zu den Akten gereichten Stellungnahmen des Landesbranddirektors und der Feuerwehrgewerkschaft nicht „richtig gewürdigt“, wäre dies entgegen der Revision selbst dann kein Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts, wenn es zuträfe. Der Kläger rügt insofern nur, dass das Landesarbeitsgericht seiner Rechtsansicht nicht gefolgt ist, die in den genannten Stellungnahmen bestätigt worden sei. Dass das Landesarbeitsgericht die Schreiben zutreffend gewertet hat, ist im Übrigen oben dargelegt. |
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| III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil diese erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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