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| Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| Die nach der Klarstellung durch den Kläger in der Revisionsverhandlung als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. dazu nur BAG 19. Oktober 2011 – 4 AZR 643/09 – Rn. 18)zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| I. Die Vorinstanzen sind zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Vergütung des Klägers nach den Tätigkeitsmerkmalen der in der Anlage 1a zum BAT geregelten Vergütungsgruppen richtet, die gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund auch nach der Überleitung in den TVöD für die Eingruppierung heranzuziehen sind. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aber im Ergebnis zutreffend, weil der Kläger für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage hat. Die Anlage 1a zum BAT, deren Anwendung Voraussetzung für einen Erfolg der Klage wäre, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. |
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| 1. Die Anlage 1a zum BAT galt zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht normativ, da der Kläger nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden war. |
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| 2. Die Anlage 1a zum BAT fand zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD auch nicht unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Anwendung. Mit dem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2005 haben die Parteien das zuvor bis zum 31. August 2005 befristete Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. September 2005 bei unveränderter vertragsgemäß auszuübender Tätigkeit im Übrigen neu geregelt. Dabei wurde ua. die zuvor vereinbarte Bezugnahmeregelung durch eine Vereinbarung ersetzt, die den BAT nebst dessen Anlage 1a nicht erfasst. |
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| a) Hinsichtlich der vom Kläger vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit waren sich die Parteien einig, dass sich an der bis dahin ausgeübten Tätigkeit nichts ändern sollte. Dementsprechend hat der Kläger auch weiterhin die Vergabeunterlagen für die Grundinstandsetzung der Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal aufgestellt und die entsprechenden Bauaufträge nach Überprüfung vergeben sowie die damit zusammenhängenden, zwischen den Parteien nicht streitigen Aufgaben verrichtet. Darüber, dass es sich bei der danach vom Kläger auszuübenden Tätigkeit um eine „Angestelltentätigkeit“ handelt, besteht zwischen den Parteien ebenfalls kein Streit. |
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| b) Hinsichtlich der dem Kläger hierfür nach dem Arbeitsvertrag zu zahlenden Vergütung haben die Parteien am 11. Juli 2005 eine neue Vereinbarung geschlossen. Danach sollte sich die Vergütung des Klägers ab dem 1. September 2005 dynamisch nach der höchsten Lohngruppe richten, die für Arbeitertätigkeiten zu diesem Zeitpunkt im MTArb geregelt war. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages. |
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| aa) In dem Vertrag vom 11. Juli 2005 ist eine Verweisung der Parteien auf den BAT, dessen Anlage 1a und die den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge nicht enthalten. Der Wortlaut verweist nunmehr auf den gesamten MTArb und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. |
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| Als ein solcher den MTArb ergänzender Tarifvertrag ist grundsätzlich auch der TVLohngrV anzusehen. Dieser enthält in § 2 Abs. 1 eine Regelung, die die Einreihung in die Lohngruppen nach der auszuübenden Tätigkeit in der Art einer „Tarifautomatik“ vorsieht, die sich entsprechend dem Geltungsbereich des MTArb und den einzelnen Regelungen des Lohngruppenverzeichnisses allerdings ausschließlich auf die dort genannten „Arbeitertätigkeiten“ bezieht. Eine solche übt der Kläger nach übereinstimmender Auffassung der Parteien jedoch nicht aus; er erfüllt keines der dort genannten Tätigkeitsmerkmale. |
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| Die Verweisung auf den MTArb erfasst daher insoweit lediglich die Vergütungspflicht der Beklagten, die sich gerade nicht an der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ausrichtet, sondern konstitutiv mit dem jeweiligen Entgelt der (höchsten) Lohngruppe 9 MTArb bestimmt worden ist. |
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| bb) Diese Auslegung wird durch die von der Beklagten angefertigte und zur Personalakte des Klägers genommene Aktennotiz bestätigt. Danach war zum Zeitpunkt des Auslaufens der Befristung des ersten Arbeitsvertrages keine entsprechende Angestelltenstelle im betreffenden Haushaltsplan ausgewiesen. Eine – von der Beklagten offensichtlich als notwendig angesehene – Weiterbeschäftigung des Klägers war danach unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten lediglich auf einer Planstelle möglich, die nicht der Tätigkeit des Klägers entsprach und die überdies zu finanziellen Einbußen des Klägers führen würde. Dies war dem Kläger bekannt. Er hat sich gleichwohl mit dieser Zuordnung der jeweils höchstmöglichen Vergütung eines Arbeiters zu seiner Tätigkeit einverstanden erklärt und den entsprechenden Vertrag geschlossen. |
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| cc) Auch wenn eine solche Vereinbarung, mit der eine „Angestelltentätigkeit“ unter bewusster Nichteinbeziehung der §§ 22 ff. BAT und der Anlage 1a zum BAT mit einem – dynamisierten – Tabellenlohn einer bestimmten „Arbeiterlohngruppe“ vergütet werden soll, im öffentlichen Dienst eher ungewöhnlich ist, bestehen gegen ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit jedoch keinerlei Bedenken. Die Vereinbarung widerspricht insbesondere nicht höherrangigen Rechtsvorschriften. |
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| c) Eine Auslegung dahingehend, dass die Parteien trotz der Verweisung auf die Vergütung nach Lohngruppe 9 MTArb vertraglich den BAT und dessen Anlage 1a in Bezug genommen hätten, ist nicht möglich. Die hiergegen auf den entsprechenden richterlichen Hinweis erhobenen Einwände des Klägers bleiben erfolglos. |
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| aa) Die Auffassung des Klägers, die Anwendbarkeit der Anlage 1a zum BAT folge aus der Überleitung des Klägers in den TVöD, ist unzutreffend. Seine Überleitung betraf allein die dynamische Entgeltabrede, wonach er jeweils Vergütung nach der Lohngruppe 9 MTArb erhalten sollte. Die danach zu bemessende Vergütung entsprach ab dem 1. Oktober 2005 derjenigen der Entgeltgruppe 9 TVöD, weil der TVöD ein den MTArb ersetzender Tarifvertrag iSd. Verweisungsklausel ist (zum TVöD als ein den BAT „ersetzender Tarifvertrag“ vgl. BAG 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 24 ff. mwN, BAGE 130, 286). Eine – auch noch übereinstimmend erklärte – Änderung der bisherigen Vertragsvereinbarung ist darin nicht zu erkennen. |
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| bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch die Anwendung des TVöD ab dem 1. Oktober 2005 auch keine neue Vertragsgrundlage unter Einschluss der in dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden unbefristeten Vertrag vom 11. Juli 2005 einzelvertraglich nicht vereinbarten „Tarifautomatik“ des § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAT geschaffen worden. Weder liegt, wie der Kläger meint, in der Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD durch die Beklagte ein entsprechendes Vertragsänderungsangebot, noch hat er ein solches durch die widerspruchslose Entgegennahme des entsprechenden Entgelts angenommen. Gerade die Weiterzahlung des tariflichen Entgelts für die höchste Lohngruppe der Arbeiter dokumentiert die unveränderte Fortsetzung der bisherigen Vergütungszahlung. |
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| d) Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Rechtsmissbrauch durch die Beklagte berufen. Hier mangelt es schon an einem auch nur in Betracht kommenden Tatbestand zu einer der in der Rechtsprechung zu § 242 BGB entwickelten Fallkonstellationen. Es ist nicht erkennbar, in welcher Handlung der Beklagten ein Rechtsmissbrauch zu sehen sein sollte. Der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung vom 11. Juli 2005 ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im Folgenden lediglich diese Vereinbarung vollzogen. |
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| II. Da die Revision erfolglos war, hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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