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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.6.2015, 6 AZR 383/14

eingetragen von admin am Juli 14th, 2016

Herkunftssprachlicher Unterricht – Gleichbehandlung

Leitsätze

Die Nichtberücksichtigung von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, die die entsprechende Lehrbefähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach besitzen, bei den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L nach dem Erfüller-Erlass bzw. dem Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt, sondern führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2014 – 10 Sa 44/14 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27. November 2013 – 2 Ca 2787/13 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 30. August 2013 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2013 zu verzinsen.
3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht.
2
Die 1971 in der Türkei geborene Klägerin zog 1992 nach Deutschland. Sie besitzt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern „Deutsch“ und „Sozialwissenschaften“. Nach einer Unterbrechung aufgrund von Elternzeit, die vom 1. Februar 2005 bis zum 16. August 2009 dauerte, schloss sie den Vorbereitungsdienst im März 2012 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 erkannte die Bezirksregierung D ein vierjähriges Studium der „Internationalen Beziehungen“ der Klägerin in der Türkei, das ua. das Studium der türkischen Sprache eingeschlossen hatte, als Lehrbefähigung in dem Unterrichtsfach „Türkisch“ als weiteres Fach (Erweiterung) zu der bereits erworbenen Lehramtsbefähigung an.
3
Die Klägerin bewarb sich 2013 erfolgreich auf eine vom Schulamt für die Stadt M ausgeschriebene Stelle für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Die nach der Stellenausschreibung bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen vorgesehene Verbeamtung lehnte das beklagte Land ab, weil die Klägerin bereits die Höchsteinstellungsgrenze von 40 Jahren überschritten hatte. Über die Klage der Klägerin auf Verbeamtung ist von den Verwaltungsgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden. Die vom zuständigen Sachbearbeiter des Schulamts angeregte Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L unter Zuweisung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht und mindestens sechs Wochenstunden in einem anderen, ausbildungskonformen wissenschaftlichen Fach, wie es bei einer Verbeamtung der Klägerin der Fall gewesen wäre, lehnte die Bezirksregierung ab, weil ein solcher „Vertragsmix“ nicht statthaft sei.
4
Am 12. August 2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin ab 30. August 2013 auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt ist. In § 4 des Arbeitsvertrags heißt es:

„Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“
5
Gemäß § 6 des Vertrags ist die Klägerin der Schulaufsicht Grundschulen in M zugewiesen und hat gemäß § 7 des Vertrags 28 Pflichtstunden zu leisten.
6
Die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beim beklagten Land tätigen Lehrer ist in zwei Erlassen geregelt. Der Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig Erfüller-Erlass) vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 5) sieht in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) für Lehrkräfte an Grundschulen folgende Eingruppierungsregelung vor:

„…

EntgeltGr.

des TV-L

1.1
Lehrkräfte

mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
11

…“

7
Der Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig Nichterfüller-Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) regelt in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) die Eingruppierung der Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen wie folgt:

„…

TV-L-

EntgeltGr.

1.1
Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

(Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen
11

1.15
Lehrer ausländischer Herkunft

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen
11

1.16
Lehrer ausländischer Herkunft

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen
10

1.17
Lehrer ausländischer Herkunft

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.15 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen
9

…“

8
Unter 8. Gemeinsame Bestimmungen heißt es in diesem Erlass:

„…

8.5
Werden die einer Tätigkeit zugeordneten Ausbildungskriterien einer Fallgruppe (Vor- oder Ausbildung, sonstige fachliche Voraussetzungen) im Einzelfalle nicht nachgewiesen und wird der Tarifbeschäftigte von einer anderen Fallgruppe seiner Lehrergruppe (z.B. Religionslehrer, Kunsterzieher, Musikerzieher) nicht erfasst, erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe seiner Lehrergruppe.

8.6
Sollen Lehrer in Funktionen verwendet werden, für die dieser Runderlass kein Eingruppierungsmerkmal vorsieht, ist bezüglich der Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung einzuholen.“
9
Die Klägerin hat die Lehrbefähigung der Türkei nicht nachgewiesen, verfügt ausweislich ihrer Bewerbung aber über eine Sprachqualifikation der Stufe C 1.
10
Der Unterricht in der Herkunftssprache ist gemäß Ziff. 5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (künftig HSU-Erlass) vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2010 S. 93) idF des Runderlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW. S. 373) ein zusätzliches Angebot für die am meisten in Nordrhein-Westfalen gesprochenen Herkunftssprachen. Es ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht in den Regelklassen und Vorbereitungsklassen der Primarstufe und soll auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift erhalten, erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Über die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Leistungsbewertung wird im Zeugnis vermerkt. Erst in der Sekundarstufe I, in der der Unterricht in der Herkunftssprache gemäß der Vorbemerkung des HSU-Erlasses anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache angeboten werden kann, erfolgt eine Sprachprüfung, die gemäß Ziff. 6.3 des HSU-Erlasses bei einer mindestens guten Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen kann.
11
Zur Auswahl der im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzten Lehrkräfte bestimmt der HSU-Erlass:

„…

7. Lehrkräfte

7.1
Den herkunftssprachlichen Unterricht … erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.

7.2
Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates … nachweisen … Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.

7.3
Sofern keine Lehrkräfte nach Nr. 7.1 und 7.2 zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die

a)
über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen oder

b)
über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen,

c)
über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. …“
12
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses. Bei Erfüllern wie ihr sei belanglos, welche Tätigkeit sie verrichteten. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses. Den erforderlichen Nachweis der vollen Lehrbefähigung ihres Heimatlandes habe sie mit dem Bescheid der Bezirksregierung D geführt. Schließlich verletze das beklagte Land den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn es der Klägerin eine geringere Vergütung zahle als Lehrkräften, die die Voraussetzungen der Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllten, obwohl sie höherqualifiziert sei.
13
Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 30. August 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.
14
Das beklagte Land hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung angeführt, die Qualifikation der Klägerin in Verbindung mit der von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeit sei in den einschlägigen Erlassen nicht abgebildet. Die Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes sei als eingruppierungsrelevante Qualifikation im Nichterfüller-Erlass nicht vorgesehen, weil sie an sich Zugang zur Eingruppierung nach dem Erfüller-Erlass eröffne. Auf diese Qualifikation komme es bei der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeit aber nicht an, so dass bei ihr die Voraussetzungen der Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht vorlägen. Auch ein Anspruch nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses bestehe nicht. Der Bescheid der Bezirksregierung D stelle keinen ausreichenden Nachweis der Lehrbefähigung nach türkischem Recht dar. Er untermauere lediglich die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nach Ziff. 7.1 bzw. Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses bei der Einstellung zu berücksichtigen. Die Klägerin sei damit überqualifiziert, was nach den einschlägigen Erlassen aber nicht zu einer höheren Vergütung führe. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Unterschiede der von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses und Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfassten Tätigkeiten rechtfertigten eine unterschiedliche Vergütung.
15
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe

16
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu der mit der Klage beantragten Feststellung.
17
A. Die Klage ist zulässig.
18
I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist darin nur die Entgeltgruppe, nicht aber die Stufe bezeichnet, der die Klägerin ihrer Auffassung nach darin zuzuordnen ist. Die Stufe kann bei Obsiegen der Klägerin jedoch ohne weiteres anhand der tariflichen Vorgaben des § 17 Abs. 4 TV-L ermittelt werden (vgl. BAG 20. Juni 2012 – 4 AZR 304/10 – Rn. 14). Aus demselben Grund ist auch der Zinsantrag hinreichend bestimmt.
19
II. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 – 6 AZR 352/14 – Rn. 22 mwN). Dem steht die nach wie vor in der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtshängige Klage, mit der die Klägerin ihre Verbeamtung begehrt, nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist für die Höhe des Entgelts der Klägerin bis zu ihrer etwaigen Ernennung zur Beamtin maßgeblich. Ihre rückwirkende Ernennung zur Beamtin ist nicht möglich (vgl. BVerwG 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 – Rn. 19, BVerwGE 136, 140). Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zugleich folgt daraus, dass die Klage vor den Verwaltungsgerichten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich ist und auch keine doppelte Rechtshängigkeit iSv. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht.
20
B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist seit dem 30. August 2013 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Das ergibt sich bereits aus einer ergänzenden Auslegung der lückenhaften Entgeltregelung in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013. Darüber hinaus hat die Klägerin aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht Anspruch auf die begehrte Eingruppierung.
21
I. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet von der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung der Parteien die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L unabhängig von den Festlegungen einer künftigen Entgeltordnung begehrt, bestehen nicht. Der Antrag ist daher dahin zu verstehen, dass die begehrte Eingruppierung nicht mehr Bestand haben soll, wenn in einer Entgeltordnung eine abweichende Eingruppierung vereinbart wird.
22
II. Die Bezugnahme in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013 auf Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses ist lückenhaft. Die Kombination aus Tätigkeit und der bei der Einstellung verlangten Qualifikation der Klägerin wird von den Tatbestandsmerkmalen dieses Erlasses nicht erfasst. Die Verweisung im Arbeitsvertrag geht insoweit ins Leere. Die Klägerin erfüllt auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 10 TV-L schließt die bestehende Regelungslücke nicht interessengerecht. Dazu ist die Vereinbarung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L erforderlich.
23
1. Die Bezugnahmeklausel in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr., zuletzt BAG 12. Februar 2015 – 6 AZR 831/13 – Rn. 17). Auch wenn die Entgeltregelung auf einer gemäß Ziff. 8.6 des Nichterfüller-Erlasses eingeholten Genehmigung des zuständigen Ministeriums beruhen sollte, wäre § 4 des Arbeitsvertrags als Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die vom Senat als typische Erklärung selbst ausgelegt werden kann.
24
2. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrags die Entgeltgruppe 10 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern die für die Lehrereingruppierung des beklagten Landes maßgeblichen Erlasse insgesamt als Entgeltgrundlage vereinbart. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.
25
a) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 – 6 AZR 352/14 – Rn. 25).
26
b) Die Entgeltvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 12. August 2013 beschränkt sich nicht auf die bloße Festlegung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L.
27
aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorformulierten Erklärung. Der Zusatz „die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses ergibt“ macht deutlich, dass das der Klägerin geschuldete Entgelt nicht individuell und abschließend festgelegt werden sollte, sondern dass sich die Eingruppierung aus diesem für angestellte Lehrer des beklagten Landes geltenden Erlass ergeben sollte. Dafür sollten nach Einschätzung des beklagten Landes als Verwender die in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Bestimmungen maßgeblich sein.
28
bb) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel wie der in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen zur Lehrereingruppierung sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen Hoheitsträgers gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren (BAG 5. Juli 2006 – 4 AZR 555/05 – Rn. 33). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen des jeweiligen Hoheitsträgers arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann eine Klausel wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom beklagten Land gestellte vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassend Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 16. Februar 2012 – 6 AZR 573/10 – Rn. 29, BAGE 141, 16 für das kirchliche Arbeitsrecht).
29
cc) Aus der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur konstitutiven Bedeutung der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag bei fehlender oder lückenhafter Regelung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit in dem in Bezug genommenen Regelwerk (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 15 f., 22, BAGE 146, 29) folgt nichts anderes. In § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht allein die Entgeltgruppe genannt. Darin wird vielmehr konkret auf Bestimmungen des Nichterfüller-Erlasses verwiesen. Dies konnte, wie ausgeführt, von einem verständigen und redlichen Vertragspartner des beklagten Landes nur so verstanden werden, dass für die Eingruppierung nicht (allein) die genannte Entgeltgruppe, sondern das in Bezug genommene Regelwerk als solches maßgeblich sein sollte. Hätte das beklagte Land mit § 4 des Arbeitsvertrags eine konstitutive Entgeltregelung treffen wollen, hätte es dies deutlich machen müssen (vgl. BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – Rn. 22, aaO). Dies ist nicht geschehen. Tatsächlich haben beide Parteien die von ihnen getroffene Entgeltvereinbarung als deklaratorisch verstanden. Sie haben während des gesamten Prozesses lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob auf die Klägerin die Merkmale von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses zutreffen (vgl. BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 489/92 – zu B I 1 b der Gründe). Dementsprechend macht das beklagte Land nicht geltend, die Klage sei bereits aufgrund einer konstitutiven Vereinbarung der Entgeltgruppe 10 TV-L abzuweisen. Auch das Landesarbeitsgericht hat § 4 des Arbeitsvertrags in vorstehendem Sinn interpretiert und die Eingruppierung der Klägerin anhand der Merkmale des Erfüller- und des Nichterfüller-Erlasses geprüft, ohne dass das beklagte Land insoweit Gegenrügen erhoben hat.
30
c) Ist – wie vorliegend – die Eingruppierung von sog. „Erfüllern“ und „Nichterfüllern“ getrennt geregelt und soll damit ein sich ergänzendes, umfassendes Regelwerk für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Normgebers geschaffen werden, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass mit der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen der beiden Erlasse die für die Lehrereingruppierung des Normgebers insgesamt maßgeblichen Eingruppierungserlasse zum Vertragsinhalt gemacht werden sollen (vgl. BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 – Rn. 15).
31
3. Der Nichterfüller-Erlass regelt den Fall der Klägerin nicht, so dass die vertragliche Verweisung auf diesen Erlass nicht zu der in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L führt.
32
a) Die vom beklagten Land im Nichterfüller-Erlass einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen (BAG 16. April 2015 – 6 AZR 352/14 – Rn. 25) und können darum als typische Vertragsbedingungen vom Senat selbst ausgelegt werden.
33
b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Eingruppierung für Lehrer ausländischer Herkunft nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses nicht.
34
aa) Die Lehramtsbefähigung des beklagten Landes ist nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der speziellen Eingruppierungsmerkmale des Nichterfüller-Erlasses für Lehrer, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, ohne Bedeutung (vgl. BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 – Rn. 13).
35
bb) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses erforderliche volle Lehrbefähigung der Türkei besitzt. Der von der Bezirksregierung D unter dem 11. Oktober 2013 erlassene Bescheid genügt dafür nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund dieses Bescheides lediglich das Unterrichtsfach „Türkisch“ nach dem Recht des beklagten Landes als Fremdsprache erteilen kann. Die Ansicht der Revision, die von der Bezirksregierung D anerkannte Lehrbefähigung müsse „mindestens genauso hoch eingestuft werden“ wie die türkische Lehrbefähigung, berücksichtigt die gänzlich andere rechtliche Qualität der durch den Bescheid vom 11. Oktober 2013 erfolgten Anerkennung gegenüber dem von Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses geforderten Nachweis nicht.
36
c) Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses erfasst den Fall der Klägerin nicht. Er regelt den hier vorliegenden Fall der Überqualifikation nicht.
37
4. Die Klägerin wird auch vom Erfüller-Erlass nicht erfasst. Sie missversteht die grundsätzliche, diesem Erlass zugrunde liegende Systematik, wenn sie allein darauf abstellt, dass sie die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis – unstreitig – erfüllt und ihren konkreten unterrichtlichen Einsatz als unerheblich ansieht. Für die – ausschließliche – Tätigkeit der Klägerin im herkunftssprachlichen Unterricht enthält der Erfüller-Erlass kein Tätigkeitsmerkmal. Die Klägerin ist darum ungeachtet ihrer Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes und unabhängig davon, dass sie diese Qualifikation bereits bei ihrer Einstellung besaß, keine Lehrkraft iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses, sondern ist insoweit als „Nichterfüllerin“ anzusehen (vgl. BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 – Rn. 18).
38
5. Das arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelungswerk des beklagten Landes für den Entgeltanspruch der Klägerin bildet damit deren Qualifikation nicht ab. Der Vertrag der Parteien weist deshalb unter Zugrundelegung ihres Regelungskonzepts eine Regelungslücke auf. Diese kann der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falls schließen, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L ist als Ausgleich des nicht nur im Fall der Klägerin, sondern für alle vergleichbaren angestellten Lehrkräfte auftretenden Interessengegensatzes bei der Schließung der vom beklagten Land erkannten Regelungslücke nicht angemessen und reicht darum zur Lückenschließung nicht aus. Angemessen ist allein die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L.
39
a) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke – wie hier – nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (BGH 18. Juli 2007 – VIII ZR 227/06 – Rn. 34 f.; 22. Dezember 2003 – VIII ZR 90/02 – zu II 2 a der Gründe). Die ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Interessen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit BAG 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 22). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragsparteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt (BAG 20. Mai 2014 – 3 AZR 852/12 – Rn. 13).
40
b) Auf Seiten einer Lehrkraft, die – wie die Klägerin – die Qualifikation nach Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses besitzt, besteht das Interesse, ein dieser vom beklagten Land für den herkunftssprachlichen Unterricht (vorrangig) geforderten Qualifikation entsprechendes Entgelt zu erhalten. Das beklagte Land verfolgt mit den Eingruppierungserlassen das Interesse, bei der Vergütung der angestellten Lehrkräfte unter Beachtung haushaltsrechtlicher Erwägungen die erforderliche Gleichbehandlung und damit einen bestimmten Gerechtigkeitsstandard zu gewährleisten (vgl. BAG 5. Juli 2006 – 4 AZR 555/05 – Rn. 33). Dieser sich stets wiederholende Interessengegensatz wird nur dadurch angemessen ausgeglichen, dass der Klägerin ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L gezahlt wird. Allein ein solches Entgelt trägt dem Regelungsplan der Parteien, die Qualifikation der Klägerin interessengerecht zu bewerten, hinreichend Rechnung. Die Regelungslücke ist daher unter Beachtung des hypothetischen Regelungswillens der Parteien dahin zu schließen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert ist.
41
aa) Das beklagte Land stellt bei der Einstellung und Tätigkeit der Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf eine von ihm hinsichtlich der Höhe des Entgelts nicht honorierte Qualifikation dieser Lehrkräfte ab. Gemäß Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses sind für den Unterricht in der Herkunftssprache bevorzugt Lehrkräfte einzustellen, die die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem zu unterrichtenden Fach (hier Türkisch) besitzen oder die die Lehrbefähigung nach deutschem Recht und zusätzlich eine nachgewiesene Sprachkompetenz in dem zu unterrichtenden Fach aufweisen. Das beklagte Land macht sich also nicht nur eine bei einer bereits beschäftigten Lehrkraft vorhandene Qualifikation bei deren unterrichtlichem Einsatz zunutze, sondern erhebt die in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses genannten Qualifikationen zum maßgeblichen Einstellungserfordernis. Nur dann, wenn derartige Lehrkräfte nicht angeworben werden können, können gemäß Ziff. 7.3 des HSU-Erlasses „ausnahmsweise“ auch die Lehrkräfte eingestellt werden, deren Qualifikation der Nichterfüller-Erlass in Ziff. 1.16 und Ziff. 1.17 jedenfalls teilweise abbildet. Damit hat das beklagte Land deutlich gemacht, dass seiner Einschätzung nach auch für den herkunftssprachlichen Unterricht eine Lehrbefähigung nach deutschem Recht von besonderer Bedeutung ist. Mit der sich aus Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 des HSU-Erlasses ergebenden Auswahlrangfolge hat es darüber hinaus dokumentiert, dass es für diesen Unterricht Lehrer mit der Lehrbefähigung nach deutschem Recht grundsätzlich als geeigneter ansieht als selbst Lehrer, die die im Nichterfüller-Erlass vorgesehene höchste Qualifikation für eine Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht aufweisen.
42
bb) Diese vom beklagten Land bei der Auswahl der für den herkunftssprachlichen Unterricht einzustellenden Lehrkräfte zum Ausdruck gebrachte Wertigkeit der geforderten Qualifikation findet jedoch weder in den Eingruppierungserlassen, die diese nicht abbilden, noch in einer Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TV-L (hinreichend) Niederschlag. Alle Lehrkräfte mit einer den Anforderungen in Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses vergleichbaren Qualifikation sind in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.
43
(1) Das beklagte Land zahlt den sog. „Erfüllern“, die Pflicht- und Wahlfachunterricht in einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schule bzw. Stufe erteilen, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L (Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses).
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(2) Ein solches Entgelt zahlt es auch Lehrern in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt, sofern sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (Ziff. 1.1 des Nichterfüller-Erlasses). Damit trägt der Hinweis des beklagten Landes auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Klägerin mit Fachlehrern nicht (mehr). Auch diese sind, sofern sie die dafür im Nichterfüller-Erlass vorgesehene höchste Qualifikation aufweisen, – anders als nach früheren Fassungen des Nichterfüller-Erlasses (vgl. BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 – Rn. 28) – in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.
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(3) Schließlich zahlt das beklagte Land gemäß Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses auch Lehrern ausländischer Herkunft, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht sowie eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes aufweisen, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L. Im Vergleich zur früheren Fassung des Nichterfüller-Erlasses ist damit die Eingruppierung für Lehrer mit dieser Qualifikation verbessert worden. Sie erhalten jetzt von Beginn an und nicht erst nach einer sechsjährigen Bewährung dasselbe Entgelt wie Lehrer iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses. Im Gegensatz zur früheren von ihm geschaffenen Rechtslage hält das beklagte Land offensichtlich eine Differenzierung bei der Eingruppierung von Erfüllern iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses und Nichterfüllern iSv. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses nicht mehr für angemessen (vgl. zu den früheren Unterschieden hinsichtlich der Funktion und Bedeutung des herkunftssprachlichen Unterrichts sowie der persönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Unterrichts und der dadurch gegebenen Rechtfertigung der früheren unterschiedlichen Vergütung BAG 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 – Rn. 27 f.).
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III. Darüber hinaus ist die Ausgrenzung von Lehrkräften wie der Klägerin, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses erfüllen, aus dem Entgeltanspruch nach Entgeltgruppe 11 TV-L, wie ihn Lehrkräfte haben, die die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllen, gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt. Dies führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht. Darum hat die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht dem nicht hinreichend Rechnung getragen hat.
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1. Die Eingruppierungserlasse des beklagten Landes haben als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegen einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht (BAG 19. November 2014 – 4 AZR 845/12 – Rn. 27).
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2. Dieser Grundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG 3. September 2014 – 5 AZR 6/13 – Rn. 18, auch zur Herleitung dieses Grundsatzes). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung wie vorliegend aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (vgl. BAG 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13 – Rn. 22).
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3. Die Zurücksetzung der angestellten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses erfüllen, gegenüber den angestellten Lehrkräften des beklagten Landes, bei denen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung gemäß Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses vorliegen, im Regelwerk des beklagten Landes zur Eingruppierung der bei ihm beschäftigten angestellten Lehrer ist nicht gerechtfertigt.
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a) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen oder Eingruppierungsrichtlinien regelt, kann zwar die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit oder vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen. Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (st. Rspr., zuletzt BAG 19. November 2014 – 4 AZR 845/12 – Rn. 29). Umgekehrt darf jedoch der Arbeitgeber bei der Vergütung dieser Lehrkräfte in den von ihm geschaffenen Eingruppierungsrichtlinien nicht differenzieren, wenn dafür keine Unterschiede bei den subjektiven, für die eingruppierungsrechtliche Bewertung der Unterrichtstätigkeit von angestellten Lehrkräften maßgeblichen Voraussetzungen erkennbar sind.
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b) Unterschiede, die eine Differenzierung bei der Eingruppierung zwischen Lehrkräften, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen und bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich erfüllt sind, gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses erfüllen, rechtfertigen können, liegen nicht vor. Vielmehr verbietet sich eine solche Differenzierung aufgrund der Anforderungen, die das beklagte Land in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses bei der Einstellung dieser Lehrkräfte stellt (s. dazu Rn. 41). Das beklagte Land macht mit diesen Anforderungen deutlich, dass es ihm auch im herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf die Lehramtsbefähigung nach deutschem Recht ankommt. Den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe des Entgelts der so ausgewählten Lehrkräfte kann sich das beklagte Land aber nicht dadurch entziehen, dass es die verlangte Qualifikation in dem von ihm selbst geschaffenen Nichterfüller-Erlass nicht abbildet, diese Lehrkräfte auch dann, wenn sie „Erfüller“ sind, – im Übrigen entgegen der ebenfalls selbst gesetzten Vorgabe in Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses – ausschließlich für den herkunftssprachlichen Unterricht einstellt und sich dann darauf beruft, dass sein Regelwerk für diese Lehrkräfte keine angemessene Vergütung vorsehe, insbesondere ein „Vertragsmix“, also ein Einsatz mit Tätigkeiten, die teils vom Erfüller-Erlass und teils vom Nichterfüller-Erlass erfasst werden, darin nicht vorgesehen sei.
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c) Auch für eine geringere Vergütung der Lehrkräfte mit der von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses verlangten Qualifikation gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllen, gibt es keine Rechtfertigung mehr. Das beklagte Land zeigt durch die Einstellungsanforderungen für den herkunftssprachlichen Unterricht, dass es eine nach deutschem Recht erworbene Lehramtsbefähigung höher bewertet als eine nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene volle Lehrbefähigung. Der Annahme, bei der Erteilung dieses Unterrichts sei die Qualifikation eines Lehrers nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses eher höher zu bewerten als die Lehrbefähigung nach deutschem Recht (vgl. BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 483/92 – zu III 3 c der Gründe), ist damit nach eigener Einschätzung des beklagten Landes die Grundlage entzogen. Es ist inkonsistent, wenn es dieser Einschätzung ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund nur bei den Einstellungsvoraussetzungen, nicht aber auch bei der vergütungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht Rechnung trägt.
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4. Als Rechtsfolge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ist die vom Arbeitgeber gesetzte Regel entsprechend zu korrigieren. Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch, von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen hat, wenn es wie hier keine weiteren, rechtskonformen Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt (vgl. BAG 3. September 2014 – 5 AZR 6/13 – Rn. 18; 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13 – Rn. 23). Die Klägerin kann ebenso wie die von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfassten angestellten Lehrkräfte ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich aufgrund der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung allerdings auf die Zeit bis zum In-Kraft-Treten einer Entgeltordnung, sofern das beklagte Land – falls in der Entgeltordnung für Lehrer im herkunftssprachlichen Unterricht eine niedrigere Entgeltgruppe festgelegt wird – von einer eröffneten Herabgruppierungsmöglichkeit bei den betroffenen Lehrkräften Gebrauch macht.
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IV. Der Klägerin stehen Prozesszinsen in der begehrten Höhe zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Fischermeier

Spelge

Krumbiegel

K. Jerchel

Kammann