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| Die Revision ist unbegründet. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rückzahlungsanspruch für die dem Kläger seit dem 1. Januar 2008 gezahlte Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund entstanden ist. Dem Kläger stand für das Jahr 2008 kein Kindergeld für seinen Sohn A zu, weil dessen Einkommen den nach § 32 Abs. 4 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hatte. Damit bestand auch der daran geknüpfte Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund nicht. Im Unterschied zum Kindergeld lebte der Anspruch auf die Besitzstandszulage durch die im September 2008 begonnene Ausbildung des Sohnes A für die Jahre 2009 und 2010 nicht wieder auf (vgl. BAG 14. April 2011 – 6 AZR 734/09 -). |
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| 2. Das Landesarbeitsgericht hat mit ebenfalls zutreffender Begründung angenommen, der Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. |
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| a) Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, die Familienkasse habe über die erforderlichen Informationen verfügt, um vor dem 12. März 2010 über die Kindergeldberechtigung hinsichtlich des Sohnes A des Klägers für das Jahr 2008 zu entscheiden, und die Beklagte müsse sich dies zurechnen lassen, die rechtliche Eigenständigkeit der Familienkasse. Die bei allen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen iSd. § 72 EStG einzurichtenden Familienkassen werden im Wege der Organleihe im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig und gelten insoweit als Bundesfinanzbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 FVG). Sie unterstehen der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern (vgl. das Merkblatt des BZSt „Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs“). Sie handeln insoweit als eigenständige Verwaltung. Der Umstand, dass die Familienkasse Teil der Verwaltung der Beklagten ist, ändert daran nichts (vgl. BVerwG 26. August 1993 – 2 C 16.92 – BVerwGE 94, 98). |
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| b) Der Kläger berücksichtigt zudem nicht, dass die seit Inkrafttreten des TVöD ununterbrochene Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 1 EStG durch Verwaltungsakt bis zu ihrer Aufhebung durch den Bescheid vom 12. März 2010 für die Beklagte als Arbeitgeberin bei der Prüfung, ob Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund bestand, maßgeblich war. |
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| aa) Die Tarifvertragsparteien hatten den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag (bzw. den für Arbeiter maßgeblichen Sozialzuschlag) vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz geknüpft. Ausgehend von diesem Willen der Tarifvertragsparteien hat das Bundesarbeitsgericht ungeachtet der fehlenden Verwaltungsakt-Qualität der Entscheidung des Arbeitgebers über den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag (vgl. insoweit BAG 19. Mai 2011 – 6 AZR 806/09 – Rn. 16) angenommen, die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 1 EStG durch Verwaltungsakt solle auch für den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags maßgebend sein. Andernfalls sei es denkbar, dass ein Angestellter zwar Kindergeld erhalte, nicht aber den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des Ortszuschlags oder umgekehrt zwar diesen Teil des Ortszuschlags, aber kein Kindergeld. Ebenso sei denkbar, dass trotz der Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT mehrere Angestellte für dasselbe Kind den kinderbezogenen Entgeltbestandteil erhielten. Solche Ergebnisse hätten die Tarifvertragsparteien durch die Anbindung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags an den Kindergeldanspruch erkennbar vermeiden wollen (BAG 13. März 2008 – 6 AZR 294/07 – Rn. 14 f.; 31. Mai 2001 – 6 AZR 321/00 – zu B II 1 b der Gründe; vgl. für den Familienzuschlag BVerwG 26. August 1993 – 2 C 16.92 – BVerwGE 94, 98). |
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| bb) Diese von der Rechtsprechung für den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag entwickelten Grundsätze sind im Grundsatz auch auf die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien haben den Bestand des Anspruchs auf die Besitzstandszulage an die ununterbrochen fortbestehende Kindergeldberechtigung geknüpft. Sie wollten den tatsächlichen, individuellen Besitzstand der übergeleiteten Beschäftigten, wie er im Monat vor der Überleitung bestand, schützen (BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 397/10 – Rn. 25). Dieser Besitzstand erlischt mit der Einstellung der Kindergeldzahlung, sofern nicht einer der in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund abschließend aufgezählten Ausnahmefälle vorliegt (vgl. BAG 14. April 2011 – 6 AZR 734/09 – Rn. 21). Für die Zeit des fortbestehenden Besitzstands haben die Tarifvertragsparteien zu erkennen gegeben, dass sie widersprüchliche Entscheidungen über Kindergeld und Besitzstandszulage vermeiden wollten. Der Anspruch auf das Kindergeld und die Besitzstandszulage sollen insoweit kein unterschiedliches rechtliches Schicksal erfahren. Solange Kindergeld seit der Überleitung des Beschäftigten in den TVöD ununterbrochen festgesetzt ist, ist deshalb auch die Besitzstandszulage zu gewähren. Umgekehrt entfällt der Anspruch auf die Besitzstandszulage (erst), wenn die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig aufgehoben ist. Er entsteht nur in den von § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund erfassten Fällen neu, wenn die Kindergeldzahlung wieder auflebt. |
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| cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Anspruch auf die Besitzstandszulage für den Sohn A des Klägers für das Jahr 2008 und die Folgejahre erst durch den Aufhebungsbescheid vom 12. März 2010 entfallen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die bis dahin ununterbrochen bestehende Kindergeldberechtigung für dieses Kind rückwirkend weggefallen und damit der streitbefangene Rückzahlungsanspruch entstanden. Die erst ab Kenntnis des Aufhebungsbescheids angelaufene Ausschlussfrist des § 37 TVöD ist durch das Schreiben der Gebührnisstelle vom 15. März 2010 gewahrt worden. |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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