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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. |
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| I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums für unbegründet erachtet. Zwar könne nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich bei der PIA um einen Teilbereich im tariflichen Sinne handele. Dem Kläger sei jedenfalls keine medizinische Verantwortung iSv. § 16 TV-Ärzte/VKA übertragen worden. Hierzu gehöre die Übernahme einer Verantwortung für fremdes fachärztliches Tun und ein Mehr als die bloß fachärztliche Verantwortung für das eigene Tun. Ferner sei nicht erkennbar, dass einer medizinischen Verantwortung des Klägers im tariflichen Sinne eine ausdrückliche Übertragung durch den Arbeitgeber zugrunde liege. |
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| II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit weitgehend zutreffender Begründung die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA abgelehnt. |
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| 1. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht ausgeführt, warum der TV-Ärzte/VKA, auf dessen Eingruppierungsnorm in § 16 sich der Kläger beruft, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt Anwendung findet. Aus den festgestellten Tatsachen sowie dem Akteninhalt ist weder eine normative Bindung der Parteien an den TV-Ärzte/VKA noch eine arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung ersichtlich. Soweit der Arbeitsvertrag der Parteien auf den BAT in der für die TdL geltenden Fassung verweist, galt dieser jedenfalls bis zum 31. Oktober 2006 für tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien normativ, so dass es für die von der Beklagten bereits ab dem 1. November 2005 offenbar praktizierte Anwendung des TVöD einer Vertragsänderung bedurft hätte. Selbst wenn man ab dem 1. November 2006 mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen des Wegfalls der Dynamik der Verweisung zu der Annahme einer nachträglichen Vertragslücke gekommen wäre, die einer ergänzenden Vertragsauslegung bedurft hätte (vgl. dazu BAG 25. August 2010 – 4 AZR 14/09 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – BAGE 134, 283), wäre hierfür allenfalls die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Betracht gekommen. Jedoch selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Parteien die jeweiligen besonderen, vom Marburger Bund geschlossenen Tarifverträge für die Ärzte in Bezug genommen hätten und es deshalb zu einer vertraglichen Lücke gekommen sei, gibt es für die Annahme, gerade der TV-Ärzte/VKA, der für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser abgeschlossen worden ist, solle zur Anwendung kommen, und nicht etwa der TV-Ärzte/TdL, der arbeitgeberseits von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossen worden ist, keinen Grund. Der Wortlaut des Arbeitsvertrages nimmt insofern ausdrücklich auf die tariflichen Regelungen der TdL-Tarifverträge Bezug. |
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| 2. Die Klage ist jedoch auch dann unbegründet, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt – wie es auch die Vorinstanzen angenommen haben -, dass der TV-Ärzte/VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Denn der Kläger erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht. |
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| a) Für die Eingruppierung des Klägers sind nach Maßgabe der oa. Unterstellung folgende Tarifbestimmungen des TV-Ärzte/VKA maßgeblich: |
| | | Allgemeine Eingruppierungsregelungen |
| | | Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist. |
| | | Die Ärztin/ Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. |
| | | Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale diese Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. |
| | | | | Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2 |
| | | | Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. |
| | | | | | | | | Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: |
| | | | | | | | Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit. |
| | | | | | | | Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit |
| | | | Protokollerklärung zu Buchst. b: |
| | | | Fachärztin/ Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/ seinem Fachgebiet tätig ist. |
| | | | | | | | | | | | Protokollerklärung zu Buchst. c: |
| | | | Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. |
| | | | | | | | Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes (Chefärztin/ Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. |
| | | | Protokollerklärung zu Buchst. d: |
| | | | Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der die leitende Ärztin/ den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/ seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.“ |
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| b) Danach erfüllt der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht. Dem Kläger ist keine medizinische Verantwortung übertragen worden. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung der weiteren, zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob es sich bei der PIA um einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne handelt. |
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| aa) Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und – teilweise eingeschränktes – Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist (9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 45, BAGE 132, 365). Mit der Tarifregelung wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärzten, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und – eingeschränkte – Weisungsrecht auch auf Fachärzte der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 836/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5). |
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| bb) Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag der einzige Arzt in der PIA. Seine medizinische Verantwortung kann daher nicht über die eines Facharztes iSv. Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA hinausgehen. |
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| c) Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Revision greifen nicht durch. |
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| aa) Die Revision hat sich darauf berufen, dass der Kläger insoweit in der PIA gleichsam in einer Doppelfunktion tätig gewesen sei. Der fachärztliche Bereich werde von ihm selbst abgedeckt. Gleichzeitig stehe er aber für ein „Mehr“ an Verantwortung, das sich aus dem „eigenständigen Aufbau und Leitung einer selbständigen Fachabteilung“ ergebe. Die normale fachärztliche Tätigkeit im Krankenhaus sei durch die Einbindung in die Betreuung durch das Pflegepersonal und die Aufsicht durch einen Oberarzt und den Chefarzt im Maß an verantwortlichem Handeln stark begrenzt. Demgegenüber stelle sich die vom Kläger „wie eine Einzelpraxis betriebene Institutsambulanz ohne entsprechendes Personalgefüge“ als eine Art „Feuerwehr-Job“ dar, wobei dem Kläger neben „interventionsmäßig einzusetzender ärztlicher Tätigkeit“ weiterhin die Wahrnehmung von Leitungs- und Kommunikationsaufgaben oblegen habe. |
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| bb) Diese Auffassung verkennt die Struktur der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales. Die Tarifvertragsparteien haben mit der hierarchischen Konzeption der Entgeltgruppen in § 16 TV-Ärzte/VKA nicht an die einzelne Tätigkeit des Arztes und ihre medizinische Bedeutung im allgemeinen Sinne angeknüpft, sondern an die Einordnung in die medizinisch-organisatorische Hierarchie einer Klinik oder Abteilung. Ohne Bezug auf die anderen tariflich vorgesehenen ärztlichen Hierarchieebenen lässt sich eine Eingruppierung als Oberarzt nicht begründen. Die einem Oberarzt übertragene Verantwortung muss sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen II und III von der eines Facharztes auch qualitativ unterscheiden. Bezugspunkt dieser gesteigerten Verantwortung ist die mit der Übertragung verbundene organisatorische Kompetenz, die sich in einer gesteigerten Aufsichts- und Weisungsbefugnis niederschlägt. Ein in die Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA eingruppierter Facharzt übt seine Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber den in seinem Bereich tätigen Assistenzärzten und Ärzten in der Weiterbildung aus. Eine Steigerung des quantitativen und qualitativen Maßes dieser Verantwortung ist nur dann gegeben, wenn sich die Verantwortung des Oberarztes nicht nur auf die Assistenzärzte, sondern auch auf mindestens einen Facharzt bezieht. Diese tarifliche Wertigkeit der Stellung und Tätigkeit eines Oberarztes findet in dem nicht unerheblichen Vergütungsabstand der Entgeltgruppe III zu der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA ihren Ausdruck. Die Tarifvertragsparteien haben mit der monatlichen Differenz von 1.200,00 Euro im Tarifgebiet West und von 1.146,00 Euro für den ersten Tarifzeitraum im Tarifgebiet Ost deutlich gemacht, dass es sich bei dem für die Eingruppierung zentralen Merkmal der übertragenen medizinischen Verantwortung um eine gewichtige Höherbewertung der Verantwortung des Oberarztes nach Entgeltgruppe III gegenüber der Verantwortung des Facharztes nach Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA handelt (BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 836/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5). |
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| Die nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA erforderliche medizinische Verantwortung muss daher über diejenige eines Facharztes hinausgehen und die Aufsichts- und eingeschränkte Weisungsbefugnis gegenüber anderen Fachärzten beinhalten. Eine in die Struktur eines Krankenhauses eingebundene und mit einer medizinischen Versorgungsaufgabe betraute organisatorische Einheit, die von einem Facharzt ohne jede Hilfe durch (fach-)ärztliches oder nichtärztliches Personal geführt und „betrieben“ werden kann, wird nicht von einem Oberarzt im tariflichen Sinne geleitet. |
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| III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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