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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2015, 5 AZR 509/13

eingetragen von admin am Juli 14th, 2016

Annahmeverzug – Kündigungsschutzklage – Verjährung

Leitsätze

Durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird die Verjährung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2013 – 8 Sa 1389/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand

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Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.
2
Der 1961 geborene Kläger war seit Oktober 1990 beim beklagten Landkreis beschäftigt. Er wurde zuletzt nach Vergütungsgruppe III des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vergütet. Mit Schreiben vom 29. September 2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2004. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2007 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. September 2003 nicht aufgelöst wurde. Am 15. September 2004 trat der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Dezember 2004.
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Der Beklagte erstattete der Bundesagentur für Arbeit das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld und führte die Sozialversicherungsbeiträge ab. An den Kläger leistete der Beklagte keine Zahlungen. Mit der am 10. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 14. September 2004 Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei wegen Annahmeverzugs zur Zahlung verpflichtet. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage habe die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Bei der Auslegung der Verjährungsvorschriften sei das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Verlange man vom Arbeitnehmer, Annahmeverzugsansprüche nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuklagen, bevor geklärt sei, ob das Arbeitsverhältnis fortbestehe, werde der Zugang zu den Gerichten durch zusätzliche Kostenrisiken unzumutbar erschwert.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 46.515,67 Euro brutto abzüglich 25.523,39 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum keine Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangen. Mögliche Ansprüche des Klägers sind verjährt. Das Landesarbeitsgericht hat – wogegen sich die Angriffe der Revision allein richten – zu Recht erkannt, dass die Verjährung durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht gehemmt wurde.
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I. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 14. September 2004 sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
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1. Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs unterliegen nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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a) § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt regelmäßig die Fälligkeit des Anspruchs voraus, weil erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 23. Oktober 2013 – 5 AZR 135/12 – Rn. 24, BAGE 146, 217).
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aa) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung entsteht während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden Regelungen. Somit bestimmt sich die Fälligkeit der Vergütung wegen Annahmeverzugs nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (vgl. BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 33 mwN). Dem steht nicht entgegen, dass der anderweitige Verdienst iSv. § 615 Satz 2 BGB nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen ist (vgl. BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 – Rn. 29, BAGE 141, 340). Der anderweitige Verdienst gehört nicht zu den anspruchsbegründenden Umständen.
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bb) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag, § 36 Abs. 1 Satz 3 BAT. Die Entgeltansprüche des Klägers waren danach jeweils spätestens am letzten Tag jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
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b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist (vgl. BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 35).
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Dem Kläger waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Der Kläger ging von der Unwirksamkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus. Der ungewisse Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 37 mwN).
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2. Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt.
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a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. BGH 26. September 2012 – VIII ZR 240/11 – Rn. 54). Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wurde nicht – wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt – über den „Anspruch“ im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als eine für das Bestehen von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs bedeutsame Vorfrage gestritten (vgl. BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 39 mwN).
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b) Eine Auslegung, die Klage auf Feststellung der Ansprüche sei bereits mit der Kündigungsschutzklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erhoben, ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
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aa) Der Wortlaut lässt eine solche Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zu.
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(1) Dem Wortlaut des Gesetzes kommt im Verjährungsrecht besondere Bedeutung zu. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten im Interesse der Rechtsklarheit formale Regelungen. Ihre Auslegung und Anwendung muss sich daher grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen (vgl. BGH 6. Juli 1993 – VI ZR 306/92 – zu II 2 a der Gründe, BGHZ 123, 337; 30. September 2003 – XI ZR 426/01 – zu II 7 c cc (1) der Gründe mwN, BGHZ 156, 232).
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(2) Indem § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Begriff „Anspruch“ ausdrücklich auf das im Streit stehende Recht (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) abstellt und – bezogen auf den Anspruch selbst – nicht eine gerichtliche Geltendmachung ausreichen lässt, sondern ausdrücklich „die Erhebung der Klage“ (vgl. § 253 ZPO) fordert, schließt der Wortlaut der Vorschrift eine Hemmung der Verjährung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage aus.
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bb) Sinn und Zweck der Verjährungsbestimmungen bestätigen diese Auslegung.
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(1) Die Verjährung will nicht nur eine Inanspruchnahme aus unbekannten oder unerwarteten Forderungen vermeiden, sie dient auch dem Schutz vor unbegründeten Forderungen. Die Verjährungsvorschriften sind Ausdruck des vom Gesetz verfolgten Ziels, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BAG 19. Dezember 2007 – 5 AZR 1008/06 – Rn. 32). Sie dienen damit zugleich öffentlichen Interessen. Der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre (RG 27. Oktober 1934 – V 353/34 – RGZ 145, 239, 244). Je länger die Entstehung eines angeblichen oder tatsächlichen Anspruchs zurückliegt, desto schwieriger wird es, zuverlässige Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebend sind. Der Gläubiger kann sich gegen derartige Beweisnöte durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs oder entsprechende Beweissicherung schützen. Der Schuldner hingegen muss regelmäßig warten, bis der Gläubiger tätig wird. Er trägt demzufolge gerade für anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Tatsachen in höherem Maße das Risiko zeitablaufbedingter Unaufklärbarkeit als der Gläubiger für anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. MüKoBGB/Grothe 6. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 194 bis 218 Rn. 6).
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(2) Dieser Intention des Gesetzes widerspräche es, würde man zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Erhebung einer Kündigungsschutzklage als genügend ansehen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit der für den Annahmeverzugsprozess neben dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Tatsachen, wie die Feststellung anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Verdienstes oder der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers (§ 297 BGB), würde hierdurch einseitig zu Lasten des Schuldners erhöht.
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cc) Dem Arbeitnehmer wird mit dieser Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eine im Widerspruch zum Gebot effektiven Rechtsschutzes stehende übersteigerte Obliegenheit auferlegt.
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(1) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte haben die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz zu beachten und das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie hierzu nicht in Widerspruch geraten (vgl. BVerfG 22. Oktober 2004 – 1 BvR 894/04 – zu II 2 a der Gründe zu § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG aF). Diese Grundsätze kommen auch dann zum Tragen, wenn sich aus der Auslegung und Anwendung materiell-rechtlich wirkender Verjährungsregelungen Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ergeben. Dem Arbeitnehmer dürfen danach keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen BVerfG 1. Dezember 2010 – 1 BvR 1682/07 – Rn. 21 f.).
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(2) Die Kostenrisiken, die mit der Obliegenheit entstehen, zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ggf. vor dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einzuklagen, sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Klägers können die für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze auf die in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelte Hemmung der Verjährung nicht übertragen werden.
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(a) Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage für die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche die erste und die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. September 2012 – 5 AZR 627/11 – Rn. 14 mwN, BAGE 143, 119). Der Wortsinn eines „Einklagens“ bzw. einer „gerichtlichen Geltendmachung“ verlangt – im Gegensatz zu der in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geforderten „Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs“ – nicht zwingend, dass gerade der Streitgegenstand „Vergütung“ zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht wird (vgl. BAG 19. September 2012 – 5 AZR 924/11 – Rn. 25; zur Auslegung der zweiten Stufe einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ausschlussfrist: BAG 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 – Rn. 22, BAGE 126, 198; 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – Rn. 31).
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(b) Einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Erfordernis der Klageerhebung iSv. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB steht nicht nur der Wortlaut der Bestimmung entgegen, sondern auch das Ziel des Gesetzes, mit den Verjährungsregelungen – insoweit über die Zwecke von Ausschlussfristen hinausgehend – öffentliche Interessen zu schützen.
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(aa) Das Gebot der Rechtssicherheit ist wesentlicher Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung. Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch und gerade Verjährungsregelungen. Sie tragen als abschließende Zeitgrenze, ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere betätigtes Vertrauen vorauszusetzen, der berechtigten Erwartung Rechnung, nicht mehr mit einer Forderung überzogen zu werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (vgl. BVerfG 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Rn. 41 ff., BVerfGE 133, 143). Das Kostenrisiko für den Arbeitnehmer, das mit dem in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geregelten Erfordernis verbunden ist, zur Hemmung der Verjährung eine den Annahmeverzugsanspruch selbst betreffende Klage zu erheben, findet hierin seine sachliche Rechtfertigung.
31
(bb) Das Gesetz hat einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Arbeitgebers vor einer drohenden Beweisnot und möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte und der Notwendigkeit, den Arbeitnehmer vor einem ungerechtfertigten Anspruchsverlust zu bewahren, (vgl. BAG 19. Dezember 2007 – 5 AZR 1008/06 – Rn. 32) geschaffen. Dem Arbeitnehmer ist mit der objektiven Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren nach Fälligkeit und zusätzlich der Abhängigkeit des Fristbeginns von der Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) eine faire Chance eröffnet, seine Vergütungsansprüche innerhalb eines ausreichend langen Zeitrahmens einzuklagen.
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3. Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (vgl. BAG 7. November 2007 – 5 AZR 910/06 – Rn. 14; 7. November 1991 – 2 AZR 159/91 – zu B der Gründe).
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4. Die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für das Jahr 2003 begann am 31. Dezember 2003 zu laufen, für das Jahr 2004 am 31. Dezember 2004 (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie endete für die Ansprüche aus dem Jahr 2003 mit Ablauf des Jahres 2006 und für diejenigen aus dem Jahr 2004 mit Ablauf des Jahres 2007. Bei Erhebung der Klage im Jahr 2008 war die Verjährungsfrist abgelaufen. Mit den Hauptansprüchen sind gemäß § 217 BGB auch die Ansprüche auf die von ihnen abhängenden Nebenforderungen verjährt.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller-Glöge

Biebl

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