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| Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente des Klägers nach der VO 95 zutreffend berechnet. Ihre Berechnung entspricht den Vorgaben der §§ 5 und 6 iVm. § 7 VO 95. Der Kläger kann weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung der §§ 5 und 6 VO 95 noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente beanspruchen. |
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| I. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Altersrente nicht auf eine ergänzende Auslegung der §§ 5 und 6 VO 95 stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die VO 95 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der VO 95 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. |
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| 1. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 – BAGE 130, 214 und – 3 AZR 471/07 – AP SGB VI § 159 Nr. 1; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. |
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| 2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung der VO 95 bereits deshalb ausscheidet, weil die VO 95 durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn nachträglich eine Regelungslücke in der VO 95 entstanden sein sollte, scheidet eine Lückenschließung im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus. |
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| a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 431/07 – Rn. 25). Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 17. April 2012 – 3 AZR 803/09 – Rn. 24 mwN; BGH 15. November 2012 – VII ZR 99/10 – Rn. 15 mwN, NJW 2013, 678). |
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| b) Es kann offenbleiben, ob hier eine Regelungslücke in diesem Sinne vorliegt. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 31, BAGE 134, 283; 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 26, BAGE 122, 182). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden (BAG 17. April 2012 – 3 AZR 803/09 – Rn. 31 mwN). Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, um eine Gesamtzusage handelt, die Regelungen der VO 95 demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (vgl. BAG 29. Juni 2011 – 5 AZR 651/09 – Rn. 20, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 45; 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 6. November 2009 – V ZR 63/09 – Rn. 43, NVwZ 2010, 531; 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 – Rn. 47, BGHZ 164, 297). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (BGH 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08 – Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1482; 20. Juli 2005 – VIII ZR 397/03 – zu II 3 b der Gründe, MDR 2006, 163; vgl. auch BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – BAGE 124, 259). Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 – IV ZR 12/11 – Rn. 73 mwN). |
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| c) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Altersrente von einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den §§ 5 und 6 VO 95 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in §§ 5 und 6 VO 95 ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist(BAG 21. April 2009 – 3 AZR 695/08 – Rn. 23, BAGE 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die Parteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso wäre eine Lückenschließung dergestalt in Betracht gekommen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegeldes entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (17. Mai 1990 – C-262/88 – Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 – 3 AZR 910/95 – BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642). |
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| II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Altersrente auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Die durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte Versorgungseinbuße des Klägers von ca. 8 % ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. |
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| 1. Selbst wenn die VO 95 durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lückenhaft geworden sein sollte, weil der in §§ 5 und 6 VO 95 verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden wäre, stünde dies der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. |
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| Zwar sind Geschäftsgrundlage nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 11. Juli 2012 – 2 AZR 42/11 – Rn. 32, EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12; BGH 7. März 2013 – VII ZR 68/10 – Rn. 18; 8. Februar 2006 – VIII ZR 304/04 – Rn. 8 mwN, NJW-RR 2006, 1037). Was Vertragsinhalt ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. BGH 27. September 1991 – V ZR 191/90 – zu 1 der Gründe, MDR 1992, 481). Allerdings scheidet eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB nur dann aus, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung und ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände enthält (vgl. BGH 9. Januar 2009 – V ZR 168/07 – Rn. 12, NJW 2009, 1348; 24. Januar 2008 – III ZR 79/07 – Rn. 12, NJW-RR 2008, 562; 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83 – zu II 3 b der Gründe, BGHZ 90, 69). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die §§ 5 und 6 VO 95 einer ergänzenden Auslegung, die die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI berücksichtigt, nicht zugänglich sind. |
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| 2. Es kann dahinstehen, ob die Parteien den Umstand, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stets entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI erfolgt, zur Geschäftsgrundlage der VO 95 gemacht haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Geschäftsgrundlage infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen durch § 275c SGB VI nicht so schwerwiegend gestört, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. Die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Altersrente bei Eintritt des in § 7 VO 95 vorgesehen Versorgungsfalls 971,45 Euro betrug, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 8 %. Ohne die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI hätte sich die vorgezogene Altersrente des Klägers auf 1.056,35 Euro belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist nicht so gravierend, dass ihm ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. |
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| a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH 1. Februar 2012 – VIII ZR 307/10 – Rn. 30 mwN, NJW 2012, 1718). |
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| b) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. |
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| Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Versorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 AZR 26/72 – BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG (11. Oktober 2006 – 5 AZR 721/05 – Rn. 23 mwN, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 – zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 8 % auch vor dem Hintergrund, dass die Altersrente nach der VO 95 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. |
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| C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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