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| Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zutreffend berechnet. Für die Berechnung ist der VersTV 2005 und nicht der VersTV 1993 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach dem VersTV 1993 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höheres als das von der Beklagten gezahlte Altersruhegeld zu. |
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| I. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 zu Recht nach dem VersTV 2005 berechnet. |
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| 1. Bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Dezember 2006 galt der am 29. September 2006 von der Beklagten und der GdF abgeschlossene VersTV 2005 für das Versorgungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten unmittelbar und zwingend gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, da der Kläger seit dem Jahr 2004 Mitglied der GdF war. |
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| Die Versorgungsansprüche des Klägers hatten sich zwar zunächst nach dem von der Beklagten und der DAG am 7. Juli 1993 abgeschlossenen VersTV 1993 gerichtet. Dieser Tarifvertrag galt für das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn der Kläger war Mitglied der DAG und die Beklagte selbst Partei des VersTV 1993. Der VersTV 1993 wurde jedoch von der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 gekündigt und wirkte seitdem nach, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wurde (§ 4 Abs. 5 TVG). Der am 29. September 2006 abgeschlossene VersTV 2005, der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, ist eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG. |
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| 2. Der VersTV 1993 ist auch nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. August/13. September 1993 getroffenen Vereinbarungen als gegenüber dem VersTV 2005 günstigere Regelung für die Ruhegeldansprüche des Klägers maßgeblich. Der Arbeitsvertrag enthält entgegen der Auffassung des Klägers keine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993, sondern eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Dies ergibt sich aus § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags. |
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| a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 17. Juni 2008 – 3 AZR 553/06 – Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 – 3 AZR 255/05 – Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18. September 2012 – 3 AZR 415/10 – Rn. 25, NZA 2013, 210; 28. Juli 2005 – 3 AZR 14/05 – zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – aaO). |
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| b) Entgegen der Auffassung des Klägers verweist der Arbeitsvertrag nicht statisch auf den VersTV 1993. Er nimmt vielmehr den jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag in Bezug. Anhaltspunkte für eine statische Verweisung sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Formulierung in § 1 und § 5 des Arbeitsvertrags spricht nicht für eine statische Verweisung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für die bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die den MTV ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein den MTV ergänzender Tarifvertrag und wird demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des Arbeitsvertrags erfasst. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 richtet. |
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| Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, im Laufe des Revisionsverfahrens Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Beklagte in späteren Jahren die Verweisungsklausel in § 5 des Formulararbeitsvertrags anders formuliert habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revision nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal sich die Beklagte hierzu nicht erklären konnte. Im Übrigen können Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern für die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss haben. |
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| II. Auf der Grundlage des VersTV 2005 hat die Beklagte das (vorzeitige) Altersruhegeld nach § 6 iVm. § 7 VersTV 2005 unter Berücksichtigung der im Jahr vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 62.950,00 Euro mit 2.320,13 Euro brutto – unstreitig – zutreffend berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 „außerplanmäßig“ angehoben wurde. Die Anhebung hatte auf den VersTV 2005 keine Auswirkungen. Da die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze bei Abschluss dieses Tarifvertrags im September 2006 bereits erfolgt war, kann die Regelung in § 6 VersTV 2005 aus der Sicht der Normunterworfenen nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss des Tarifvertrags und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf eine andere als die zu diesem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten. |
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| III. Selbst wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als statische Verweisung auf den VersTV 1993 auszulegen wäre und sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nach dem VersTV 1993 richteten, wäre die Klage unbegründet. Nach dem VersTV 1993 ergibt sich keine für den Kläger günstigere Berechnung seines Altersruhegelds. Der VersTV 1993 enthält inhaltsgleiche Regelungen zur Berechnung des Altersruhegelds wie der VersTV 2005. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Altersruhegelds des Klägers entspricht daher auch den Vorgaben der §§ 6, 7 VersTV 1993. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten höheren Ruhegeldanspruch nicht auf eine ergänzende Auslegung von § 7 VersTV 1993 iVm. § 6 Abs. 2 VersTV 1993 und § 4 Abs. 2 VersTV 1993 stützen. Dabei kann dahinstehen, ob der VersTV 1993 infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung des VersTV 1993 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sich die Tarifvertragsparteien eine ggf. erforderliche Lückenschließung selbst vorbehalten haben und zudem mehrere Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke denkbar sind. |
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| 1. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 695/08 – BAGE 130, 214 und – 3 AZR 471/07 – AP SGB VI § 159 Nr. 1) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. |
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| 2. Für die in § 6 VersTV 1993 getroffene Regelung kommt eine solche ergänzende Auslegung nicht in Betracht. |
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| a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt (BAG 20. Mai 1999 – 6 AZR 451/97 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 358) oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht (vgl. BAG 23. Januar 1980 – 4 AZR 105/78 – BAGE 32, 364, 369), eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 27. April 2004 – 9 AZR 18/03 – zu A II 4 b bb der Gründe mwN, BAGE 110, 208). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren (vgl. BAG 23. November 2006 – 6 AZR 365/06 – Rn. 20, ZTR 2007, 365; 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – zu 4 a der Gründe, BAGE 110, 277; 21. Juni 2000 – 4 AZR 931/98 – zu I 1 d cc der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 276). Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – aaO; 20. Mai 1999 – 6 AZR 451/97 – aaO). |
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| b) Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung von § 6 VersTV 1993 bereits deshalb ausscheidet, weil der VersTV 1993 durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn man mit dem Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 – AP SGB VI § 159 Nr. 1 und – 3 AZR 695/08 – BAGE 130, 214) und dem Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die nachträgliche Entstehung einer Regelungslücke im VersTV 1993 annehmen wollte, müsste eine Lückenschließung durch den Senat im Wege der ergänzenden Tarifauslegung unterbleiben, weil unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbliebe und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben müsste, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, zumal die Tarifvertragsparteien in Anhang 2 zum VersTV 1993 zum Ausdruck gebracht haben, dass sie eventuell erforderlich werdende Anpassungen des Tarifvertrags im Falle von Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung selbst vornehmen wollen. |
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| aa) Dem VersTV 1993 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Den Regelungen der §§ 4, 6 und § 7 VersTV 1993 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Auch die Präambel gibt hierüber keinen Aufschluss. Sie weist lediglich darauf hin, dass mit dem VersTV 1993 die Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen sichergestellt werden soll und die zuvor bei der BFS und dem LBA bestehenden Versorgungssysteme ersetzt werden sollen. Diese Versorgungssysteme waren durch die VBL-Versorgung für die Arbeitnehmer und das Beamtenversorgungsgesetz für die Beamten gekennzeichnet. Dieses Versorgungsniveau sollte durch den VersTV 1993 aufrechterhalten werden. Dieser Regelungszweck kommt auch in der Härtefallregelung in § 17 VersTV 1993 zum Ausdruck. Er wird durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht in Frage gestellt. Im Übrigen stellt der Anhang 2 zum VersTV 1993 klar, dass dieser Tarifvertrag auf den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes und der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufbaut und im Falle künftiger wesentlicher Änderungen dieser Grundlagen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über Änderungen des Tarifvertrags aufnehmen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vorbehalten, auf mögliche Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu reagieren. |
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| bb) Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die dauerhafte Einführung einer um die „außerplanmäßige“ Anhebung durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente die einzig rechtlich zulässige Möglichkeit zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke wäre. |
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| Vielmehr wäre ebenso denkbar, dass die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge treffen. |
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| Die Tarifvertragsparteien könnten auch eine Lückenschließung dergestalt vornehmen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegelds entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 17. Mai 1990 – C-262/88 – Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 – 3 AZR 910/95 – BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für die ab dem 1. Januar 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642). |
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| Schließlich wäre auch denkbar, dass die Tarifvertragsparteien keinen Handlungsbedarf erkennen und von einer Anpassung des Tarifvertrags absehen. |
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| IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Danach kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls die Gewerkschaft als Tarifvertragspartei eine Anpassung des Tarifvertrags von der Beklagten verlangen. Keinesfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Das wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (BAG 16. Januar 2013 – 5 AZR 266/12 – Rn. 28). |
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| V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten von Berufung und Revision zu tragen. |
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