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| I. Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt allein die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß Ziff. II Abs. 1 des Vertrags vom 8./21. Oktober 2003 mit Ablauf des 31. März 2009 beendet worden ist. Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht zu Recht verneint. Es ist davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zu den im Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 wirksam vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin fortbesteht, insbesondere der Vertrag von der Klägerin nicht wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) oder widerrechtlicher Drohung der Beklagten (§ 123 Abs. 1 BGB) wirksam angefochten wurde. Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht das Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs verneint. Soweit die Klägerin durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts beschwert ist, ist es in Rechtskraft erwachsen, weil die Klägerin – trotz Zulassung der Revision für beide Parteien – kein Rechtsmittel eingelegt hat. Deshalb kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 21. Februar 2012, mit dem sie Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich des nicht in der Revision angefallenen Streitgegenstands rügt und das am 8. Mai 2012 Gegenstand der Beratung des Senats war, nicht durchdringen. |
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| 1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. März 2009 sein Ende gefunden hat, ist frei von Rechtsfehlern. |
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| a) Nach § 41 Satz 2 SGB VI gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 41 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung: Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. |
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| b) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 wurde von der Beklagten und der am 29. März 1949 geborenen Klägerin im Oktober 2003 und damit nicht innerhalb der Dreijahresfrist vereinbart. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 bezüglich der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009 mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15. Juni 2007 auch nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt im Sinne von § 41 Satz 2 Alt. 2 SGB VI bestätigt. |
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| aa) Die Bestätigung nach § 41 Satz 2 Alt. 2 SGB VI ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers (ErfK/Rolfs 12. Aufl. § 41 SGB VI Rn. 21; Freudenberg in jurisPK-SGB VI § 41 Rn. 33). Sie kann ebenso wie eine Bestätigung nach § 141 BGB (vgl. dazu MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 141 Rn. 13 mwN) auch schlüssig erfolgen. |
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| bb) Das Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 2007 beinhaltet atypische Erklärungen. Diese beziehen sich vor allem auf die geltend gemachte Altersdiskriminierung und den beanspruchten Schadensersatz. Die Auslegung solcher individueller Willenserklärungen ist vom Revisionsgericht – im Gegensatz zu typischen Erklärungen – nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 18. Mai 2010 – 3 AZR 373/08 – Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269). Die Auslegung des Schreibens vom 15. Juni 2007 durch das Landesarbeitsgericht hält dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand. |
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| cc) Willenserklärungen sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (vgl. zur Anwendbarkeit des § 157 auf einseitige Willenserklärungen: Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 157 Rn. 1). Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. BAG 3. April 2007 – 9 AZR 283/06 – Rn. 48, BAGE 122, 33). |
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| dd) Dem wird die Auslegung des Landesarbeitsgerichts gerecht. Seine Annahme, die Klägerin habe mit der Formulierung, dass sie mit der Beklagten durch einen Altersteilzeitarbeitsvertrag bis zum 31. März 2009 verbunden sei, die im Vertrag vom 8./21. Oktober 2003 vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestätigt, sondern nur die von ihr für richtig gehaltene Rechtslage wiedergeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Bestätigung voraussetzt, dass die bestätigende Vertragspartei den Grund der Nichtigkeit kennt oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung hat (vgl. zur Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1 BGB: BAG 19. Januar 2010 – 3 AZR 191/08 – Rn. 37, BAGE 133, 90). Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch zur Stützung des Auslegungsergebnisses den weiteren Inhalt des Schreibens herangezogen und dabei auf die Bitte der Klägerin abgestellt, den geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag auszusetzen. Aus dieser Bitte hat das Landesarbeitsgericht mit Recht kein Einverständnis der Klägerin mit der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2009 abgeleitet, sondern rechtsfehlerfrei angenommen, daraus werde deutlich, dass die Klägerin die getroffene Vereinbarung nicht gegen sich habe gelten lassen wollen. |
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| 2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, § 41 Satz 2 SGB VI sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar, sondern werde durch die speziellere Regelung des § 8 Abs. 3 AltTZG in der bis zum 30. April 2007 gültigen Fassung (§ 8 Abs. 3 AltTZG aF) verdrängt. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit hat, zulässig. Die Vereinbarung der Parteien vom 8./21. Oktober 2003 genügt diesen Anforderungen nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 8 Abs. 3 AltTZG aF weder unmittelbar noch analog Anwendung. |
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| a) Die Klägerin hatte zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt keinen Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit. Die Parteien vereinbarten am 8./21. Oktober 2003 nicht nur in Ziff. I Nr. 1 Satz 1 des Vertrags die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 50 vH der tariflichen Arbeitszeit ab dem 1. April 2004, sondern in Ziff. I Nr. 1 Satz 2 des Vertrags auch, dass die Klägerin während der Altersteilzeit ein „sabbatical“ nimmt und von der Arbeitsleistung völlig freigestellt wird. Aufgrund dieser völligen Freistellung von der Arbeitsleistung erfüllt die Vereinbarung vom 8./21. Oktober 2003 nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG bzw. des § 237 SGB VI (vgl. BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – zu A III 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 294). § 237 SGB VI regelt den bevorzugten Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b dieser Vorschrift verlangt, dass die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert wurde. Dieser Zugang zur Rente kann nur durch eine Gestaltung der Altersteilzeitarbeit erworben werden, die § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG entspricht. Das setzt voraus, dass die Arbeitszeit „auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert“ wurde. Nach dem Wortlaut der Bestimmung reicht es deshalb nicht aus, dass weniger als die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wurde. Derartige Regelungen sind nur für den Sonderfall einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit vorgesehen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 AltTZG). Abweichungen von den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen sind nicht zulässig; die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte ist zwingend vorgeschrieben (BAG 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – zu A III 2 b bb der Gründe mwN, aaO; Rolfs Anm. AP BGB § 119 Nr. 15; Oberthür NZA 2005, 377, 379; Hänlein jurisPR-SozR 20/2004 Anm. 2). |
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| b) Allerdings ist nach der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung des § 8 Abs. 3 AltTZG nur noch auf den Anspruch auf eine Rente wegen Alters und nicht mehr auf den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit abzustellen. Dies hilft der Beklagten jedoch nicht weiter. Für die Frage, ob die Vereinbarung der Parteien vom 8./21. Oktober 2003 die Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsvertrags erfüllt oder nicht, ist nicht die ab dem 1. Mai 2007 geltende Rechtslage maßgebend (vgl. zur Befristungskontrolle einer Altersteilzeitvereinbarung: BAG 16. November 2005 – 7 AZR 86/05 – Rn. 22, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1). Das folgt schon daraus, dass das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl. I S. 554), durch dessen Art. 14 die Regelung in § 8 Abs. 3 AltTZG aF geändert wurde, zum Übergangsrecht in Art. 27 Abs. 7 regelt, dass die Änderung des § 8 Abs. 3 AltTZG am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt. Eine Rückwirkung wurde damit nicht angeordnet. Im Übrigen bestimmt § 15g AltTZG, dass die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden sind, wenn mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde. |
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| c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 8 Abs. 3 AltTZG aF im Entscheidungsfall nicht analog anzuwenden. Einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF steht entgegen, dass die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart haben und es damit an einem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand iSd. § 1 Abs. 1 AltTZG fehlt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat auch bisher eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF nur in solchen Fällen angenommen, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis iSd. AltTZG begründet worden war (BAG 16. November 2005 – 7 AZR 86/05 – Rn. 28, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1; 27. April 2004 – 9 AZR 18/03 – zu A II 6 b der Gründe, BAGE 110, 208). |
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| Durch die Änderung des AltTZG sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand durch Altersteilzeitarbeit erleichtert werden (vgl. BT-Drucks. 13/4877 S. 24). Arbeitsrechtliche Vereinbarungen, die die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Arbeitnehmer eine Rente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen kann, sollten ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Dazu war es erforderlich, mit der arbeitsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 41 SGB VI zu treffen (vgl. BT-Drucks. 13/4877 S. 29). Ansonsten wäre eine auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Befristung nur erlaubt gewesen, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden war (BAG 27. April 2004 – 9 AZR 18/03 – zu A II 6 b der Gründe, BAGE 110, 208). Es handelt sich insofern um eine Spezialvorschrift für Altersteilzeitarbeitsverträge. Fände die Vorschrift auch außerhalb des Anwendungsbereichs des AltTZG schon immer dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an das Arbeitsverhältnis Anspruch auf Rente hat, würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 8 Abs. 3 AltTZG aF und § 41 Satz 2 SGB VI in unzulässiger Weise in sein Gegenteil verkehrt. |
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| II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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