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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. |
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| I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger rügt die unzutreffende Würdigung der Eingruppierungsvorschriften der Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD durch das Landesarbeitsgericht und damit die Verletzung materiellen Rechts iSd. § 546 ZPO. |
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| 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. nur BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 – Rn. 21 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 68). |
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| 2. Danach ist die Revision des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Er rügt im Hinblick auf die Entgeltgruppe 12 Buchst. A Nr. 1 AVR-DW EKD, das Landesarbeitsgericht verkenne das Tatbestandsmerkmal der „Leitungsaufgaben“. Außerdem setzt er sich zumindest im Ergebnis mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts zu der Entgeltgruppe 12 Buchst. A Nr. 2 AVR-DW EKD und dessen Würdigung des Tatbestandsmerkmales „zwingend notwendiges wissenschaftliches Hochschulstudium“ auseinander, indem er ausführt, die Tatsache der Finanzierung eines solchen Studiums durch die Beklagte sei eingruppierungsrelevant. |
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| II. Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD nicht zu. |
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| 1. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Bestimmungen der AVR-DW EKD maßgebend: |
| | | (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. … |
| | (2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. |
| | (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. |
| | (4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.“ |
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| Der Kläger beruft sich auf folgende Regelungen der Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD: |
| „Entgeltgruppe 12 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16) |
| | | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen |
| | | Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
| | | mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die in der Regel ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen; |
| | | mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9), die ein wissenschaftliches Hochschulstudium zwingend voraussetzen. |
| | | | | | Leiterin Finanz- und Rechnungswesen, |
| | Leiterin Technischer Dienst, |
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| Dazu enthält die Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ua. folgende Anmerkungen: |
| „(8) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppen 9 bis 11 setzen anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus, die i.d.R. durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch anderweitig erworben werden können. … |
| | (9) Verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben der Entgeltgruppe 12 und 13 setzen wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus, die i.d.R. durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass über die Art der Aufgabenerledigung selbst entschieden wird und bei den zu entwickelnden Lösungen das fachliche Wissen und Können in entsprechender Breite und Tiefe erforderlich ist, um der hohen Verantwortung gerecht zu werden. |
| | (10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit. |
| | (11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung. |
| | | | | (14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. |
| | (15) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen.“ |
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| 2. Nach diesen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Bestimmungen erfüllt der Kläger die Anforderungen der von ihm beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD nicht. Der Kläger ist nicht Mitarbeiter (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gewählt) mit einer Tätigkeit, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz iSd. Obersatzes Buchst. A der Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD voraussetzt. |
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| a) Die dem Kläger iSd. § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD übertragene Tätigkeit ist die als Lehrkraft und Klassenleiter in der Ausbildung in Pflegeberufen an der Krankenpflegeschule der Beklagten einschließlich einer Beteiligung an Prüfungen. Zugunsten des Klägers kann dabei unterstellt werden, dass entsprechend seinem Vorbringen die übertragene Tätigkeit auch die Praxisbegleitung der Krankenpflegeschüler auf verschiedenen Stationen umfasst. Zugunsten des Klägers kann auch unterstellt werden, dass die damit bezeichneten Tätigkeitsbereiche der ihm übertragenen Tätigkeit insgesamt das Gepräge iSd. § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD geben. |
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| Soweit der Kläger zusätzlich darauf abstellt, er sei als Diplom-Pflege- und Gesundheitswissenschaftler bei der Beklagten eingesetzt, macht er damit erkennbar keine weitere übertragene Tätigkeit geltend, sondern meint damit seine Tätigkeit als Lehrkraft und Klassenleiter einschließlich der genannten Bereiche wie Prüfungsbeteiligung und Praxisbegleitung. Jedenfalls wäre, sollte es sich dabei doch um den Vortrag einer weiteren Tätigkeit handeln, der dem Kläger im Eingruppierungsrechtsstreit obliegenden Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht genügt, da für eine solche Tätigkeit kein konkretisierender Vortrag erfolgt ist. |
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| b) Der Kläger ist nicht bereits deshalb in die Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD eingruppiert, weil er eine wissenschaftliche Hochschulausbildung absolviert hat, denn nach § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit des Mitarbeiters für die Eingruppierung maßgebend. |
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| c) Für die dem Kläger übertragene Tätigkeit ist ein wissenschaftliches Hochschulstudium weder „zwingend“ nach der Entgeltgruppe 12 Buchst. A Nr. 2 AVR-DW EKD noch „in der Regel“ iSd. der Entgeltgruppe 12 Buchst. A Nr. 1 AVR-DW EKD erforderlich. |
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| aa) Wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz sind für die dem Kläger übertragene Tätigkeit nicht vorausgesetzt. |
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| (1) Nach dem Obersatz Buchst. A der Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD sind „wissenschaftliche“ Kenntnisse und Methodenkompetenz für die Eingruppierung der nach dieser Entgeltgruppe übertragenen Tätigkeit vorausgesetzt. Damit geht einher, dass unter den beiden Untersätzen nach Entgeltgruppe 12 Buchst. A AVR-DW EKD ein wissenschaftliches Hochschulstudium „zwingend“ oder zumindest „in der Regel“ vorausgesetzt wird. Das Erfordernis eines „wissenschaftlichen“ Hochschulstudiums geht zudem aus der Anmerkung 9 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD hervor. Dabei ist das Adjektiv „wissenschaftlich“ iSd. herkömmlichen Unterscheidung zwischen Universitäten und zB Fachhochschulen zu verstehen, wonach Universitäten auch als wissenschaftliche Hochschulen bezeichnet werden (BAG 18. März 2009 – 4 AZR 79/08 – Rn. 27, BAGE 130, 81), hingegen bei Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl. BVerfG 20. Oktober 1982 – 1 BvR 1467/80 – BVerfGE 61, 210, 244 f.; 29. Juni 1983 – 2 BvR 720/79 ua. – BVerfGE 64, 323, 354 f.). Auch wenn sich diese Unterscheidung nicht mehr oder jedenfalls nicht starr aufrechterhalten lässt, weil einerseits auch für die Universitäten Ausbildungsaufgaben zentral sind und andererseits auch Fachhochschulen die Aufgabe haben, den dort Studierenden im Rahmen der Ausbildungsaufgaben wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen (BVerfG 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – Rn. 45 ff., BVerfGE 126, 1), stellen die hier interessierenden Eingruppierungsvorschriften maßgebend auf eben diese herkömmliche Unterscheidung zwischen Universitäten und Fachhochschulen ab. Das zeigt sich insbesondere an dem Vergleich mit dem Inhalt der Anmerkung 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD, die den Obersatz der nächst unteren Entgeltgruppe näher beschreibt und im Unterschied zur Anmerkung 9 „lediglich“ auf eine Fachhochschulausbildung oder einen Bachelorabschluss abstellt. |
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| (2) Für die dem Kläger übertragene Tätigkeit als Lehrer und Klassenleiter an der von der Beklagten betriebenen Krankenpflegeschule einschließlich der damit verbundenen weiteren Aufgaben der Prüfungsbeteiligung und Praxisbegleitung sind durch ein Universitätsstudium erworbene wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz iSd. Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD bereits nicht „in der Regel“ und schon gar nicht „zwingend“ erforderlich. Jedenfalls hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger das Erfüllen dieser Voraussetzungen nicht entsprechend vorgetragen. |
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| (a) Eine solche Anforderung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem KrPflG. |
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| (aa) Eine Anforderung nach einem Gesetz wie dem KrPflG, auch wenn davon die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule wie der der Beklagten betroffen ist, hat nicht von sich aus Einfluss auf die Eingruppierungsvorschriften der AVR-DW EKD, sondern nur, wenn dafür Anhaltspunkte im Text und/oder dem Gesamtzusammenhang der Eingruppierungsvorschriften ersichtlich sind. Solche sind hier jedoch nicht erkennbar. |
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| (bb) Zudem ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrPflG lediglich geregelt, dass die staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht erfordert. Damit wird im KrPflG anders als in den Eingruppierungsvorschriften der AVR-DW EKD gerade nicht spezifisch auf ein Universitätsstudium, sondern allgemeiner auf ein Hochschulstudium abgestellt. Darunter fällt auch ein Studium an einer Fachhochschule. Bereits 1976 erfolgte durch das 1. Hochschulrahmengesetz (HRG) eine Definition des Begriffs der Hochschule insofern, als § 1 für den Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmte, dass zu den Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes nicht nur Universitäten, pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen, sondern auch die Fachhochschulen zählen (vgl. auch BAG 18. März 2009 – 4 AZR 79/08 – Rn. 25, BAGE 130, 81). Diese Entwicklung im Hochschulbereich wurde im KrPflG erkennbar integriert, nicht jedoch in den Eingruppierungsvorschriften der AVR-DW EKD. |
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| (b) Für die Annahme des Klägers, allein aus der Tatsache der Förderung seiner Hochschulausbildung durch die Beklagte könne abgeleitet werden, dass er eine entsprechende Tätigkeit ausübe, spricht nichts. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich seine Tätigkeit nach dem erfolgten Abschluss ersichtlich nicht verändert hat und auch nach den Darlegungen des Klägers nicht erkennbar ist, dass die Kenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums für die vertraglich geschuldete Tätigkeit zuvor erforderlich gewesen sind. |
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| (c) Aus dem Ausbildungsabschluss der anderen vier Lehrkräfte an der Krankenpflegeschule der Beklagten kann nicht auf die Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung geschlossen werden. Auch hier gilt, dass es nach § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD nicht auf die berufliche Ausbildung, sondern allein auf die Tätigkeit ankommt. Die Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung anhand der Tätigkeit im Einzelnen darzulegen, hätte dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger oblegen. |
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| (d) Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 (- 14 Sa 2456/09 -)und dem nachgehenden Senatsurteil vom 25. Januar 2012 (- 4 AZR 414/10 -) kann der Kläger nichts herleiten. Es handelt sich dabei um ein anderes tarifliches Regelwerk mit anderen Eingruppierungsvorschriften. |
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| bb) Auf die Auslegung der weiteren Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe 12 Buchst. A Nr. 1 und Nr. 2, darunter das Tatbestandsmerkmal der „Leitungsaufgaben“, kommt es danach nicht mehr an. |
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| cc) Der Kläger erfüllt auch keines der konkretisierenden Richtbeispiele, in denen „häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung“ benannt sind. Ihm ist unstreitig keine Tätigkeit als Psychologe, als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens, als Leiter des Technischen Dienstes oder als Arzt übertragen worden. |
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| III. Zur Vermeidung einer entsprechenden Rechtskraftwirkung ist es notwendig, das Urteil des Arbeitsgerichts – ohne Abänderung des klageabweisen-den Tenors – und auch das des Landesarbeitsgerichts in der Begründung insoweit zu berichtigen, als damit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO über einen Anspruch des Klägers nach den Entgeltgruppen 9 bis 11 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD entschieden worden ist, ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf (vgl. BAG 24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 – Rn. 28 ff., AP ZPO § 551 Nr. 68). Einen dahingehenden Antrag hat der Kläger in den Vorinstanzen nicht gestellt. Die Entgeltgruppen 9 bis 11 AVR-DW EKD waren aufgrund nicht aufeinander aufbauender Tatbestandsmerkmale und damit unterschiedlicher Streitgegenstände auch nicht bei der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 12 AVR-DW EKD mit zu prüfen (vgl. etwa BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – Rn. 16 f., AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308). |
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| IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. |
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