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| A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einem verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 im öffentlichen Dienst beschäftigt war, steht anteilig höchstens die Hälfte des Anspruchs auf Strukturausgleich eines verheirateten Vollzeitbeschäftigten zu, dessen Ehepartner am 1. November 2006 nicht dem öffentlichen Dienst angehörte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder und § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT). |
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| I. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder erhält der aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte in den in Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgeführten Fällen zusätzlich zu seinem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder bestimmt, dass Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst, den entsprechenden Anteil erhalten, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. |
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| II. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass der Wortlaut des Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder mit dem Begriff des „entsprechenden Anteils“ nicht aus sich selbst heraus verständlich ist. Auch aus den Auskünften der Tarifvertragsparteien ergibt sich kein klarer übereinstimmender Regelungswille. Aus Zusammenhang, Zweck und Geschichte des Regelungsgefüges in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder und § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT geht jedoch hervor, dass dem Kläger anteilig nur die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete zusteht. Das beklagte Land ist deshalb nicht verpflichtet, über die monatlich erbrachten 42,50 Euro hinaus weiteren Strukturausgleich von monatlich 36,75 Euro für die Zeit von Dezember 2008 bis November 2009 zu leisten. |
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| III. Der von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder in Bezug genommene § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erfasst den hier gegebenen Fall der Ortszuschlagskonkurrenz von Ehegatten im öffentlichen Dienst. Der Kläger konnte in der Gesamtschau der beiden Regelungen in der Zeit von Dezember 2008 bis November 2009 nur Strukturausgleich in Höhe der geleisteten monatlichen Beträge von 42,50 Euro beanspruchen. Dabei handelt es sich um die Hälfte des Ausgleichsanspruchs eines Verheirateten, der sich bei Überleitung in den TV-L in Entgeltgruppe 11 TV-L mit Ausgangsvergütungsgruppe IVa der Anlage 1a zum BAT, mit Aufstiegsmöglichkeit in Vergütungsgruppe III nach vier, sechs, acht Jahren, mit Ortszuschlag der Stufe 2 und in Lebensaltersstufe 41 befand. |
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| 1. Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags ua. dann nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und dem Ehegatten ebenfalls Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde. |
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| a) Der Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT ist eindeutig. Der von den Tarifvertragsparteien verwandte Begriff „Ortszuschlag der Stufe 2“ ist ein feststehender Tarifbegriff. Seine Voraussetzungen ergeben sich aus § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT, seine konkrete Höhe aus der Anlage zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die mehrfache Verwendung eines Begriffs in derselben Tarifbestimmung geschieht idR einheitlich. „Ortszuschlag nach Stufe 2“ als Kürzungsvoraussetzung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT kann daher nur als Ortszuschlag iSv. § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT iVm. der Anlage zum Vergütungstarifvertrag verstanden werden (vgl. im Einzelnen BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – zu II 2 a der Gründe mwN, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). |
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| b) Das Auslegungsergebnis eines um die Hälfte geminderten Strukturausgleichsanspruchs eines Verheirateten der entsprechenden Gruppen und Stufen wird durch Sinn und Zweck sowie die Tarifgeschichte der Kürzungsregelung gestützt. Der Ortszuschlag der Stufe 2 soll die unterschiedlichen Belastungen aufgrund des Familienstands berücksichtigen. Ihm kommt eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion für den Mehraufwand zu, der sich aus den mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ergibt (vgl. BAG 30. Oktober 2008 – 6 AZR 682/07 – Rn. 19 mwN, BAGE 128, 210). |
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| aa) Für den Ortszuschlag der Stufe 2 enthält der BAT in § 29 Abschn. B Abs. 5 eine Konkurrenzregelung, die seit Inkrafttreten des 49. Änderungstarifvertrags zum BAT am 1. Mai 1982 gilt. Mit ihr wurde die bis zu diesem Zeitpunkt sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 BBesG ersetzt. § 40 BBesG sah für Beamte ursprünglich die vollen Ehegattenanteile des Ortszuschlags zugunsten beider Ehepartner vor, die im öffentlichen Dienst tätig waren. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurde eine § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT entsprechende Kürzungsregelung eingeführt, die mit Wirkung vom 1. Juli 1978 (BGBl. I S. 869) um die dritte Alternative der „entsprechenden Leistung“ ergänzt wurde. Mit der Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derselbe Tatbestand bisher doppelt aus öffentlichen Mitteln vergütet wurde. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass beiden Ehepartnern grundsätzlich gemeinsam der volle Ehegattenanteil verbleibt. Da die Tarifvertragsparteien im Jahr 1982 die Neuregelung des § 40 BBesG in den BAT übernahmen, sind die Überlegungen zum Ziel der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar (vgl. BAG 30. Oktober 2008 – 6 AZR 682/07 – Rn. 19 mwN, BAGE 128, 210; 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – zu II 2 c der Gründe, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). |
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| bb) Dementsprechend knüpft die Kürzungsvorschrift in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT an den sozialen Bezug des sog. Ehegattenanteils an. Sie ist darauf gerichtet, den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung für die Erwerbsgemeinschaft von Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, nicht mehrfach zu berücksichtigen. Den Ehepartnern soll jedenfalls ein Ehegattenanteil für beide gemeinsam verbleiben (vgl. nur BAG 30. Oktober 2008 – 6 AZR 682/07 – Rn. 19, BAGE 128, 210; 27. April 2006 – 6 AZR 680/05 – Rn. 16; 3. April 2003 – 6 AZR 78/02 – zu 3 der Gründe, BAGE 106, 6). Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder, der sich für den Strukturausgleich auf die Kappung in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT bezieht, weicht demnach von der regelmäßigen Berechnung der Vergütungsbestandteile nach Arbeitszeitanteilen ab, wie sie zB in § 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder vorgesehen ist. |
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| c) Diesem Auslegungsergebnis widersprechen weder die nur begrenzte Kürzung durch § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT („in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse“) noch die Regelung in Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder, wonach „in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete“ geschuldet ist. |
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| aa) Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder ist bei dem gefundenen Auslegungsergebnis entgegen der Auffassung der Revision nicht überflüssig. Das folgt aus dem Zusammenhang der beiden Regelungen. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT stellt nicht auf den Umfang der Beschäftigung ab. Die Tarifbestimmung ordnet ungeachtet einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten oder seines Ehegatten die Halbierung des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags an (vgl. BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Lediglich die weitere Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT findet nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT auf den Unterschiedsbetrag ua. dann keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten voll(-zeit)beschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind(vgl. BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – zu II 1 der Gründe, aaO). Der Kürzung nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT unterfallen demgegenüber auch Sachverhaltsgestaltungen, in denen beide Ehegatten in Teilzeit arbeiten und jeweils nicht mindestens die Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit erreichen. In diesen Fällen kommt es zu einer weiteren Kürzung des Unterschiedsbetrags nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT, wie § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT zeigt (vgl. BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – zu IV und V 3 b der Gründe, aaO). Dem begegnet Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder, der den Anspruch anteilig in Höhe der Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete aufrechterhält. Diese Regelung dient zugleich ersichtlich der typisierten vereinfachten Berechnung. Sie vermeidet Vergleichsmitteilungen, die erforderlich wären, um festzustellen, ob es sich bei einer Ehegattenkonkurrenz um den Fall einer weiteren Kürzung nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT handelt. |
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| bb) Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Regelungsgehalt von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder einfacher hätte ausgedrückt werden können. Die Bestimmung hätte zB lauten können: „Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O bemisst, erhalten in jedem Fall die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.“ Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Wortlaut der Regelung folgt aber der Systematik in § 29 Abschn. B Abs. 5, § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O. In den beiden ersten Halbsätzen von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder ist der Fall der einfachen Kürzung bei Ehegattenkonkurrenz nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 iVm. Satz 2 BAT/BAT-O geregelt. Der letzte Halbs. von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder schließt demgegenüber eine weitere Kürzung nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O aus. |
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| d) Das von der Revision angeführte andere Verständnis von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder hätte zur Folge, dass Ehepartner bei gleichzeitiger Überleitung in den TV-L gemeinsam einen höheren Strukturausgleich als den vollen Ehegattenanteil des Ortszuschlags beanspruchen könnten. Sie stünden damit auch besser als verheiratete Übergeleitete, deren Ehegatten nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Ein solches Auslegungsergebnis widerspräche dem Zweck der von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder in Bezug genommenen Kappung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT. Die Tarifbestimmung soll sicherstellen, dass den Ehepartnern mit Blick auf den einheitlichen sozialen Sachverhalt der Eheschließung nicht mehr als ein Ehegattenanteil für beide gemeinsam verbleibt. |
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| 2. Die Voraussetzungen der Kürzungsregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT waren für den Kläger erfüllt. Seine Ehefrau war im maßgeblichen Zeitpunkt der Überleitung am 1. November 2006 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder) bei der damaligen AOK R (Regionaldirektion W) und damit im öffentlichen Dienst iSv. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 BAT beschäftigt (vgl. zB BAG 18. März 2010 – 6 AZR 905/08 – Rn. 12, AP BAT § 29 Nr. 24 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 19). Die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Der Ehefrau des Klägers stand im Zeitpunkt der Überleitung Ortszuschlag zu (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). |
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| 3. Die vom beklagten Land geleisteten Beträge von monatlich 42,50 Euro machen anteilig die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete von monatlich 85,00 Euro aus. Die Untergrenze in Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder ist damit gewahrt. |
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| B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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