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| Die Parteien streiten über die Berechnung eines tarifvertraglichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld. |
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| Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitsvorbereiter beschäftigt gegen eine Vergütung von zuletzt 4.207,59 Euro brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die zwischen dem Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg (vormals: Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg) und der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag für Beschäftigte 2006 (MTV 2006) enthält ua. folgende Regelung: |
| | | | | | | | | | | | | | Kurzarbeit im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden. |
| | | Einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf es dazu nicht. |
| | | | | | Würde ein Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit (i. S. d. SGB III) zu einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts um bis zu 10 % führen, bleibt das monatliche Bruttomonatsentgelt, das Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten, ungekürzt. |
| | | Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr als 10 % gewährt der Arbeitgeber den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser ist so zu bemessen, dass Beschäftigte zum gekürzten Bruttomonatsentgelt und Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 % des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts erhalten, jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt das diesem Bruttomonatsentgelt entspricht. |
| | | Nettoentgelt in diesem Sinne ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderte Bruttoentgelt.“ |
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| Die Beklagte führte zum 1. März 2009 Kurzarbeit ein, von der auch der Kläger betroffen war und infolge derer er ein reduziertes Arbeitsentgelt erhielt. Dieses betrug in den Monaten Mai und Juli 2009 jeweils 2.663,84 Euro brutto, im April 2009 3.049,77 Euro brutto und im Juni 2009 3.049,77 Euro brutto. Einen tarifvertraglichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährte die Beklagte dem Kläger nicht. |
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| Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe den tarifvertraglichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unzutreffend auf Null berechnet. Dieser ergebe sich zunächst aus der Differenz zwischen 80 % des Soll-Bruttoentgelts und dem erhaltenen Ist-Bruttoentgelt nebst Kurzarbeitergeld. Zur Prüfung einer Deckelung müsse sodann ein – fiktiver – Nettobetrag aus der Summe des so errechneten Zuschusses zum Kurzarbeitergeld und dem Ist-Bruttoentgelt ermittelt werden. Übersteige dieser zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das sich aus dem Soll-Bruttoentgelt ergebende Nettoentgelt nicht, entfalle ein Abzug. |
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| Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen zuletzt sinngemäß beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 683,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21,13 Euro seit dem 1. Mai 2009, aus weiteren 340,57 Euro seit dem 1. Juni 2009, aus weiteren 21,13 Euro seit dem 1. Juli 2009 und aus weiteren 300,91 Euro seit dem 1. August 2009 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Deckelungsberechnung erfolge ohne einen fiktiven Nettobetrag. Es müsse die Summe aus dem Ist-Bruttoentgelt, dem Kurzarbeitergeld und dem sich im ersten Berechnungsschritt ergebenden Zuschuss zum Kurzarbeitergeld brutto mit dem sich aus dem Soll-Bruttoentgelt ergebenden Nettoentgelt verglichen werden. |
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| Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. |
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| Die Beklagte hat nach Einlegung der Revision mit der Vergütung für den Monat August 2011 einen weiteren Zuschuss zum Kurzarbeitergeld iHv. 683,74 Euro brutto sowie Zinsen hieraus iHv. 77,03 Euro abgerechnet und gezahlt. |
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| Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und vorgetragen, auf einer Betriebsversammlung Anfang Juli 2011 habe der Geschäftsführer der Beklagten kundgetan, ungeachtet des Ergebnisses des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht sei das Steuerbüro beauftragt worden, für alle betroffenen Mitarbeiter – auch diejenigen, die nicht geklagt hätten – den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld neu zu berechnen und die Fehlbeträge nebst Verzinsung auszuzahlen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. |
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