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| Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. |
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| A. Die Klage ist zulässig. |
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| I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt. |
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| 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage einen bestimmten Antrag enthalten und den Lebenssachverhalt erkennen lassen, aus dem der geltend gemachte Anspruch folgen soll. Fehlen diese Angaben, steht der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht fest. |
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| 2. Dem genügt das Klagevorbringen, obwohl der Kläger zwar die Tage, nicht aber die einzelnen Arbeitsstunden, für die er sog. Mehrarbeitsvergütung beansprucht, dargelegt hat. Das Problem stellt sich, obwohl die Stundenzahlen festgestellt und zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Prozessvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche sind für März bis Mai und August 2009 jedoch abschließend geltend gemacht und nach Tagen konkretisiert. Die Reichweite der Rechtskraft des angestrebten Urteils unterliegt daher hinsichtlich der einzelnen Klagegründe keinem Zweifel (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 1012/08 – Rn. 42, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2; 13. Dezember 2001 – 6 AZR 127/00 – zu B I 1 a der Gründe, EzBAT BAT SR 2l II Nr. 2 Nr. 10; 4. Mai 1994 – 4 AZR 445/93 – zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 5). |
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| 3. Die Klage ist zudem wegen der Saldierung der Ansprüche auf einem Arbeitszeitkonto des Klägers ausreichend bestimmt. Wird die Klage dahin verstanden, dass sie auf den Ausgleich des aus dem Arbeitszeitkonto ermittelten monatlichen Guthabens gerichtet ist, brauchten die Arbeitsstunden nicht näher bezeichnet zu werden (vgl. BAG 13. März 2002 – 5 AZR 43/01 – zu I der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22; 25. Oktober 2000 – 4 AZR 596/99 – zu I der Gründe, BAGE 96, 189). |
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| II. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage auch dann nicht unzulässig, wenn es sich bei den erhobenen Ansprüchen um Insolvenzforderungen handelt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. |
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| 1. Geht der Arbeitnehmer nicht von einer Masseverbindlichkeit, sondern lediglich von einer Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO aus, ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig. Der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 InsO anmelden (vgl. BAG 27. April 2006 – 6 AZR 364/05 – Rn. 13, BAGE 118, 115). Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit iSv. § 55 InsO, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 14, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 15, BAGE 117, 1). |
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| 2. Der Kläger hat die Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung stets für Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 InsO gehalten. Die Leistungsklage ist deswegen statthaft und zulässig. Die Frage, ob es sich tatsächlich um Masseverbindlichkeiten handelt, stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage in der Sache Erfolg hat. |
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| B. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf sog. Mehrarbeitsvergütung sind keine Masseverbindlichkeiten iSv. § 53 iVm. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Sie sind Insolvenzforderungen iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. |
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| I. Bei der sog. Mehrarbeit, die vergütet werden soll, handelt es sich nicht um Mehrarbeit im engeren Sinn. Mit Mehrarbeit wird die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebene Höchstarbeitszeit überschritten. Der Kläger macht der Sache nach Vergütung für Überarbeit geltend, die die tarifliche Arbeitszeit von 35 Wochenstunden überstieg. |
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| II. Die erhobenen Ansprüche sind keine Masseverbindlichkeiten. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat sich zu Recht nicht mehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Forderungen Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind. Das rügt der Kläger auch nicht, obwohl er sich in erster Instanz auf diese Regelung gestützt hat. |
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| a) Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Von dieser Vorschrift werden insbesondere Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung begründet, handelt es sich demgegenüber auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 16, BAGE 124, 150; 27. April 2006 – 6 AZR 364/05 – Rn. 15, BAGE 118, 115; 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 16, BAGE 117, 1). |
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| b) Hier scheidet ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht von der beklagten Insolvenzverwalterin begründet, sondern bestand zwischen dem Kläger und der Schuldnerin seit 1985. Der Bestand des Vertragsverhältnisses blieb durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO unberührt. |
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| 2. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch keine Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. |
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| a) Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. |
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| aa) § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO unterfallen alle Entgeltansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung erwachsen, und alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen die Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (§ 614 Satz 2 BGB). Fallen die Zeitabschnitte in die Zeit nach Insolvenzeröffnung, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 18, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 18, BAGE 117, 1). |
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| bb) Die Regelung der Insolvenzforderungen in §§ 38, 108 Abs. 3 InsO beruht auf dem in § 1 Satz 1 InsO ausgedrückten Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Die Regelung der Masseverbindlichkeiten in §§ 53, 55 InsO hat im Unterschied dazu Ausnahmecharakter. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO bringt mit dem Wort „für“ zum Ausdruck, dass es bei den nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigenden Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen nicht allein auf die vereinbarte Leistungszeit, sondern auf die Zwecksetzung ankommt. Es genügt nicht, dass die Verbindlichkeiten „in der Zeit“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 19, BAGE 124, 150; 18. Oktober 2006 – 2 AZR 563/05 – Rn. 25, BAGE 120, 27). |
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| cc) Um einen Anspruch als Insolvenzforderung iSv. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO oder als Masseforderung iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO einordnen zu können, ist entscheidend, ob die Forderung eine Leistung mit Entgeltcharakter zum Gegenstand hat. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO und seinem Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 InsO. Grundsätzlich können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistungen stehen, als Masseverbindlichkeiten anerkannt werden. Ihre vorweg vorzunehmende Berichtigung ist eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen ist. Entscheidend ist, ob Entgelt im weitesten Sinn für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet wird (vgl. nur BAG 14. November 2012 – 10 AZR 793/11 – Rn. 12, EzA-SD 2013 Nr. 4, 12; 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 20, BAGE 124, 150; Henssen jurisPR-ArbR 33/2008 Anm. 1 zu C). |
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| b) Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger erhobenen Ansprüche keine Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Das folgt schon daraus, dass die Forderungen weder synallagmatisch mit Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung verknüpfte Ansprüche auf Arbeitsentgelt noch sonstige Ansprüche sind, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 18, 20, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 18, BAGE 117, 1). Nur diese beiden Anspruchsgruppen unterfallen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. |
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| aa) Die Revision räumt selbst ein, dass ein Vergütungsanspruch aus § 6 Satz 3 SR ohne sog. Mehrarbeit iSv. § 4 Satz 2 SR nicht entstehen konnte. Sie nimmt jedoch an, das ursprüngliche Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Vergütung sei durch die SR aufgehoben und umgestaltet worden. Die Entgeltpflicht sei durch einen begrenzten Kündigungsschutz ersetzt und durch die Ersatzleistung des § 6 Satz 3 SR gesichert worden. |
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| bb) Der Kläger geht also zu Recht nicht davon aus, die Ansprüche knüpften an den reinen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Insolvenzeröffnung hinaus an. Er erkennt vielmehr, dass eine Wechselbeziehung von geleisteter Arbeit und Arbeitsentgelt besteht. Diese Auslegung trifft nach dem klaren Wortlaut und Zusammenhang von § 4 Satz 2 und § 6 Satz 3 SR zu. Sie wird entscheidend von dem Zweck der Entgeltsicherung durch die Rückfallklausel in § 6 Satz 3 SR gestützt. Die Rückfallregelung soll die Entgelteinbuße des Arbeitnehmers aufheben, wenn das Ziel des Arbeitsplatzerhalts im Rahmen des Sanierungsprozesses nicht erreicht werden kann und eine betriebsbedingte Kündigung wirksam wird (vgl. Bayreuther ZIP 2008, 573, 578 f.). |
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| (1) Bei der SR handelt es sich um einen (Sanierungs-)Tarifvertrag. |
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| (a) Nicht jede schriftliche Vereinbarung zwischen tariffähigen Parteien (§ 2 Abs. 1 TVG), die dem Schriftformerfordernis in § 1 Abs. 2 TVG, § 126 BGB entspricht, ist ein Tarifvertrag iSd. Tarifvertragsgesetzes. Als Tarifvertrag ist nur ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern oder einer Vereinigung von Arbeitgebern geschlossener schriftlicher Vertrag anzusehen. Er muss – abgesehen von schuldrechtlichen Vereinbarungen – dazu dienen, Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen festzulegen sowie tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Inhaltsnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG unmittelbar zu begründen. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung als Tarifvertrag benannt ist(vgl. BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 366/10 – Rn. 24 mwN, EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 48). |
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| (b) Danach ist die SR ein Tarifvertrag. Sie wurde schriftformgerecht von tariffähigen Parteien iSv. § 2 Abs. 1 TVG geschlossen, dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. sowie der IG Metall. Mit der SR wurden Rechtsnormen zur Regelung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Schuldnerin als damaliger Arbeitgeberin und der bei ihr beschäftigten tarifunterworfenen Arbeitnehmer geschaffen. Das ergibt sich aus der Auslegung der SR. Sie regelt in §§ 2 und 3 ua. Erhöhungen und Streichungen von tariflichen Entgeltbestandteilen. § 4 Satz 2 SR lässt sog. Mehrarbeit von vier Stunden über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus ohne Entgeltausgleich zu. § 6 Satz 3 SR enthält eine Rückfallklausel für den Fall gescheiterter Sanierungsbemühungen. Nach dieser Bestimmung wird die zunächst ohne Entgeltausgleich geleistete sog. Mehrarbeitszeit iSv. § 4 SR für die letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden vergütet, wenn der Arbeitnehmer während der Laufzeit der SR aufgrund betriebsbedingter Beendigungskündigung ausscheidet. |
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| (2) Die erhobenen Vergütungsansprüche stehen nach § 6 Satz 3 SR in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis mit der in den Monaten März bis Mai und August 2009 geleisteten Überarbeit. |
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| (a) Der Kläger verneint allerdings ein unmittelbares Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Argument, § 4 Satz 2 SR sehe vor, dass die sog. Mehrarbeit ohne Entgeltausgleich geleistet werde. Werde eine betriebsbedingte Kündigung wirksam, sichere der erst dann entstandene Vergütungsanspruch das Entgeltinteresse anstelle des weggefallenen besonderen Kündigungsschutzes. Der Kläger sieht aber selbst, dass die erhobenen Forderungen Vergütungsansprüche sind, die im Ausgangspunkt auf geleisteter Arbeit beruhen. Die Entgeltansprüche sind trotz der weiteren Voraussetzung einer wirksam gewordenen betriebsbedingten Kündigung nicht von dem Erfordernis geleisteter Überarbeit gelöst. Damit besteht eine zumindest teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt. Die Forderungen gehören demnach – wie anderes laufendes Arbeitsentgelt und Jahressonderzahlungen mit Arbeitsleistungs- oder Betriebstreueaspekt – zu den Ansprüchen mit Entgeltcharakter (vgl. schon BAG 21. Mai 1980 – 5 AZR 441/78 – zu B II 2 a der Gründe, AP KO § 59 Nr. 10 = EzA KO § 59 Nr. 9; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 67). Sie sind keine Ansprüche, die an den bloßen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, wie das zB für Gratifikationsansprüche, die nur an Stichtage gebunden sind, und Urlaubsabgeltungsforderungen anzunehmen ist (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 20 mwN, BAGE 124, 150; 25. März 2003 – 9 AZR 174/02 – zu A II 2 a bb der Gründe, BAGE 105, 345). |
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| (b) Die Argumentation der Revision lässt zudem außer Acht, dass nach dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO und seinem systematischen Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 InsO grundsätzlich nur solche Leistungsansprüche mit Entgeltcharakter als Masseforderungen anzuerkennen sind, die in einem zumindest partiellen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 20, BAGE 124, 150). § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt die vom Kläger für die streitgegenständlichen Rückfallforderungen abgelehnte jedenfalls teilweise synallagmatische Verknüpfung von Arbeit und Entgelt gerade voraus. |
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| cc) Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit spricht entscheidend dagegen, die geltend gemachten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO einzuordnen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. |
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| (1) Das Erfordernis des zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnisses von Arbeit und Entgelt dient dazu, den Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zu verwirklichen. |
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| (a) Der Zweck der Bevorrechtigung besteht darin, dass derjenige, der seine vertragsgemäßen Leistungen nach Insolvenzeröffnung zugunsten der Masse weiter erbringt, die vollen Rechte auf die Gegenleistungen behalten soll (vgl. Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 46). Die Ausnahme vorweg zu berichtigender Vergütungsforderungen als Masseverbindlichkeiten ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Verbindlichkeiten Gegenleistungen für Arbeitsleistungen sind, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen sind (vgl. BAG 27. September 2007 – 6 AZR 975/06 – Rn. 20, BAGE 124, 150). Ansprüche mit Entgeltcharakter entstehen im insolvenzrechtlichen Sinn mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist (vgl. BAG 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 18, BAGE 117, 1). |
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| (b) Die Ansprüche auf Überarbeitsvergütung entstanden hier in diesem insolvenzrechtlichen Sinn in den Monaten März bis Mai und August 2009, die vor Insolvenzeröffnung am 1. September 2009 lagen. Kommen der Masse die Arbeitsleistungen, wie im Streitfall, nicht zugute, weil sie vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, handelt es sich um einfache Insolvenzforderungen, dh. um Ansprüche auf Arbeitsentgelt „für“ die Zeit vor Insolvenzeröffnung iSv. § 108 Abs. 3 InsO. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Entgeltansprüche aufschiebend bedingt waren, wie es die Beklagte noch in den Vorinstanzen angenommen hat, oder aber aufgrund von § 6 Satz 3 SR ein durch das Wirksamwerden der betriebsbedingten Beendigungskündigung auflösend bedingter Erlass der Forderung zustande kam, wovon der Kläger ausgeht (vgl. zu der Unterscheidung BAG 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 21 ff., BAGE 117, 1). |
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| (2) Eine andere Einordnung der Forderungen benachteiligte die Gesamtheit der anderen Gläubiger und verletzte den Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Arbeitnehmer generell gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden. Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 – 2 BvR 485/80, 2 BvR 486/80 – zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 65, 182; BAG 27. April 2006 – 6 AZR 364/05 – Rn. 23, BAGE 118, 115). |
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| (a) Besonders deutlich wird der Ausnahmecharakter von Masseverbindlichkeiten in der Blockaltersteilzeit. Obwohl der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen für die spätere Freistellungsphase vorleistet, sind die in der Fälligkeit aufgeschobenen – zumeist hälftigen – Vergütungsansprüche nur dann Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, wenn die Arbeitsleistung der Masse noch zugutekommt (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2006 – 9 AZR 230/06 – Rn. 19, AP ATG § 3 Nr. 19; 19. Oktober 2004 – 9 AZR 645/03 – zu I 3 der Gründe, NZA 2005, 527; Froehner NZA 2012, 1405, 1406 mwN). Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die (Gegen-)Leistung der Vergütung verlangen kann (st. Rspr., vgl. BAG 19. Dezember 2006 – 9 AZR 230/06 – Rn. 20, aaO; 23. Februar 2005 – 10 AZR 602/03 – zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 13; 23. Februar 2005 – 10 AZR 672/03 – zu II 1 der Gründe, DB 2005, 1227; 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – zu II 3 der Gründe, BAGE 112, 214; BGH 6. Dezember 2007 – IX ZR 284/03 – Rn. 10 f., NZA 2008, 306). Beim kontinuierlichen Teilzeitmodell der Altersteilzeit, in dem noch nach Insolvenzeröffnung Arbeit geleistet wird, erlangt der Arbeitnehmer dagegen Masseforderungen iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Die Arbeitsleistung kommt der Masse zugute (vgl. BAG 19. Oktober 2004 – 9 AZR 645/03 – zu I 3 der Gründe, NZA 2005, 527; Berscheid jurisPR-InsR 18/2005 Anm. 3 zu C). |
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| (b) Für eine Rückfallklausel für den Fall des Scheiterns von Sanierungsbemühungen, wie sie in § 6 Satz 3 SR enthalten ist, gilt nichts anderes als für Arbeit, die in der Blockaltersteilzeit vor Insolvenzeröffnung geleistet wurde. Da diese Auslegung der Rückfallklausel in § 6 Satz 3 SR nicht von § 108 Abs. 3 InsO abweicht, findet § 119 InsO keine Anwendung (vgl. BAG 23. Februar 2005 – 10 AZR 600/03 – zu II 4 der Gründe, AP InsO § 108 Nr. 1 = EzA InsO § 55 Nr. 7). |
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| (3) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 19. Januar 2006 (- 6 AZR 529/04 – Rn. 14 ff., BAGE 117, 1). Dort sind Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO für Vergütungsansprüche aufgrund einer höheren Arbeitszeit bejaht worden, auf die die Klägerin nach gescheiterten Sanierungsbemühungen Anspruch hatte. |
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| (a) Die dortige Klägerin hatte eine zeitweilige Verringerung ihrer Arbeitszeit und eine damit verbundene Entgelteinbuße akzeptiert, um zur Sanierung des Betriebs beizutragen. Der Verzicht sollte nur bis zu dem Zeitpunkt wirken, in dem die Sanierungsbemühungen scheiterten. Bei Konkurs, Schließung des Betriebs oder betriebsbedingter Kündigung sollte die Klägerin für die zwölf Monate vor ihrem Ausscheiden hinsichtlich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne die Teilzeitvereinbarung gestanden hätte (vgl. BAG 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 22, BAGE 117, 1). |
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| (b) Die Klägerin machte in der herangezogenen Entscheidung jedoch anders als im Streitfall keine Vergütungsansprüche für Arbeit geltend, die vor Insolvenzeröffnung geleistet worden oder ausgefallen war. Die Insolvenz war am 1. März 2003 eröffnet worden. Die Klägerin verlangte Differenzvergütung für die Monate März bis Juni 2003 (vgl. BAG 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 4 f., BAGE 117, 1). Der Senat hat auch in dieser Entscheidung betont, die Entgeltansprüche entstünden mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen sei. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass diese Zeitabschnitte in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fielen (vgl. BAG 19. Januar 2006 – 6 AZR 529/04 – Rn. 18, aaO). |
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| C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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