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| Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht weitere Auslösung iHv. 1.792,00 Euro brutto nebst Zinsen zu. |
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| I. Der Anspruch des Klägers auf den Differenzbetrag iHv. 1.792,00 Euro brutto zwischen der von der Beklagten gezahlten und der tariflichen Auslösung folgt aus § 7 Nr. 4 BRTV-Bau. Darüber, dass die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchte Auslösung erfüllt sind, wenn bezüglich der Entfernung zwischen dem Betrieb und den Arbeitsstellen in E bzw. I sowie des Zeitaufwands für den Weg des Klägers von der Wohnung zu diesen Arbeitsstellen auf den vormaligen Betriebssitz der Beklagten in C abgestellt wird, besteht kein Streit. Dies gilt auch für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen bei der Geltendmachung des Anspruchs. |
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| II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass „Betrieb“ im Sinne des § 7 Nr. 4 BRTV-Bau der Betrieb ist, in den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, und eine spätere Verlegung des Betriebssitzes an einen anderen Ort den Anspruch des Arbeitnehmers auf tarifliche Auslösung grundsätzlich nicht berührt. Auch soweit das Landesarbeitsgericht eine konkludente Vertragsänderung der Parteien bezüglich des neuen Betriebssitzes als maßgeblichen Bezugspunkt für die tarifliche Auslösung verneint hat, hat die Revision keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt. |
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| 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 20. Januar 2009 – 9 AZR 677/07 – Rn. 35, BAGE 129, 131; 24. Januar 2007 – 4 AZR 19/06 – Rn. 13, BAGE 121, 80). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang übergeprüft werden (BAG 18. Mai 2006 – 6 AZR 422/05 – Rn. 17, ZTR 2007, 42). |
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| 2. Das Berufungsurteil hält dieser uneingeschränkten Kontrolle stand. |
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| a) In § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau haben die Tarifvertragsparteien den Bezugspunkt für die Auslösung nach § 7 Nr. 4 BRTV-Bau festgelegt und angeordnet, dass die ständige Vertretung des Arbeitgebers maßgebend ist, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird (BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 757/97 – zu I 1 der Gründe, AiB 2000, 238). Der Wortlaut „in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird“ schließt die Annahme der Beklagten aus, maßgeblicher Bezugspunkt für die Auslösung sei nach einer Verlegung des Betriebssitzes der neue Betriebssitz. Wenn § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau davon spricht, dass die ständige Vertretung des Arbeitgebers maßgebend ist, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird, differenziert die Vorschrift dem Wortlaut nach entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zwischen Betrieben mit und Betrieben ohne Niederlassungen, Filialen, Zweigstellen und sonstigen ständigen Vertretungen des Arbeitgebers. Aus dem Ort der Einstellung ergibt sich vielmehr der zunächst privatautonom geschaffene und danach von den Tarifvertragsparteien mit normativer Wirkung aufgegriffene Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses. Er bleibt dies grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsvertrags (BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 10/98 – zu II 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 224 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96). Organisatorische Veränderungen durch den Arbeitgeber des Baugewerbes reichen für eine Änderung der tarifvertraglich maßgeblichen „Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird“, nicht (vgl. BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 757/97 – zu I 2 a der Gründe, aaO). Dies gilt auch für eine Verlegung des Betriebssitzes (vgl. Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. S. 535). |
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| b) Sinn und Zweck der tariflichen Auslösung bestätigen dieses Ergebnis. |
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| aa) Die Auslösung knüpft an die durch die auswärtige Tätigkeit verursachten erhöhten Kosten des Arbeitnehmers an und soll diese ausgleichen (vgl. BAG 29. Juli 1992 – 4 AZR 512/91 – zu II 3 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 155). Dies zeigt § 7 Nr. 4 Abs. 2 BRTV-Bau, wonach die Auslösung Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist. Die Tarifvertragsparteien des BRTV-Bau haben es als Normalfall angesehen, dass ein Arbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seiner Wohnung eingestellt wird (BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 10/98 – zu II 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 224 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96). Mit der Wahl der dem Einstellungsort zugeordneten Vertretung des Arbeitgebers als maßgeblichem Ausgangspunkt für den pauschalierten Aufwendungsersatz durch eine Auslösung werden die privaten und die betrieblichen Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt. Einerseits kann der Arbeitgeber des Baugewerbes entsprechend den Besonderheiten der Branche den Arbeitsort weitergehend als im allgemeinen Arbeitsrecht üblich bestimmen, indem er auch Arbeitsorte festlegt, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann, wenn sie nur dem betreffenden Betrieb zugeordnet sind. Andererseits hat der Arbeitnehmer die Planungssicherheit, dass der Aufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus zu erreichen, ausgeglichen wird(BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 10/98 – zu II 2 b der Gründe, aaO). |
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| bb) Auch Sinn und Zweck der tariflichen Auslösung hindern das Verständnis, dass ein Bauarbeitgeber durch die Verlegung seines Betriebssitzes den Bezugspunkt für die tarifliche Auslösung einseitig ändern kann, wenn er nur einen Baubetrieb ohne Niederlassungen, Filialen, Zweigstellen oder sonstige ständige Vertretungen unterhält. Die durch die auswärtige Tätigkeit verursachten erhöhten Kosten des Arbeitnehmers vermindern sich nicht, wenn sein Arbeitgeber nur einen Betrieb unterhält. |
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| c) Eine Differenzierung zwischen Bauarbeitgebern mit nur einem Betrieb und solchen mit mehreren Betrieben im Sinne von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau führte bei der Ermittlung der Auslösung auch zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Hätte die Beklagte in A einen neuen Betrieb, eine Niederlassung oder Zweigstelle eröffnet, ohne den Betrieb in C stillzulegen, stünde dem Kläger auch nach ihrem Verständnis die tarifliche Auslösung zu. Dass die Tarifvertragsparteien des BRTV-Bau den Anspruch auf Auslösung im Falle einer Betriebsverlegung daran binden wollten, ob der Bauarbeitgeber nur einen oder mehrere Betriebe im Sinne von § 7 Nr 2.2 BRTV-Bau unterhält, und damit die in Bezug auf die erhöhten Kosten aufgrund der Auswärtstätigkeit gleich gelagerten Fälle unterschiedlich behandeln wollten, kann ihnen nicht unterstellt werden. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Im Ergebnis besteht dennoch eine Bindung der autonomen Rechtssetzungsmacht der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG 18. März 2010 – 6 AZR 156/09 – Rn. 30, BAGE 133, 354; ErfK/Schmidt 12. Aufl. Art. 3 GG Rn. 25). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 ua. – Rn. 150, BVerfGE 121, 317). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Berechnung der Auslösung gleich behandeln wollten, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber über eine oder mehrere ständige Vertretungen verfügt. |
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| III. Das Landesarbeitsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nicht daran gehindert sind, den für den Auslösungsanspruch maßgeblichen Ort im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu ändern (vgl. BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 10/98 – zu II 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 224 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96; 11. Mai 1999 – 3 AZR 757/97 – zu I 2 a cc der Gründe, AiB 2000, 238). Wenn es eine solche einvernehmliche Änderung nicht angenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| 1. Die Auslegung des Verhaltens der Parteien unterliegt entsprechend der Auslegung atypischer Willenserklärungen nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht. Individuelle Willenserklärungen können vom Revisionsgericht – anders als typische Erklärungen – nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 18. Mai 2010 – 3 AZR 373/08 – Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269; 17. Juli 2007 – 9 AZR 819/06 – Rn. 19, AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17). |
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| 2. Angesichts des Wortlauts des § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau, der den Betrieb, in welchem der Arbeitnehmer eingestellt wurde, für maßgeblich erklärt, und der Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien im Baugewerbe genügt für die Annahme einer einvernehmlichen Änderung des Bezugpunkts für die Auslösung nicht, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorgenommene Neuorganisation lediglich hinnimmt. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen oder mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden konkludenten Vertragsänderung, wenn der für den Aufwendungsersatz maßgebliche Vertragsmittelpunkt geändert werden soll (BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 10/98 – zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 224 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 96). Hierzu reicht nicht allein die Befolgung von Weisungen, die eine andere als die bisherige Vertretung des Arbeitgebers erteilt, oder der Umstand, dass Baustellenberichte weisungsgemäß an einen anderen Betrieb gesendet werden als den, in welchen der Arbeitnehmer ursprünglich eingestellt worden ist. Erforderlich ist eine zweifelsfreie räumliche Neuorientierung des Arbeitsverhältnisses in dem beiderseitigen Bewusstsein, damit den Arbeitsmittelpunkt und die Grundlage für den pauschalierten Aufwendungsersatz nach § 7 BRTV-Bau neu festzulegen (BAG 11. Mai 1999 – 3 AZR 10/98 – zu II 2 c der Gründe, aaO). Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht allein in der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach der Information über die Verlegung des Betriebssitzes keine Vereinbarung über die Änderung des für die Auslösung maßgeblichen Bezugspunkts gesehen hat. |
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| IV. Der Zinsanspruch des Klägers ist jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. |
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| V. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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