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| Die zulässige Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie im beantragten Umfang begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). |
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| I. Die Leistungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO(zu den Anforderungen etwa BAG 9. Oktober 2002 – 5 AZR 160/01 – zu I der Gründe mwN, AP ZPO § 253 Nr. 40 = EzA ZPO § 253 Nr. 23). Unter Heranziehung des Sachvortrages der Klägerin (dazu BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 501/09 – Rn. 70 mwN) ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Entgeltdifferenz begehrt wird, die sich aus einem Vergleich mit dem von der Beklagten gezahlten monatlichen Bruttoentgelt iHv. 2.665,95 Euro und einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 5 des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telekom AG (ERTV DT AG) nach dem tariflichen Regelungsstand vom 24. Juni 2007 auf der Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ergibt. Diese Entgeltdifferenzen können auch einzelnen Monaten zugeordnet werden. |
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| II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts finden die Tarifverträge der DT AG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 24. Juni 2007 weiter Anwendung. Die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 1991 erfasst nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge. |
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| 1. Bei der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats (ausf. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 17 ff., NZA 2012, 100). Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die Deutsche Bundespost Telekom, tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden. |
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| 2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, deren Auslegung vom Senat ohne Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 21 mwN, NZA 2012, 100), enthält nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom in ihrer jeweiligen Fassung. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut hingegen nicht die ersetzenden Tarifverträge der DT AG im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des NBBS. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom, nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der DT AG ausgestaltet (ausf. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 22 ff. mwN, aaO). |
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| 3. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG folgt jedoch aus einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel. |
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| Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der Deutschen Bundespost Telekom im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die DT AG zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom und der sonstigen Tarifverträge durch die Einführung des NBBS und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke. Diese ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der DT AG mit dem Stand vom 24. Juni 2007 anzuwenden. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 25 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 – 4 AZR 494/09 – Rn. 34 ff. mwN;16. November 2011 – 4 AZR 822/09 – Rn. 21 ff.; 14. Dezember 2011 – 4 AZR 179/10 – Rn. 28 ff.). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den genannten Entscheidungen. |
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| 4. Die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge werden von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Diese kann weder als eine sog. Tarifwechselklausel noch als eine solche verstanden werden, die auch auf die im Konzern der DT AG für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils geschlossenen Tarifverträge verweist. Auch dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 – Rn. 36 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 – 4 AZR 494/09 – Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 – 4 AZR 822/09 – Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 – 4 AZR 179/10 – Rn. 38 ff.). |
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| III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung. |
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| 1. Der Klage kann derzeit nicht stattgegeben werden. Die von der Klägerin beantragte Entgeltdifferenz ist nicht schlüssig dargetan. Nach den in Bezug genommenen Tarifverträgen der DT AG (Tarifstand: 24. Juni 2007) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV DT AG 34 Stunden. Bereits dieser Umstand steht dem Vorgehen der Klägerin entgegen, zur Bestimmung der Entgeltdifferenz die Entgelttabellen heranzuziehen, die für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem MTV DT AG 38 Stunden betragen, weil sie in bestimmten Bereichen tätig sind. Dies berücksichtigt nicht, dass es sich bei der von der Beklagten angeordneten Arbeitszeit, die über die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV DT AG vorgesehene von wöchentlich 34 Stunden hinausgeht, nicht um die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit, sondern um Mehrarbeit handelt. Diese ist grundsätzlich entsprechend den tariflichen Bestimmungen der Tarifverträge zur Mehrarbeit der DT AG zu vergüten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden in den streitgegenständlichen Monaten im Einzelnen geleistet hat, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. |
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| 2. Die Leistungsanträge sind allerdings auch noch nicht unter Hinweis auf einen fehlenden Tatsachenvortrag der Klägerin abzuweisen. Die Vorinstanzen haben – von ihrem Rechtsstandpunkt konsequent – die Klägerin nicht auf ihren unzureichenden Sachvortrag hingewiesen. Ihr ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, im Rahmen der neuen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergänzend vorzutragen. |
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| 3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht ua. dem Vortrag der Beklagten nachzugehen und zu beachten haben, die Klägerin habe bei ihrer Berechnung der Klageforderung weder die Umstellung der Entgeltstruktur bei der DT AG zum Jahreswechsel 2006/2007 noch die geleistete „Ausgleichszulage T-Service“ berücksichtigt. Weiterhin wird es die zweistufige Ausschlussfrist nach § 31 MTV DT AG zu bedenken haben. |
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