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| Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Für eine Anwendung der Tarifverträge der DT AG mit dem Tarifstand 30. November 2008 gibt es keine Rechtsgrundlage. |
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| I. Die Feststellungsklage ist zulässig. |
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| 1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte festgestellt wissen will. Das ergibt sich eindeutig aus seinem Vorbringen. Er hat sich stets dagegen gewandt, dass mit dem 1. Dezember 2008 die mit der Beklagten geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Er hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt. |
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| 2. Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor (vgl. ausf. ua. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 501/09 – Rn. 15 f. mwN). |
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| II. Die Revision ist unbegründet. |
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| Entgegen der Auffassung der Revision finden die Tarifverträge der DT AG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Entgegen dessen Auffassung kommt es zwar für die rechtliche Beurteilung nicht auf die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1974, sondern auf die des Änderungsvertrages vom 12. April 2002 an. Nach dessen Bezugnahmeklausel finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch nicht die Tarifverträge der DT AG, sondern die derzeit von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge Anwendung. |
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| 1. Es kann dahingestellt bleiben, welche tariflichen Regelungen aufgrund der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1974 anwendbar wären. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages von Dezember 1974 spätestens mit dem Änderungsvertrag vom 12. April 2002 abgelöst und durch eine andere ersetzt. Die nunmehr vertraglich geltende Bezugnahmeklausel verweist nicht auf bestimmte Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers und damit auch nicht allein auf die Tarifverträge der früheren Arbeitgeberin, der DT AG. |
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| a) Welche Abrede mit einer Vertragsänderung gewollt ist, ist nach den §§ 133, 157 BGB (näher dazu, auch unter Berücksichtigung vorformulierter Arbeitsbedingungen, ua. BAG 22. Februar 2012 – 4 AZR 24/10 – Rn. 16 mwN, ZTR 2012, 438) anhand der konkreten Änderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (dazu ua. BAG 19. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 – Rn. 27, DB 2011, 2783). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Änderungsvertrag vom 12. April 2002 um einen Formularvertrag oder um eine „atypische“ Erklärung handelt. Selbst wenn eine individuelle vertragliche Abrede vorliegen sollte, deren Auslegung vorrangig Sache der Tatsachengerichte und in der Revision nur noch in Grenzen nachprüfbar wäre (zu den Maßgaben vgl. zB BAG 20. Februar 2008 – 4 AZR 64/07 – Rn. 23 mwN, BAGE 126, 75), wäre der Senat an einer Auslegung der Erklärung nicht gehindert. Das Berufungsgericht hat nämlich den vom Kläger selbst bereits mit der Klageschrift vorgelegten Änderungsvertrag vom 12. April 2002, auf den sich die Beklagte in der Vorinstanz auch ausdrücklich bezogen hat, überhaupt nicht ausgelegt. Da eine Auslegung dieses Vertrages nicht mehr von der Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalls abhängt, konnte der Senat – nach erfolgtem rechtlichen Hinweis im Vorfeld der mündlichen Verhandlung – ihn selbst auslegen (vgl. auch BAG 27. Oktober 2004 – 10 AZR 138/04 – mwN, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28). |
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| b) Die gebotene Vertragsauslegung ergibt, dass entsprechend dem am 12. April 2002 vereinbarten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2001 nicht die Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten sollen, sondern die „gültigen“ Tarifverträge, dh. diejenigen, an die der – jeweilige – Arbeitgeber des Klägers gebunden ist. |
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| aa) Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. April 2002 war diese auf eine „Änderung des Arbeitsvertrages“ (so in ihrer Überschrift) von 1974, und zwar auf eine Änderung des „am 23.12.1974 geschlossene[n] Arbeitsvertrag[es] in der Fassung vom 24.01.2000“ gerichtet. Die Vertragsänderung bezieht sich damit ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag von 1974, in dem die vom Kläger in Anspruch genommene Bezugnahmeklausel enthalten ist. |
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| bb) Der geänderten Bezugnahmeklausel, die als eine von nur zwei Regelungen im ersichtlich nicht vorgedruckten Formular enthalten ist, kommt dadurch offensichtlich ein besonderer Stellenwert zu. |
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| cc) Die im Änderungsvertrag vom 12. April 2002 enthaltene Bezugnahmeklausel verweist weder auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag oder auf Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers, noch benennt sie eine Branche, Fläche oder Region (vgl. zu einer – teilweise – ähnlichen Klausel BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 321/10 – Rn. 45, NZA 2012, 923). Es sollen vielmehr die für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Anwendung finden, also diejenigen, an die der Arbeitgeber gebunden ist (vgl. ähnlich zu einer sog. Tarifwechselklausel BAG 16. Oktober 2002 – 4 AZR 467/01 – BAGE 103, 141). |
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| dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Bezugnahmeklausel nicht dahin verstanden werden, lediglich „die gültigen Tarifverträge der Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom AG“ anzuwenden. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben sich für diese Auffassung hinreichende Anhaltspunkte. Ein bestimmter Arbeitgeber ist nicht genannt. Er kann auch nicht in die Bezugnahmeklausel „hineingelesen“ werden, indem der Name des vertragschließenden ehemaligen Arbeitgebers als Klauselbestandteil „mitgedacht“ wird. |
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| 2. Mit diesem vertraglichen Inhalt ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. An dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung hat sich durch den Betriebsübergang nichts geändert. |
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| Die Beklagte ist am 1. Dezember 2008 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, so wie sie mit dem bisherigen Arbeitgeber DT AG bestanden, eingetreten. Zu dieser Vertragslage gehört auch die im Jahre 2002 vereinbarte Bezugnahmeklausel. Auch sie ist nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert auf die Beklagte als Betriebserwerber übergegangen. Der Erwerber steht hinsichtlich der Vertragsklauseln so, als hätte er sie selbst vereinbart (st. Rspr., ua. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 331/08 – Rn. 16, BAGE 132, 169; 17. November 2010 – 4 AZR 391/09 – Rn. 19 mwN, BAGE 136, 184). |
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| 3. Aufgrund der geltenden vertraglichen Bezugnahmeklausel finden die „gültigen“ Tarifverträge der Arbeitgeberin, also der Beklagten, Anwendung. Diese ist an die im Antrag des Klägers aufgeführten Tarifverträge der DT AG nicht gebunden. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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