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| Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. |
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| A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: |
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| In den Feststellungsanträgen zu 1. und 2. sei die Klage unzulässig, da ihr das Feststellungsinteresse fehle. Der Feststellungsantrag zu 1. beziehe sich auf Vorfragen, die bei der Prüfung der Klageanträge zu 2. und 3. inzident zu prüfen seien; das Interesse an einer darüber hinausgehenden Feststellung sei nicht vorgetragen. Ebenso habe die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 2. nicht dargelegt, inwiefern aus dem Vergleichsschluss am 11. Mai 2006 noch Schadensersatzansprüche entstehen könnten, die über den im Klageantrag zu 3. (Zahlung der restlichen Abfindung) gestellten Antrag hinausgingen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vergleichsschluss und das Ende des Arbeitsverhältnisses nunmehr Jahre zurückliegen. |
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| Im Antrag zu 3. sei die Klage nicht schlüssig. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten als Sachwalter könnten dahinstehen. Denn die Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB begründe lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, die Klägerin könne also nur erwarten, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie den Vergleich am 11. Mai 2006 nicht abgeschlossen hätte(BAG 25. Juni 2009 – 6 AZR 210/08 – AP InsO § 60 Nr. 3 = EzA InsO § 60 Nr. 2). Wäre der Vergleich nicht abgeschlossen worden, hätte das Kündigungsschutzverfahren durchgeführt werden müssen, dessen hypothetischer Ausgang ungewiss gewesen wäre. Sowohl bei Prozessverlust als auch bei Prozessgewinn hätte der Klägerin ein Abfindungsanspruch jedoch nicht zugestanden. Selbst wenn der Kündigungsschutzprozess in eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG gemündet hätte, wäre die Klägerin mit einem etwa ausgeurteilten Abfindungsanspruch ebenfalls nur in die Insolvenz ihrer Arbeitgeberin geraten. |
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| B. Die Zahlungsklage ist unbegründet, weswegen die Revision der Klägerin ohne Erfolg bleibt. |
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| I. Der Beklagte war bei der B KG Kommanditist. Persönlich haftender Gesellschafter dieser KG war als Komplementär nur sein Vater R, nicht aber er selbst (§ 161 Abs. 1 HGB). Seine Einlage in Höhe von 10.000,00 Euro hat der Beklagte auch geleistet. Damit haftet er den Gläubigern der KG nicht mehr unmittelbar, auch nicht bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB). Wegen der Publizitätswirkung dieser im Handelsregister so eingetragenen Tatsachen muss die Klägerin diese gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Aus diesem Grund kann die Klägerin eine Haftung des Beklagten als „Quasi-Komplementär“ auch nicht dadurch darstellen, dass sie den Beklagten in den Schriftsätzen des vorliegenden Rechtsstreits verschiedentlich fälschlich als Komplementär anspricht oder darauf verweist, im vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren gegen die KG den Beklagten im Klagerubrum als Komplementär aufgeführt zu haben, was sich bis zum gerichtlichen Vergleichsprotokoll erhalten und wogegen der Beklagte nie einen Korrekturversuch unternommen habe. Der Beklagte haftet nach Gesellschaftsrecht nicht persönlich. |
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| II. Die Voraussetzungen für eine sog. Sachwalterhaftung des Beklagten nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. |
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| 1. Verhandlungsgehilfen (oder Vertreter) können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden (BGH 4. Juli 1983 – II ZR 220/82 – BGHZ 88, 67). Die Rechtsprechung hat aber darüber hinaus schon seit Längerem anerkannt, dass ausnahmsweise ein Verhandlungsgehilfe auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse geführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat (BGH 3. April 1990 – XI ZR 206/88 – NJW 1990, 1907; 24. Mai 2005 – IX ZR 114/01 – MDR 2005, 1313). Der mit der Schuldrechtsreform 2002 eingefügte § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach kann ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung, wenn die Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden, auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Das in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des Dritten stellt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift („… entsteht insbesondere, wenn …“) keine abschließende Regelung dar. Es bleibt bei den bisher von der Rechtsprechung angewandten Grundsätzen (Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 311 BGB Rn. 60). |
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| 2. Eine Eigenhaftung des Beklagten als Geschäftsführer der B KG oder als ihr Gesellschafter kommt nach dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht. |
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| a) Tritt ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter für eine Gesellschaft auf, nimmt er in der Regel nur normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch (BGH 6. Juni 1994 – II ZR 292/91 – BGHZ 126,181). Sein allgemeines Interesse als Geschäftsführer oder Gesellschafter am Erfolg seines Unternehmens begründet keine Eigenhaftung (vgl. BGH 3. Oktober 1989 – XI ZR 157/88 – DB 1989, 2320; 27. März 1995 – II ZR 136/94 – BB 1995, 997; BAG 13. Februar 2007 – 9 AZR 106/06 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 7). Auch wenn er den Verhandlungspartner durch positiv täuschendes Verhalten schädigt, haftet er in der Regel nicht aus cic. (vgl. BGH 1. Juli 1991 – II ZR 180/90 – BB 1991, 1587). Dagegen kommt eine Eigenhaftung in Betracht, wenn er Erklärungen abgegeben hat, die als selbstständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können (vgl. BGH 18. Juni 2001 – II ZR 248/99 – DB 2001, 1825). |
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| b) Der Verweis der Klägerin auf die Prokura des Beklagten und seine durch Anstellungsvertrag und ergänzende Vereinbarung begründete Bestellung als Geschäftsführer der B KG, der die Geschicke des Unternehmens bei normalem Geschäftsgang, einschließlich der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Hand hatte, vermag für sich genommen eine Eigenhaftung des Beklagten daher nicht zu begründen. Tatsachen für eine darüber hinausgehende Erklärung des Beklagten bei Vergleichsabschluss, etwa im Sinne einer Garantieerklärung, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihr mit der Revisionsbegründung zusammengefasstes Vorbringen, der damals mitverklagte Beklagte habe „doch – zumindest schlüssig – erkennen [lassen], dass [er] die Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen wirtschaftlich in der Lage sei“, reicht dafür nicht. |
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| Denn der Vergleichsabschluss erfolgte zwischen der B KG als Arbeitgeberin und der Klägerin als Arbeitnehmerin. Dass der Beklagte als Geschäftsführer der Arbeitgeberin persönlich anwesend war und dem Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs am 11. Mai 2006 offensichtlich zugestimmt hat, lässt nicht den Schluss zu, er habe damit erklärt, der titulierte Anspruch werde in jedem Fall, im Zweifel von ihm selbst, erfüllt. Das konnte die bei Vergleichsabschluss anwaltlich vertretene und beratene Klägerin (eine kurze Sitzungsunterbrechung vermerkt das Protokoll) erkennen. Schon im erstinstanzlichen Urteil hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine besonderen Umstände vorgetragen hat, denen zufolge der Beklagte einen besonderen, auf sich selbst bezogenen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte. Der Beklagte habe sich zB nicht selbst mit seinem Namen dafür verbürgt, dass der Vergleich erfüllt werde. Dies hat die Klägerin weder mit der Revisions- noch mit der Berufungsbegründung substanziiert angegriffen. |
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| 3. Weiter ist dem Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig zu entnehmen, dass der Beklagte unabhängig von seiner Stellung als Geschäftsführer der KG bei Vertragsabschluss besonderes persönliches Vertrauen iSd. § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlung beeinflusst habe. |
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| a) Ein die Eigenhaftung mitbegründender Umstand kann in der beruflichen Stellung des Verhandelnden liegen, insbesondere in seiner Funktion oder seiner Stellung als Sachwalter. So können die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung vorliegen beim Unternehmenssanierer (vgl. BGH 3. April 1990 – XI ZR 206/88 – NJW 1990, 1907). Dagegen kommt eine Eigenhaftung regelmäßig nicht bei Angestellten(vgl. BGH 4. Juli 1983 – II ZR 220/82 – BGHZ 88, 67), Handlungsbevollmächtigten (vgl. BGH 16. Oktober 1987 – V ZR 153/86 – NJW-RR 1988, 328) oder bei Ehegatten (vgl. BGH 20. März 1987 – V ZR 27/86 – NJW 1987, 2511) in Betracht. Ebenso wenig beim Konkursverwalter (vgl. BGH 14. April 1987 – IX ZR 260/86 – BGHZ 100, 346 ), bei einem Betreuer (BGH vgl. 8. Dezember 1994 – III ZR 175/93 – DB 1995, 319) oder bei einem von einer Partei hinzugezogenen Rechtsanwalt (vgl. BGH 11. Juli 1988 – II ZR 232/87 – DB 1988, 2398). |
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| b) Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte bei Vergleichsabschluss ein solches, die Eigenhaftung begründendes besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsabschluss beeinflusst hat. |
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| Mit der Revisionsbegründung fasst die Klägerin zusammen, der Beklagte habe bei Vergleichsabschluss von einer „wirtschaftlichen Schieflage der B KG“ gewusst, diese der Klägerin verschwiegen und sie dadurch zum Abschluss eines Vergleichs veranlasst, den sie bei Wissen um die prekäre wirtschaftliche Lage der Vertragspartnerin so nicht abgeschlossen hätte. |
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| Dieser Vortrag ist selbst dann nicht schlüssig, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, der Beklagte habe nicht nur um eine „wirtschaftliche Schieflage“ gewusst, sondern – anknüpfend an seine Überlegungen gegenüber dem Unternehmensberater S im Oktober 2005 – bei Vergleichsabschluss im Mai 2006 auch einen für die KG in den nächsten fünf Monaten notwendig werdenden Insolvenzantrag nicht ausschließen können. Denn aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beklagte sich bei Vergleichsabschluss so verhalten hat, dass auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Arbeitgeberin jeder vernünftige Dritte, erst recht die anwaltlich beratene Klägerin hätte schließen müssen. |
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| In der Güteverhandlung des Kündigungsschutzverfahrens hatte die damals nur anwaltlich vertretene KG einen Vergleich abgeschlossen, demzufolge sie spätestens nach Ablauf der Widerrufsfrist, also am 24. Februar 2006, eine Abfindung als Einmalzahlung in Höhe von 5.000,00 Euro hätte bezahlen müssen. Diesen Vergleich hat nicht die B KG, sondern die Klägerin widerrufen. Drei Monate später, am 11. Mai 2006 tritt nun der Beklagte als Geschäftsführer der B KG im Kammertermin auf und stimmt einem erneuten, nunmehr unwiderruflichen Vergleich mit der Klägerin zu. Die Vergleichssumme wird um einen mäßigen Betrag auf 6.750,00 Euro erhöht, was im Hinblick auf eine über 14-jährige Beschäftigung der Klägerin und ihr letztes Bruttogehalt von über 1.900,00 Euro monatlich weder relativ noch absolut als hoch bezeichnet werden kann. Gleichwohl – das kann mit dem Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt werden – gibt der Beklagte vor, deswegen zunächst mit dem Komplementär, seinem Vater, telefoniert zu haben. Als Geschäftsführer der Arbeitgeberin handelte er weiter eine Ratenzahlungsmöglichkeit aus, nach der die Arbeitgeberin die Abfindung in nicht weniger als fünf Monatsraten á 1.350,00 Euro erbringen darf. Dies lässt für einen verständigen Dritten nur den Schluss zu, dass die B KG sich im Mai 2006 in so erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, dass sie nur noch eine monatliche Verpflichtung iHv. 1.350,00 Euro – also erheblich weniger als die Gehaltskosten der Klägerin bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – aufbringen konnte und dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Februar 2006 verschlechtert hatten oder zum Zeitpunkt des ersten Vergleichsabschlusses von ihrem damals allein auftretenden Rechtsanwalt zu optimistisch eingeschätzt worden waren. Dies hat der Beklagte bei Vergleichsabschluss nicht verschwiegen, sondern im Gegenteil verdeutlicht. Auf einen unmittelbar bevorstehenden Insolvenzantrag musste der Beklagte nicht hinweisen, da dieser erst am 31. Juli 2006 und auch nicht von ihm, sondern vom Komplementär der B KG nach der Eigenkündigung des Beklagten gestellt wurde. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 20. September 2006 durch das Amtsgericht Nürnberg erfolgt und nicht etwa mangels Masse abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage war der Beklagte als Geschäftsführer der KG am 11. Mai 2006 nicht verpflichtet gegenüber der Klägerin anzudeuten, dass womöglich ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgen werde. Dies hätte vielmehr seinen Pflichten als Geschäftsführer widersprochen und den Beklagten Schadensersatzansprüchen des anderen Gesellschafters mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Nach dem Abschlussbericht des Unternehmensberaters S vom 8. Dezember 2005 konnte dieser zudem die Bedenken des Beklagten vom Oktober 2005 zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens mit begründeten wirtschaftlichen Überlegungen zerstreuen. |
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| 4. Der Beklagte handelte schließlich auch nicht in eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse, was ebenfalls eine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB begründen könnte. |
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| a) Dazu muss ein Verhandlungsführer wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig geworden sein, er muss wirtschaftlich Herr des Geschehens oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger gewesen sein (BGH 23. Oktober 1985 – VIII ZR 210/84 – DB 1986, 163), etwa, wenn der Verhandlungsführer die Leistung des anderen Teils für sich verwenden will. Ein bloßes mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf eine Provision oder ein Entgelt, genügt nicht (vgl. BGH 17. Oktober 1989 – XI ZR 173/88 – NJW 1990, 506; 17. Juni 1991 – II ZR 171/90 – DB 1991, 2182; 29. Januar 1992 – VIII ZR 80/91 – MDR 1992, 939). Auch eine Mithaftung des Vertreters für die Schulden des Vertretenen soll nicht genügen (vgl. BGH 6. Juni 1994 – II ZR 292/91 – BGHZ 126, 181). |
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| b) Danach ist bereits der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur KG ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, weil er an seine nach dem Anstellungsvertrag gewinnabhängige Tantieme gedacht habe, rechtlich unerheblich. Wenn überhaupt, stellte dies ein mittelbares Interesse dar, das für eine Eigenhaftung nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht genügt. |
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| Ebenso wenig trägt der als wahr unterstellte Vortrag der Klägerin ihre Schlussfolgerung, der Beklagte habe den Vergleich abgeschlossen, um als Betriebsübernehmer den Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der B KG zu entgehen. Es kann als unstreitig gelten, dass der Beklagte vom Insolvenzverwalter einen Teil der sächlichen Betriebsmittel der KG durch Rechtsgeschäft erworben hat, was auch den Eintritt in Leasingverträge für Kraftfahrzeuge umfassen kann. Dass er den Betrieb der B KG fortgeführt hat, geschweige denn, dass ein Betriebsübergang erfolgt ist oder überhaupt erfolgen konnte, hat die Klägerin nie mit einem substanziierten Tatsachenvortrag untersetzt. Im Gegenteil hat sie darauf hingewiesen, dass der Beklagte persönlich überhaupt nicht in der Lage war, den Handwerksbetrieb als Unternehmensgegenstand der B KG weiter zu führen. Der Beklagte, der offensichtlich nicht über die dafür erforderliche Meisterprüfung verfügt, ist, worauf die Klägerin selbst hinweist, erstinstanzlich strafrechtlich verurteilt worden wegen eines Urkundsdelikts, als er 2005 bei der Handwerkskammer gefälschte Zeugnisse vorlegte, um in den Genuss einer Sonderregelung (sog. „Altgesellenregelung“) zu gelangen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist es dem Beklagten mit seiner „Einzelfirma“ auch nicht gelungen, in den Kreis von Auftragnehmern aufgenommen zu werden, zu denen bis zu ihrer Insolvenz die B KG gehörte. Unter diesen Umständen ist ein Eigeninteresse des Klägers zur Vermeidung von § 613a BGB bei Vergleichsabschluss mit der Klägerin auszuschließen. |
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| 5. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht hinreichend für eine haftungsbegründende Kausalität im Handeln des Beklagten vorgetragen hat, kann es dahinstehen, ob die Klage hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität als unschlüssig aufzufassen ist, wie es das Landesarbeitsgericht gemeint hat. Allerdings kann durch das Verschulden bei Vertragsschluss (ausnahmsweise) auch das Erfüllungsinteresse zu ersetzen sein, wenn der Vertrag ohne die cic. für den Schädiger zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (vgl. BGH 4. Juli 1989 – VI ZR 217/88 – BGHZ 108, 200 „gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung“; 24. Juni 1998 – XII ZR 126/96 – BB 1998, 1710). Auch das vom Landesarbeitsgericht angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts führt nur aus, dass der in § 311 Abs. 3 BGB geregelte Anspruch auf Schadensersatz wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens „regelmäßig“ nur auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet sei (BAG 25. Juni 2009 – 6 AZR 210/08 – AP InsO § 60 Nr. 3 = EzA InsO § 60 Nr. 2). |
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| III. Eine Haftung des Beklagten aus Delikt, § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266, 288 ff. StGB scheidet aus. Der Beklagte hat sich des Betruges, der Untreue oder einer Bankrottstraftat nicht schuldig gemacht. |
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| IV. Den Feststellungsantrag zu 1. hat das Berufungsgericht zutreffend als unzulässig aufgrund mangelnden Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) zurückgewiesen. Ein gesondertes Interesse an der Feststellung dieser Vorfrage ist nicht dargelegt worden. |
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| V. Der Feststellungsantrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet, da es auch insoweit an einem schlüssigen Vorbringen zu der Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts fehlt. |
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| C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. |
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