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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.6.2015, 8 AZR 556/14

eingetragen von admin am Juli 14th, 2016

Versäumte Revisionsbegründungsfrist – Wiedereinsetzung – Verschulden Prozessbevollmächtigter

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2014 – 3 Sa 307/13 – wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei Betriebsübergängen infolge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses infolge des ersten Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.
2
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 10. April 2014 – 3 Sa 307/13 -). Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
3
Ohne dass das Berufungsurteil bis dahin zugestellt war, nahm aufgrund einer regelmäßigen Wiedervorlage die Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau K, im Juli 2014 eine Fristberechnung für die Revisionseinlegung und die Revisionsbegründung vor. Gerechnet ab der Verkündung des Berufungsurteils am 10. April 2014 berechnete sie die Revisionsfrist auf den 10. Oktober 2014 und die Begründungsfrist auf den 10. November 2014, was sie im Fristenkalender so notierte.
4
Das in vollständiger Form abgefasste Berufungsurteil ging beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. August 2014 ein. Die Rechtsanwaltsfachangestellte K ging jedoch aufgrund eines Augenblicksversagens von einem Eingang am 19. September 2014 aus, berechnete sodann die Frist für die Revisionseinlegung auf den 19. Oktober 2014 sowie für die Revisionsbegründung auf den 19. November 2014. Da diese falsch berechneten Fristen länger liefen als die von ihr bereits notierten Fristen, beließ sie es bei letzteren.
5
Unter dem 26. August 2014, bei Gericht eingegangen am 28. August 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Revision ein. Unter dem 21. Oktober 2014, per Fax am gleichen Tage beim Bundesarbeitsgericht eingegangen, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Frist zur Begründung der Revision um einen Monat bis zum 10. Dezember 2014 zu verlängern. Auf den Hinweis des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2014, im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2014 eingegangen, die Frist zur Begründung der Revision sei bereits am 20. Oktober 2014 abgelaufen, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 3. November 2014, per Fax an diesem Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er beantragt im Übrigen

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. April 2006 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.
6
Die Beklagte meint, Wiedereinsetzung sei der Klägerin nicht zu gewähren. Sie verteidigt im Übrigen das Berufungsurteil der Sache nach.
Entscheidungsgründe

7
Die Revision ist unzulässig, weil die Zweimonatsfrist zur Begründung der Revision, § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, versäumt wurde. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Die fristgemäß eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
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I. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 19. August 2014 zugestellt, sodass die Frist zur Begründung der Revision am 20. Oktober 2014 ablief. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder eine Revisionsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Revision beim Bundesarbeitsgericht von Seiten der Klägerin eingegangen.
9
II. Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, da die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, § 233 Satz 1 ZPO.
10
1. Der mit der Revisionsbegründung verbundene schriftliche Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wahrte die Form des § 236 Abs. 1 ZPO und erfolgte auch binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch gerechnet ab dem Verlängerungsantrag des Klägervertreters vom 21. Oktober 2014 wahrte der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. November 2014 die Frist von zwei Wochen.
11
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Revisionsbegründungsfrist wurde schuldhaft versäumt. Zwar hat vorliegend die Klägerin selbst nicht gehandelt, jedoch wird ihr das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte selbst unabhängig von dem Handeln der Rechtsanwaltsfachangestellten K die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verschuldet.
12
Der Prozessbevollmächtigte selbst hat bei Einlegung der Revision unter dem 26. August 2014 erklärt, das anzufechtende Berufungsurteil sei ihm am 19. August 2014 zugestellt worden. Der Revisionseinlegung war eine Kopie des Berufungsurteils beigefügt, auf der sich der Eingangsstempel der Kanzlei mit dem Datum 19. August 2014 befindet und darunter eine handschriftliche Fristennotierung mit dem Namenskürzel „K“ „Rev 10.10.2014 (6 Monatsf.)“ und „RevB 10.11.2014“.
13
Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 572/09 – Rn. 14; 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 – 9 AZR 454/04 – Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 – 1 AZR 70/02 – zu II 3 c der Gründe; BGH 3. Mai 2011 – VI ZB 4/11 – Rn. 6; 19. April 2005

– X ZB 31/03 -).
14
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war daher verpflichtet, aus Anlass der Einlegung der Revision die notierte Revisionsbegründungsfrist zu prüfen und – da sie offensichtlich falsch berechnet war und nach Zustellung des Berufungsurteils neu berechnet werden musste – zu korrigieren. Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen.
15
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Hauck

Breinlinger

Winter

Eimer

C. Gothe