BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.2.2014, 3 AZR 770/12
Betriebliche Altersversorgung – Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung der Geschäftsgrundlage – billiges Ermessen – Teilurteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Juli 2012 – 3 Sa 838/11 – aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 41.159,16 Euro brutto für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 nebst Zinsen und für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 laufend eine betriebliche Leistung von 593,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen der Revision noch über die Höhe eines von der Beklagten zu zahlenden Zuschlags zur Versorgungsrente der Klägerin.
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Die im März 1942 geborene Klägerin war in der Zeit von 1970 bis August 1980 Beamtin des Freistaats Bayern. Von 1973 bis August 1980 war sie als Lehrerin an die in freier Trägerschaft von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebene Katholische Schule in L abgeordnet. Ende August 1980 schied die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Freistaat Bayern entrichtete für die Dauer des Beamtenverhältnisses die Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin nach. Zum 1. September 1980 begründete die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag der Klägerin finden sich ua. folgende Regelungen:
„§ 9
Frau B wird als hauptamtliche Lehrkraft zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bei der Bayer. Versicherungskammer angemeldet. Beitragsaufbringung und Leistungen regeln sich nach der jeweiligen Satzung der Kasse.
Durch Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) und Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für Angestelltenversicherung und Zusatzversorgungskasse gewährleistet der Schulträger der Lehrkraft eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Privatschulleistungsgesetzes.“
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Art. 4 des bis zum 31. Dezember 1986 im Freistaat Bayern geltenden Privatschulleistungsgesetzes lautete:
„(1) Den Schulträgern wird ein Versorgungszuschuss für diejenigen hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte gewährt, denen sie einen Rechtsanspruch auf lebenslängliche Altersversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften einräumen.
(2) Der Versorgungszuschuss wird auch für solche hauptberuflich beschäftigten Lehrkräfte gewährt, denen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Maßgabe gewährleistet wird, daß darauf Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen angerechnet werden.“
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Art. 33 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 169) und Art. 40 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455) enthielten entsprechende Regelungen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde die maßgebliche Bestimmung aufgehoben.
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Die kirchlichen Schulträger konnten seit dem Jahr 1972 ihre Angestellten zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (im Folgenden: ZVKbG) anmelden. Davon machte auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten Gebrauch. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin sowie die anderen katholischen Schulträger in Bayern verwendeten seit der Aufnahme der Lehrkräfte in die ZVKbG vertragliche Klauseln, die den Regelungen in § 9 des Arbeitsvertrags der Klägerin entsprachen.
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Die ZVKbG gewährte – ebenso wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – bis zur Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Gesamtversorgung. Die Satzung der ZVKbG lautete in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2000 (im Folgenden: ZVKbGS aF) auszugsweise wie folgt:
„§ 31
Höhe der Versorgungsrente
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 bis 34 b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a)
die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB IV) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) geleistet wird …
…
§ 32
Ermittlung der Gesamtversorgung
(1) Gesamtversorgung ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
…
§ 33
Gesamtversorgungsfähige Zeit
(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 52) zurückgelegten Umlagemonate (§ 62 Abs. 10).
(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a)
bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,
aa)
die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten – mit Ausnahme der Zeiten, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) beruhen, sowie mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat – der Rente zugrunde liegen; dabei sind die Monate einer Zurechnungszeit, die auf die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr des Versorgungsrentenberechtigten entfallen, mit dem 1,3333-fachen, die übrigen Monate einer Zurechnungszeit mit dem Dreifachen zu berücksichtigen,
…
– abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) – zur Hälfte; …
…
§ 62
Umlagen und Erhöhungsbeträge
…
(10) 1Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlage aus laufendem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt für mindestens einen Tag entrichtet ist. …“
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Durch den mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 wurde das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt. Dem schloss sich die ZVKbG an und fasste dementsprechend ihre Satzung zum 1. Januar 2001 neu.
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Anfang Januar 2001 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte über. Die Klägerin schied zum 31. August 2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Seit dem 1. September 2004 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente für Frauen iHv. 1.502,79 Euro und eine Versorgungsrente von der ZVKbG iHv. 705,20 Euro.
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Der Senat entschied durch Urteile vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -) und vom 11. März 2008 (- 3 AZR 719/06 -), dass durch die Umstellung der ZVKbGS von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell die Geschäftsgrundlage für die von den katholischen Schulträgern in zahlreichen Arbeitsverträgen mit Lehrkräften vereinbarten, § 9 des Arbeitsvertrags der Klägerin entsprechenden Regelungen entfallen ist und es den Schulträgern obliegt, eine Anpassung dieser Versorgungszusagen an die geänderten Verhältnisse zum Zwecke der Gewährung einer beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Versorgung vorzunehmen.
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Die katholischen Schulträger in Bayern – einschließlich der Beklagten – entschieden daraufhin, dass für Lehrkräfte, deren Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2002 liegt, die erstmalige Berechnung der Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, die so berechnete fiktive Versorgungsrente entsprechend der Herabsetzung des Versorgungsniveaus der Beamten um 4,33 % gemindert und hiervon die Versorgungsrente abgezogen wird, die von der ZVKbG nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Satzung gewährt wird; der sich ergebende Differenzbetrag wird monatlich als Zuschlag zur Versorgungsrente gezahlt und wie diese dynamisiert.
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Auf der Grundlage dieser Entscheidung zahlte die Beklagte der Klägerin für die Zeit von April 2005 bis August 2009 rückständige Zuschläge zur Versorgungsrente der ZVKbG iHv. insgesamt 5.073,03 Euro brutto. Seit September 2009 gewährt sie der Klägerin einen monatlichen Zuschlag iHv. 98,16 Euro, den sie jedes Jahr im Juli um 1 % anhebt.
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Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Interesse – die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ab September 2004 einen monatlichen Zuschlag iHv. 554,18 Euro zu zahlen, der jährlich um 1 % zu dynamisieren sei. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, ihre Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF zu berechnen, sei nicht angemessen. Das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -) angenommen, die Halbanrechnung von Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge nach den Regelungen der bis zum 31. Januar 2000 geltenden Satzung der VBL (im Folgenden: VBLS aF) führe zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten, die nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2000 als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar hingenommen werden könne. Dementsprechend dürfe die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsrente die mit den Bestimmungen der VBLS aF wortlautidentische Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbs. 2 ZVKbGS aF über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht anwenden. Sie sei vielmehr verpflichtet, die Höhe des Zuschlags unter vollständiger Anrechnung der Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge zu ermitteln.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. März 2010 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung von brutto 1.169,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 61.914,32 Euro für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 28. Februar 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus von monatlich 1.190,66 Euro vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2008 und aus monatlich 1.169,64 Euro vom 1. Januar 2005 bis 28. Februar 2010 zu zahlen,
hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juni 2012 laufend monatlich im Voraus eine betriebliche Leistung (Zuschlagsrente) von 593,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 45.038,42 Euro für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Mai 2012 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus 554,18 Euro vom 1. September 2004 bis 30. September 2004, aus 1.168,36 Euro vom 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2004, aus 1.662,54 Euro vom 1. November 2004 bis 30. November 2004, aus 2.216,72 Euro vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004, aus 2.770,90 Euro vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2005, aus 3.325,08 Euro vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2005, aus 3.879,26 Euro vom 1. März 2005 bis 31. März 2005, aus 4.340,03 Euro vom 1. April 2005 bis 30. April 2005, aus 4.800,80 Euro vom 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2005, aus 5.261,57 Euro vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005, aus 5.726,95 Euro vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2005, aus 6.192,33 Euro vom 1. August 2005 bis 31. August 2005, aus 6.657,71 Euro vom 1. September 2005 bis 30. September 2005, aus 7.123,09 Euro vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2005, aus 7.588,47 Euro vom 1. November 2005 bis 30. November 2005, aus 8.053,85 Euro vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005, aus 8.519,23 Euro vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006, aus 8.984,61 Euro vom 1. Februar 2006 bis 29. Februar 2006, aus 9.449,99 Euro vom 1. März 2006 bis 31. März 2006, aus 9.915,37 Euro vom 1. April 2006 bis 30. April 2006, aus 10.380,75 Euro vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006, aus 10.846,13 Euro vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2006, aus 11.316,17 Euro vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2006, aus 11.786,21 Euro vom 1. August 2006 bis 31. August 2006, aus 12.256,25 Euro vom 1. September 2006 bis 30. September 2006, aus 12.726,29 Euro vom 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006, aus 13.196,33 Euro vom 1. November 2006 bis 30. November 2006, aus 13.666,37 Euro vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006, aus 14.136,41 Euro vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007, aus 14.606,45 Euro vom 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007, aus 15.076,49 Euro vom 1. März 2007 bis 31. März 2007, aus 15.546,53 Euro vom 1. April 2007 bis 30. April 2007, aus 16.016,57 Euro vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007, aus 16.486,61 Euro vom 1. Juni 2007 bis 30. Juni 2007, aus 16.961,35 Euro vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2007, aus 17.436,09 Euro vom 1. August 2007 bis 31. August 2007, aus 17.910,83 Euro vom 1. September 2007 bis 30. September 2007, aus 18.385,57 Euro vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2007, aus 18.860,31 Euro vom 1. November 2007 bis 30. November 2007, aus 19.335,05 Euro vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007, aus 19.809,79 Euro vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008, aus 20.284,53 Euro vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2008, aus 20.759,27 Euro vom 1. März 2008 bis 31. März 2008, aus 21.234,01 Euro vom 1. April 2008 bis 30. April 2008, aus 21.708,75 Euro vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2008, aus 22.183,49 Euro vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008, aus 22.662,98 Euro vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008, aus 23.142,47 Euro vom 1. August 2008 bis 31. August 2008, aus 23.621,96 Euro vom 1. September 2008 bis 30. September 2008, aus 24.101,45 Euro vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008, aus 24.580,94 Euro vom 1. November 2008 bis 30. November 2008, aus 25.060,43 Euro vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008, aus 25.539,92 Euro vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2009, aus 26.019,41 Euro vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2009, aus 26.498,90 Euro vom 1. März 2009 bis 31. März 2009, aus 26.978,39 Euro vom 1. April 2009 bis 30. April 2009, aus 27.457,88 Euro vom 1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009, aus 27.937,37 Euro vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2009, aus 28.421,66 Euro vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009, aus 28.905,95 Euro vom 1. August 2009 bis 31. August 2009, aus 29.390,24 Euro vom 1. September 2009 bis 30. September 2009, aus 29.847,53 Euro vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2009, aus 30.358,82 Euro vom 1. November 2009 bis 30. November 2009, aus 30.843,11 Euro vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009, aus 31.327,40 Euro vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2010, aus 31.811,69 Euro vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2010, aus 32.295,98 Euro vom 1. März 2010 bis 31. März 2010, aus 32.780,27 Euro vom 1. April 2010 bis 30. April 2010, aus 33.264,56 Euro vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2010, aus 33.748,85 Euro vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2010, aus 34.237,37 Euro vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2010, aus 34.725,89 Euro vom 1. August 2010 bis 31. August 2010, aus 35.214,41 Euro vom 1. September 2010 bis 30. September 2010, aus 35.702,93 Euro vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010, aus 36.191,45 Euro vom 1. November 2010 bis 30. November 2010, aus 36.679,97 Euro vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010, aus 37.168,49 Euro vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2011, aus 37.657,01 Euro vom 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011, aus 38.145,53 Euro vom 1. März 2011 bis 31. März 2011, aus 38.634,05 Euro vom 1. April 2011 bis 30. April 2011, aus 39.122,57 Euro vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2011, aus 39.611,09 Euro vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2011, aus 40.104,50 Euro vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2011, aus 40.597,91 Euro vom 1. August 2011 bis 31. August 2011, aus 41.091,32 Euro vom 1. September 2011 bis 30. September 2011, aus 41.584,73 Euro vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011, aus 42.078,14 Euro vom 1. November 2011 bis 30. November 2011, aus 42.571,55 Euro vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011, aus 43.064,96 Euro vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012, aus 43.558,37 Euro vom 1. Februar 2012 bis 29. Februar 2012, aus 44.051,78 Euro vom 1. März 2012 bis 31. März 2012, aus 45.545,19 Euro vom 1. April 2012 bis 30. April 2012 und aus 45.038,60 Euro seit 1. Mai 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der katholischen Schulträger, die Versorgungsrente der Lehrkräfte mit vergleichbaren Versorgungszusagen wie die der Klägerin nach der ZVKbGS aF zu berechnen und um 4,33 % zu mindern, sei angemessen. Sie entspreche den Vorgaben des Senats in der Entscheidung vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -). Ein etwaiger Verstoß von § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs. ZVKbGS aF gegen Art. 3 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen, da die privatrechtlichen Versorgungszusagen nicht am strengen Maßstab der Grundrechte zu messen seien. Im Übrigen sei die Halbanrechnung der Vordienstzeiten vorliegend nicht gleichheitswidrig.
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Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich allein gestellten Hauptanträge, die auf die Gewährung einer beamtengleichen Versorgung gerichtet waren, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dem Hilfsantrag zu 1. sowie dem Hilfsantrag zu 2. hinsichtlich der für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 begehrten rückständigen Zuschläge stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung auch der Hilfsanträge, soweit das Landesarbeitsgericht ihnen stattgegeben hat. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Erlass eines Teilurteils durch das Landesarbeitsgericht war, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Zuschlags zur Versorgungsrente der Klägerin ab dem 1. Juni 2012 sowie rückständiger Zuschläge für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 verurteilt hat, unzulässig. Dieser Verfahrensmangel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat unzulässigerweise durch Teilurteil über die mit den Hilfsanträgen begehrten Zuschläge für die Zeit ab 1. April 2005 entschieden. Die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor.
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1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungsreife iSd. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf (vgl. BAG 17. April 2013 – 4 AZR 361/11 – Rn. 12 mwN). Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BAG 17. April 2013 – 4 AZR 361/11 – Rn. 12; BGH 20. Juni 2013 – VII ZR 103/12 – Rn. 12; 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 – Rn. 14, BGHZ 189, 356). Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist ein Teilurteil daher unzulässig. Die Zulässigkeit des Teilurteils ist vom Revisionsgericht auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen (BAG 17. April 2013 – 4 AZR 361/11 – Rn. 15; BGH 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 – Rn. 19 ff., aaO).
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2. Danach war der Erlass des Teilurteils unzulässig, soweit über einen Teil der mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Forderungen entschieden wurde. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung über die mit den Hilfsanträgen verfolgten Zahlungsansprüche für die Zeit ab dem 1. April 2005 angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, den Zuschlag zur Versorgungsrente der Klägerin entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs. ZVKbGS aF unter voller Anrechnung ihrer Vordienstzeiten auf die gesamtversorgungsfähige Zeit zu berechnen, da die von den katholischen Schulträgern getroffene Anpassungsentscheidung, die Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF zu berechnen und damit die Vordienstzeiten nur hälftig als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen, gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Damit hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen des Teilurteils über eine Frage entschieden, die sich ihm im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Auch die Zahlungsansprüche für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2005, die nicht Gegenstand des Teilurteils sind, können von der Frage abhängen, ob die Entscheidung der katholischen Versorgungsträger, die Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF zu berechnen und damit die Vordienstzeiten nur hälftig als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen, rechtmäßig oder ob die Beklagte ggf. verpflichtet ist, bei der Berechnung der Versorgungsrente nach der ZVKbGS aF die Vordienstzeiten der Klägerin vollständig als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.
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II. Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht den Hilfsanträgen stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO), und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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III. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung dürfte das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:
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1. Es wird zu prüfen sein, ob die von den kirchlichen Versorgungsträgern im Nachgang zu den Entscheidungen des Senats vom 13. November 2007 (- 3 AZR 717/06 -) und vom 11. März 2008 (- 3 AZR 719/06 -) getroffene Anpassungsentscheidung nach § 315 BGB billigem Ermessen entspricht.
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a) Wie der Senat bereits für vergleichbare Fälle entschieden hat (vgl. 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 26 ff.; 11. März 2008 – 3 AZR 719/06 – Rn. 38 ff.), hat die Klägerin wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungszusage in § 9 ihres Arbeitsvertrags. Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den anderen katholischen Schulträgern in zahlreichen Arbeitsverträgen mit Lehrkräften vereinbarten Regelung lag die Vorstellung der Vertragsparteien zugrunde, dass dem Arbeitnehmer durch die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der ZVKbG und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgungskasse durch den Arbeitgeber eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt wird. Nach der Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem durch die ZVKbGS nF entspricht die Zusatzversorgung nicht mehr beamtenrechtlichen Grundsätzen. Aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung kann die Klägerin daher eine Anpassung ihrer Versorgungszusage verlangen. Ausgangspunkt des Anpassungsanspruchs ist die ZVKbGS aF, da diese der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahme entsprach, dass der Klägerin durch die vertraglichen Regelungen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist. Ferner ist bei der Ausgestaltung des Anpassungsanspruchs zu beachten, dass der Gesetzgeber das Versorgungsniveau für Beamte durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) herabgesetzt hat. Da Grundlage der vertraglichen Vereinbarung eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne einer Orientierung auch am Versorgungsniveau der Beamten war, kann die Senkung dieses Versorgungsniveaus – einschließlich der Übergangsregelungen – nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem ist zu beachten, dass die Versorgungsregelungen – trotz einzelvertraglicher Grundlage – Teil eines generellen Versorgungssystems der katholischen Schulträger in Bayern für die Lehrkräfte an den Privatschulen sind. Deshalb tritt aufgrund der entstandenen Störung der Geschäftsgrundlage keine unmittelbare Vertragsänderung ein, sondern es bedarf einer gestaltenden Entscheidung durch die kirchlichen Schulträger. Nur diese können durch eine solche Entscheidung eine insgesamt angemessene, ggf. auch pauschalierende Regelung herbeiführen (vgl. BAG 13. November 2007 – 3 AZR 717/06 – Rn. 36; 11. März 2008 – 3 AZR 719/06 – Rn. 49).
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b) Die katholischen Schulträger haben mit ihrer Anpassungsentscheidung ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Beseitigung der Störung der Geschäftsgrundlage der für die Lehrkräfte an Privatschulen geltenden Versorgungszusagen ausgeübt. Die Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss nach § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen (vgl. BAG 13. November 2007 – 3 AZR 455/06 – Rn. 29, BAGE 125, 11; 22. Oktober 2002 – 3 AZR 496/01 – zu I 1 d dd der Gründe). Durch das Anpassungsrecht darf in die geltenden Vereinbarungen nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist (vgl. BAG 13. November 2007 – 3 AZR 455/06 – Rn. 31 mwN, aaO). Bei der Anpassung sind – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch die Grundrechte als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Elemente einer objektiven Ordnung zu berücksichtigen; denn eine die Grundrechte verletzende Anpassungsentscheidung entspricht nicht billigem Ermessen (vgl. BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 496/01 – zu I 1 d dd der Gründe; vgl. zur sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte bei zivilrechtlichen Generalklauseln auch BVerfG 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 7, 198; 23. April 1986 – 2 BvR 487/80 – zu B I der Gründe, BVerfGE 73, 261).
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aa) Bedenken an der Billigkeit der Anpassungsentscheidung könnten bereits deswegen bestehen, weil von der nach der ZVKbGS aF zu ermittelnden Versorgungsrente nach der Neuregelung ein pauschaler Abschlag iHv. 4,33 % vorgenommen werden soll. Zwar entspricht die Absenkung des Versorgungsniveaus der Beamten durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) von 75 % auf 71,75 % rechnerisch einer Minderung der Versorgungsrente der Lehrkräfte um 4,33 %. Nach den gesetzlichen Übergangsregelungen in § 69e Abs. 2 bis 4 BeamtVG erfolgt die Absenkung des Versorgungsniveaus für Beamte allerdings durch eine stufenweise Abflachung der Erhöhung der Versorgungsbezüge in acht Schritten. Erst mit der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG, die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) zum 1. Januar 2011 erfolgt ist, war die Absenkung endgültig vollzogen. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Reduzierung des Versorgungsniveaus in voller Höhe von 4,33 % ab 1. Januar 2002 zum Zwecke der Anpassung der vertraglichen Regelungen an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung angemessen ist.
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bb) Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu prüfen haben, ob die Entscheidung der katholischen Schulträger, die Versorgungsrente für Lehrkräfte, deren Rentenbeginn nach dem 1. Januar 2002 liegt, nach der ZVKbGS aF zu berechnen, unter dem Gesichtspunkt der Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs. ZVKbGS aF bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge nach § 31 Abs. 2 Buchst. a ZVKbGS aF mit den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Wertentscheidungen im Einklang steht.
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(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. nur BVerfG 17. Dezember 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 – Rn. 40).
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(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge im öffentlichen Dienst nach den – mit § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs., § 31 Abs. 2 Buchst. a ZVKbGS aF gleichlautenden – Regelungen der VBLS aF zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern (BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – zu II 2 c aa der Gründe). Durch diese Regelungen wurden Versorgungsberechtigte, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hatten (BVerfG 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 – zu II 2 c aa der Gründe; vgl. auch 18. April 2008 – 1 BvR 759/05 – Rn. 49). Eine Ungleichbehandlung resultierte zudem daraus, dass Arbeitnehmer, die zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes überhaupt nicht oder lediglich in Teilzeit gearbeitet hatten, danach im öffentlichen Dienst aber vollzeitbeschäftigt waren, einen an der Vollzeitbeschäftigung orientierten Gesamtversorgungsanspruch erwarben. Wegen ihrer – im Vergleich zu einem in Vollzeit vorbeschäftigten Kollegen niedrigeren – Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand bei ihnen ein entsprechend höherer Aufstockungsbedarf, so dass ihnen eine vergleichsweise hohe Versorgungsrente zustand. Dagegen errechnete sich für Arbeitnehmer, die außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt und im Anschluss daran im öffentlichen Dienst lediglich in Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe Gesamtversorgung, die schon durch die Sozialversicherungsrente gedeckt sein konnte (BVerfG 18. April 2008 – 1 BvR 759/05 – Rn. 50).
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(3) Ausgehend hiervon führt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a letzter Halbs., § 31 Abs. 2 Buchst. a ZVKbGS aF zu einer Ungleichbehandlung der versorgungsberechtigten Lehrkräfte. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen und ggf. die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob diese Ungleichbehandlung durch die den katholischen Versorgungsträgern grundsätzlich zustehende Befugnis zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung sachlich gerechtfertigt ist.
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(a) Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn für die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe von Versorgungsberechtigten im Vergleich zu einer anderen Gruppe keine Sachgründe bestehen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Es können auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 – 1 BvR 131/13 ua. – Rn. 15; 17. Dezember 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 – Rn. 41; 18. April 2008 – 1 BvR 759/05 – Rn. 55; 22. April 2004 – 1 BvR 1372/98 – zu II 1 b aa der Gründe). Hierbei sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 18. April 2008 – 1 BvR 759/05 – Rn. 55 mwN).
31
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 – zu II 2 c aa der Gründe) angenommen, dass die durch die in der VBLS aF bestimmte Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger voller Anrechnung der Sozialversicherungsrente verursachte Ungleichbehandlung von Versorgungsberechtigten bis zum Ablauf des Jahres 2000 noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, da sie sich bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der zulässigen Typisierung und Generalisierung der Normgeber hielt. Der Satzungsgeber der VBL durfte bis zum Ablauf des Jahres 2000 davon ausgehen, dass die Ungleichbehandlung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betraf und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv war, da in der sogenannten „älteren Versichertengeneration“ nur eine relativ kleine Gruppe von Versicherten von der Halbanrechnungsregelung benachteiligt wurde.
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(b) Durch die Anpassung der den Lehrkräften erteilten Versorgungszusagen haben die katholischen Schulträger in Bayern eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung getroffen, bei der sie Pauschalierungen und Typisierungen vornehmen können (vgl. dazu bereits BAG 13. November 2007 – 3 AZR 455/06 – Rn. 31, BAGE 125, 11). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob die Schulträger davon ausgehen durften, dass nur eine geringe Anzahl der von der Anpassungsentscheidung betroffenen Lehrkräfte durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten benachteiligt wird. Dabei dürfte es nicht darauf ankommen, dass – wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat – nahezu alle Lehrkräfte von der Halbanrechnung betroffen sind, weil sie zunächst ein Referendariat im öffentlichen Dienst absolviert haben. Die Halbanrechnung dieser ohnehin nur kurzen Vorbeschäftigungszeit bei gleichzeitiger Vollanrechnung der hierauf beruhenden gesetzlichen Rente kann keine von der Anpassungsentscheidung betroffene Gruppe von Versorgungsberechtigten besonders benachteiligen, da sie gleichermaßen (fast) alle Lehrkräfte betrifft. Für die Rechtfertigung der Halbanrechnung der Vordienstzeiten wird es vielmehr maßgeblich darauf ankommen, ob die katholischen Schulträger davon ausgehen durften, dass für die von der Anpassungsentscheidung betroffenen Lehrkräfte in hinreichender Weise eine bruchlose Erwerbsbiographie bei den katholischen Privatschulen typisch und damit die Gruppe der Lehrkräfte, die – neben dem Referendariat – über relevante Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern verfügen, verhältnismäßig klein ist. Der für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten wird Gelegenheit gegeben werden müssen, hierzu vorzutragen.
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2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Ansicht gelangen, dass die Anpassungsentscheidung der katholischen Schulträger unbillig ist, wird es Folgendes zu beachten haben:
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a) Bei einer unbilligen Anpassungsentscheidung hat grundsätzlich das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB durch Urteil eine angemessene Regelung zu treffen. Bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung, die – wie vorliegend – nicht nur die klagende Partei betreffen, bedarf die Vorschrift jedoch der einschränkenden Auslegung. Danach unterliegt die getroffene Anpassungsentscheidung zwar der gerichtlichen Kontrolle, das Gericht kann jedoch seine Entscheidung grundsätzlich nicht an die Stelle einer unbilligen und damit unwirksamen Anpassungsentscheidung der katholischen Schulträger setzen (vgl. dazu BAG 13. November 2007 – 3 AZR 455/06 – Rn. 38, BAGE 125, 11). Die katholischen Schulträger – einschließlich der Beklagten – können daher ggf. eine erneute Anpassungsentscheidung treffen. Eine durch die Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente verursachte Gleichheitswidrigkeit könnte dabei ggf. dadurch beseitigt werden, dass auch die Vordienstzeit vollständig als gesamtversorgungsfähige Zeit mit einbezogen wird. Da der Grund einer etwaigen Gleichheitswidrigkeit in der Inkohärenz der nur hälftigen Anrechnung der Vordienstzeit auf die gesamtversorgungsfähige Zeit einerseits und der vollständigen Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungsbezüge andererseits bestünde, ließe sich die Ungleichbehandlung möglicherweise auch dadurch beseitigen, dass bei nur hälftiger Berücksichtigung der Vordienstzeit auch die aus der Vordienstzeit resultierende Rente nur zur Hälfte auf die Gesamtversorgung angerechnet wird. Sofern es sich um Vordienstzeiten handelt, die auf einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beruhen, könnte die Ungleichbehandlung unter Umständen auch dadurch beseitigt werden, dass diese Vordienstzeiten bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht berücksichtigt werden, dafür aber der Anteil der gesetzlichen Rente, der hierauf beruht, ebenfalls nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet wird. In diesem Fall ist allerdings in Betracht zu ziehen, dass die Versorgungsberechtigten, denen auf der Grundlage der bisherigen Anpassungsentscheidung der katholischen Schulträger bereits ein Zuschlag gewährt wird, möglicherweise schutzwürdig auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen vertraut haben. Sollte die Berechnung der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten und hierauf beruhender Sozialversicherungsrente für diese Versorgungsberechtigten dazu führen, dass der von den Schulträgern zu gewährende Zuschlag geringer ausfiele als bislang, könnte daher ggf. eine diese Ansprüche vermindernde Anpassungsentscheidung ausscheiden.
35
b) Sofern die Schulträger eine neue Anpassungsentscheidung treffen sollten, wird die Beklagte deren Angemessenheit darzulegen haben. Sollten sie eine solche neue Entscheidung, falls erforderlich, nicht binnen angemessener Zeit treffen oder sollte eine erneute Entscheidung nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen, dürfte das Landesarbeitsgericht – trotz des vorliegend komplexen Versorgungssystems mit kollektiver Wirkung – eine eigene Anpassungsentscheidung treffen. Die bei Eingriffen in komplexe Versorgungssysteme vorzunehmende einschränkende Auslegung von § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet ihre Grenzen an dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch der klagenden Partei auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfG 28. Februar 2013 – 2 BvR 612/12 – Rn. 19; 29. Oktober 1975 – 2 BvR 630/73 – zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 40, 272). Die gerichtliche Durchsetzbarkeit des Anpassungsanspruchs der Klägerin nach § 313 Abs. 1 BGB würde es daher gebieten, dass das Landesarbeitsgericht in diesem Fall eine eigene Anpassungsentscheidung trifft.
36
3. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.
Gräfl
Spinner
Ahrendt
Blömeke
H. Frehse