| |
| Der Kläger verlangt von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 iVm. Anlage 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den TV DRV-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV-Bund). |
|
| Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin beschäftigten den Kläger seit August 1995 als Zuarbeiter in Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTAng-BfA-O. Vergütungsgruppe VII MTAng-BfA-O sah nach sechs Jahren einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O vor. Aufgrund des Bewährungsaufstiegs war der Kläger seit August 2001 in Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert. |
|
| Die Beklagte ordnete den Kläger durch Schreiben vom 10. Mai 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Entgeltgruppe 6 des „TVöD“ zu. Bei der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in das neue Tarifsystem befand sich der Kläger in Lebensaltersstufe 33 und erhielt Ortszuschlag der Stufe 2. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt des Schreibens vom 10. Mai 2006 die wirkungsgleiche Übernahme des „Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD)“ und des „Überleitungstarifvertrags TVÜ“ beschlossen. Sie schloss später mit der Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund(TV DRV-Bund vom 23. August 2006, mittlerweile idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 30. November 2007) und den TVÜ DRV-Bund. |
|
| § 12 TVÜ DRV-Bund vom 23. August 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 30. November 2007 lautet auszugsweise: |
| | | | | | 1Aus dem Geltungsbereich des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ DRV-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Januar 2006, sofern in Anlage 3 TVÜ DRV-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. |
| | | Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ DRV-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist. |
| | | Für Beschäftigte, für die nach dem TV DRV-Bund die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt der jeweilige Bemessungssatz. |
| | | |
|
| Niederschriftserklärung Nr. 6 zum TVÜ DRV-Bund (zu § 12) bestimmt: |
| | 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann.2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin. |
| | | |
|
| In Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund heißt es: |
| „Strukturausgleiche für Angestellte |
| | | | Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. … Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet ‚dauerhaft’ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. |
| | | | I. Angestellte, die aus der Anlage 1 a zum MTAng-BfA übergeleitet werden |
| | | | | | Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1, 2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund |
| | | | | | | | | | | | | | | II, nach 5 und 6 Jahren I b OZ 2 |
| | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
|
| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Strukturausgleich von 50,00 Euro monatlich zu. Auf den Streitfall seien die Grundsätze zu übertragen, die der Senat mit Urteil vom 22. April 2010 für den TVÜ-Bund aufgestellt habe (- 6 AZR 962/08 – BAGE 134, 184). Zwischen Anlage 3 zum TVÜ-Bund und Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund bestünden keine relevanten Unterschiede. Nach beiden Tabellen komme es für den Strukturausgleich aus Sicht des unbefangenen Lesers auf die Entgeltgruppe und den Ortszuschlag bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund bzw. des TVÜ DRV-Bund an. Sinn und Zweck des Strukturausgleichs sei der besitzstandswahrende Ausgleich von Verlusten, die Arbeitnehmer beim tariflichen Systemwechsel wegen des Übergangs von Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen erlitten. Diese Verluste seien für Arbeitnehmer, die in eine Vergütungsgruppe aufgestiegen seien, und Arbeitnehmer, die originär in eine Vergütungsgruppe eingruppiert seien, identisch. |
|
| Der Kläger hat seinen Zinsanspruch vor dem Landesarbeitsgericht beschränkt und einen Feststellungsantrag anstelle des vor dem Arbeitsgericht gestellten Leistungsantrags zu 3. gestellt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
| | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 550,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit 1. November 2007, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2007, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juli 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. August 2008 und aus weiteren 50,00 Euro seit 1. September 2008 zu zahlen; |
| | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.050,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,00 Euro seit 1. Oktober 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. November 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2008, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juli 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. August 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. September 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Oktober 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. November 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Dezember 2009, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Januar 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Februar 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. März 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. April 2010, aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Mai 2010 und aus weiteren 50,00 Euro seit 1. Juni 2010 zu zahlen; |
| | | festzustellen, dass ihm auch zukünftig ein Strukturausgleich von 50,00 Euro brutto monatlich zusteht. |
|
|
| Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger könne keinen Strukturausgleich beanspruchen, weil es sich bei den in Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund genannten Vergütungsgruppen um die originären und nicht die durch Aufstieg erreichten Vergütungsgruppen handle. Die Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden führe zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund enthalte kumulativ und abschließend alle notwendigen Voraussetzungen, um die anspruchsbegründenden Vergütungsgruppen ermitteln zu können. Anders als im Fall des TVÜ-Bund sei kein Hinweis auf einen wie auch immer gearteten Aufstieg enthalten. Der Zusatz in der Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund „bei Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund“ schließe sich an das Merkmal des Ortszuschlags, nicht an das der Vergütungsgruppe an. Die Tarifvertragsparteien hätten sich bewusst für eine vom TVÜ-Bund abweichende Regelung entschieden. Dafür spreche auch der Tarifzusammenhang. Um den vom Kläger behaupteten Anspruch zu stützen, hätte die Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund die Formulierung enthalten müssen „VII, nach 6 Jahren VI OZ 2“. Deshalb bestehe keine Unklarheit, die es verlange, aus Gründen der Normenklarheit darauf abzustellen, wie der Normadressat die Tarifregelung bei unbefangenem Lesen verstehe. Jedenfalls habe dem Kläger auch als unbefangenem Leser bewusst sein müssen, dass ihm nur dann Strukturausgleich zugestanden hätte, wenn die Tabelle die Formulierung „VII, nach 6 Jahren VI OZ 2“ ausgewiesen hätte. |
|
| Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgrund der Beschränkung der Zinsforderung teilweise abgeändert, nach dem in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag zu 3. erkannt und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. |
|