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| I. Die Revision des Klägers ist in Bezug auf den Antrag zu 2. unzulässig. |
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| 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 – 10 AZR 346/10 – Rn. 10, NZA 2011, 878). |
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| Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegenstände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Fehlt es hinsichtlich eines Teilbegehrens an einer ausreichenden Begründung, ist die Revision insoweit unzulässig. Ein einheitlicher Angriff genügt nur, wenn die Entscheidung über den nicht behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (BAG 19. März 2008 – 5 AZR 442/07 – Rn. 10, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). |
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| 2. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2. als Globalantrag zurückgewiesen, weil er auch Fälle der Orchesterteilung erfasse und deshalb zu weitgehend sei. Jedenfalls sei der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.2 KETV-MTV in bestimmten Fällen verpflichtet, gleichzeitig mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter zu spielen. Es gebe keine dieser tariflichen Verpflichtung gegenüber günstigere vertragliche Vereinbarung. In der Einstellung als „Solo-Trompeter (koordiniert und alternierend)“ liege kein Verzicht darauf, ihn im jeweils tariflich geregelten Umfang gemeinsam mit dem anderen Solisten einsetzen zu können. |
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| 3. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander. Sie verweist lediglich auf ihre Ausführungen zu dem weiteren Feststellungsantrag. Dies ist unzureichend. Aus einer für den Kläger günstigeren Vereinbarung, andere Instrumente nicht spielen zu müssen, ergibt sich nicht automatisch, dass auch der gleichzeitige Einsatz mit einem weiteren Solo-Trompeter vertraglich ausgeschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht hat mit einer eigenständigen Begründung verneint, dass es eine gegenüber der Tariflage günstigere vertragliche Absprache gibt, die den gleichzeitigen Einsatz mit dem weiteren Solo-Trompeter ausschließt. |
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| II. Die Revision ist im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV verpflichtet ist, im Rahmen der durch seinen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben mit allen in Anlage 2 des KTV-V bezeichneten Instrumenten seiner Instrumentengruppe mitzuwirken. |
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| 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte nimmt in Anspruch, den Kläger zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten im tariflich geregelten Umfang heranziehen zu können. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sogenannte Elementenfeststellungsklage – (st. Rspr., vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 – Rn. 13, DB 2011, 2783). Die begehrte Feststellung ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts des Beklagten klarzustellen. |
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| 2. Die Klage ist unbegründet. |
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| a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Kraft beiderseitiger Tarifbindung kommen nach § 4 Abs. 1 TVG die Rechtsnormen des KETV-MTV auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV sind die Klangkörpermitglieder im Rahmen der durch die jeweiligen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des KTV-V näher bezeichneten Stimmen bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppe mitzuwirken. Die Tarifnorm legt das Direktionsrecht des Beklagten fest und konkretisiert die Arbeitspflicht auf die Mitwirkung mit den in der bezeichneten Anlage genannten Instrumenten. Der Beklagte ist danach berechtigt, den Kläger zur Mitwirkung mit der Piccolotrompete, dem Kornett, dem Flügelhorn, der Naturtrompete und dem Posthorn – gegen Zahlung einer Leistungszulage nach TZ 5.2 KTV-V – heranzuziehen. Der Kläger kann nicht frei entscheiden, ob er mit diesen Instrumenten mitwirkt. |
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| b) Zwischen den Parteien besteht keine für den Kläger günstigere vertragliche Abmachung, die der tariflichen Regelung nach § 4 Abs. 3 TVG vorgeht. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags vom 14. Januar 1997. |
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| aa) Dem Arbeitsvertrag liegt der Musterarbeitsvertrag nach O 214.1 OTV und damit ein Formulararbeitsvertrag zugrunde. Dieser ist nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden kann, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (BAG 19. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 – Rn. 18, 26, DB 2011, 2783). |
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| bb) Der Arbeitsvertrag entspricht inhaltlich vollständig dem Musterarbeitsvertrag nach O 214.1 OTV. Der OTV und die Orchesterordnung sind nach § 2 Satz 1 Bestandteil des Arbeitsvertrags. Die Parteien wollten einen Arbeitsvertrag schließen, der die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des OTV unterstellt. Dies gilt auch in Bezug auf die in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltene Vereinbarung zur geschuldeten Tätigkeit. Auch insoweit vollzieht der Arbeitsvertrag lediglich die Vorgaben des Musterarbeitsvertrags nach, ohne davon abzuweichen. |
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| (1) Mit der Stellenbezeichnung „1. und Solo-Trompeter“ wird die Funktion des Klägers innerhalb des Sinfonieorchesters beschrieben, ohne dass damit die von ihm zu spielenden Instrumente festgelegt werden. Diese ergeben sich aus der Bezeichnung der Instrumente in § 1 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem OTV und der Orchesterordnung, die Bestandteil des Arbeitsvertrags sind. |
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| (2) Das Direktionsrecht des Beklagten ist nicht deshalb beschränkt, weil in der Rubrik „Hauptinstrument“ Trompete eingetragen ist und in der Rubrik „Nebeninstrument(e)“ drei Striche vermerkt sind. Auch der Regelungsgehalt der Festlegung der „Verpflichtungen“ des Klägers erschöpft sich in der Umsetzung der tariflichen Vorgaben von O 212 OTV; danach sind die Vertragsinstrumente des Orchestermitglieds (Haupt- und Nebeninstrument) in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Festlegung ergeben, regelt wiederum der OTV. Nach O 541 Buchst. c OTV löst das Spielen eines im Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen Instruments den Anspruch auf eine Sondervergütung aus. |
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| (3) Dass von der jeweiligen Tariflage abweichende Vereinbarungen nicht gewollt waren, ergibt sich deutlich aus § 4 des Arbeitsvertrags („Besondere Vereinbarungen“). Dort haben die Parteien im Vertragstext lediglich vermerkt: „keine“. |
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| (4) Danach kann dahingestellt bleiben, ob die ergänzende Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags insgesamt zu einer Anwendung des KETV-MTV führt. |
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| c) Auch wenn der Kläger nach O 320 ff. OTV durch Ausübung des Direktionsrechts nicht zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten verpflichtet werden konnte, richtet sich die Mitwirkungspflicht nach Ablösung des OTV nunmehr nach dem kraft Tarifbindung anwendbaren KETV-MTV. Nach § 2 des Arbeitsvertrags ist der OTV nicht mehr Vertragsbestandteil, da er nur bis zu einer neuen Abmachung gelten sollte. Seit dem 1. Januar 2008 gelten die neuen Tarifverträge. Wurde das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV gegenüber der früheren Tariflage erweitert, ist dies nicht zu beanstanden. Es unterliegt der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, bei einer tariflichen Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen zu vereinbaren (BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 410/09 – Rn. 17, ZTR 2011, 172; 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 34, BAGE 130, 286). Dies ist von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt (BAG 13. August 2009 – 6 AZR 301/08 – Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 2). |
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| d) Aus TZ 3.4 TV ÜK ergibt sich kein anderes Ergebnis. Danach bleibt zwar in Bezug auf die Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstruments die bisherige arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich. Daraus folgt jedoch lediglich, dass der Kläger nach wie vor die jetzt in TZ 5.2 KTV-V normierte Leistungszulage für das Spielen nicht vereinbarter Instrumente erhält; die tariflich geregelte Mitwirkungspflicht des Klägers wird dadurch nicht beschränkt. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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