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| Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nicht postulationsfähige Klägerin sie selbst eingelegt hat. |
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| I. Die Berufungsschrift ist als bestimmender Schriftsatz von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO). Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Eine Partei, die nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zur Vertretung berechtigt ist, kann sich allerdings selbst vertreten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ArbGG). Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – Rn. 11 mwN). |
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| II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin, die nicht zu den in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten Organisationen zählt, habe sich bei Einlegung der Berufung nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. dazu Düwell/Lipke/Wolmerath 3. Aufl. § 11 Rn. 32). |
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| 1. Eine Partei wird nicht ordnungsgemäß vertreten, wenn der Rechtsanwalt als Angestellter der Partei handelt (vgl. BAG 16. November 2011 – 4 AZR 839/09 – Rn. 20). Ein Rechtsanwalt tritt nur dann als Organ der Rechtspflege auf, wenn er außerhalb eines Arbeitsverhältnisses handelt, das ihn dem Weisungsrecht der Partei unterwirft. Ist ein Rechtsanwalt bei einer Partei angestellt, obliegt es deshalb der Partei, dem Rechtsanwalt außerhalb seines Anstellungsverhältnisses einen gesonderten Auftrag und eine Vollmacht zu erteilen (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 11 Rn. 29). Legt ein angestellter Rechtsanwalt ein Rechtsmittel ein, muss der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein, dass der Handelnde als unabhängiger Prozessbevollmächtigter auftritt und als solcher ohne Bindung an die Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BAG 19. März 1996 – 2 AZB 36/95 – zu II der Gründe, BAGE 82, 239). Die Frage, ob eine Partei sich bei der Einlegung der Berufung ordnungsgemäß hat vertreten lassen, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu beantworten. Das Auslegungsergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, unterliegt der vollständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH 22. April 2009 – IV ZB 34/08 – Rn. 8). |
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| 2. Der Berufungsschrift der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass ihr Angestellter N die Klägerin in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vertreten hat. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, dass er als weisungsgebundener Angestellter der Klägerin gehandelt hat. |
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| a) Das Aktivrubrum der auf dem Geschäftspapier der Klägerin gefertigten Berufungsschrift weist als Prozessbevollmächtigten nicht Rechtsanwalt N, sondern die Klägerin selbst aus. Die Angabe „Prozessbevollmächtigte: a AG, …“ enthält keinen Zusatz, der darauf schließen lässt, eine von der Klägerin verschiedene Person handele als Prozessbevollmächtigte. Die Angabe des Tätigkeitsgebiets „Rechtsvertretung“ auf dem Briefbogen verdeutlicht, dass die Klägerin in diesem Bereich gehandelt hat. Dies zeigt auch das in der Berufungsschrift angegebene interne Aktenzeichen „A-500/11-DN“. Ein gesondertes (zusätzliches) Akten- oder Geschäftszeichen des Rechtsanwalts N fehlt. Seine Bezeichnung als zuständiger „Bearbeiter“ bestätigt, dass er die Berufung nicht als Organ der Rechtspflege, sondern als Angestellter der Klägerin eingelegt hat. |
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| b) Soweit die Klägerin geltend macht, das Aktivrubrum habe ursprünglich die „Rechtsanwälte der a AG“ ausgewiesen und sei lediglich infolge eines Bearbeitungsversehens geändert worden, ist dies der Berufungsschrift nicht zu entnehmen. Der von der Klägerin behauptete Bearbeitungsfehler beseitigt den Mangel damit nicht. |
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| c) Entgegen der Ansicht der Klägerin zwingt die Erklärung des Bearbeiters N in der Berufungsschrift: „… lege ich hiermit für die Klägerin … Berufung ein“, nicht zu der Annahme, dass dieser als Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Als juristische Person des Privatrechts kann die Klägerin rechtsgeschäftliche Erklärungen nur abgeben, indem sie sich natürlicher Personen bedient. Diese handeln innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht „für“ die Klägerin. Für die Beantwortung der Frage, ob die Berufungsschrift von Rechtsanwalt N als Organ der Rechtspflege oder als Angestellter der Klägerin gefertigt wurde, ist sein Handeln „für“ die Klägerin damit ohne Bedeutung. |
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| 3. Der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit ist nicht geheilt worden. Die Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung (BGH 15. März 2013 – V ZR 156/12 – Rn. 13, BGHZ 197, 61), die grundsätzlich zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen muss (vgl. BGH 26. April 2012 – VII ZB 83/10 – Rn. 11). Zwar kann eine mangels Postulationsfähigkeit des Handelnden unwirksame Prozesshandlung regelmäßig durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt werden (vgl. BGH 7. Juni 1990 – III ZR 142/89 – zu II 3 a der Gründe, BGHZ 111, 339). Bei fristgebundenen Prozesshandlungen ist jedoch erforderlich, dass die Genehmigung vor Fristablauf erklärt wird. Nach Fristablauf ist eine rückwirkende Heilung grundsätzlich ausgeschlossen(vgl. BGH 16. Dezember 1992 – XII ZB 137/92 – zu II 3 der Gründe). Im Streitfall ist die unwirksame Einlegung der Berufung nicht fristwahrend genehmigt worden. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 11. März 2011 zugestellt worden. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG) lief gemäß § 222 Abs. 1 ZPO iVm. §§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 11. April 2011 ab. Vor Fristablauf ist die unwirksame Einlegung der Berufung nicht von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt worden. |
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| III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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