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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.6.2015, 10 AZR 518/14

eingetragen von admin am Juli 14th, 2016

Siehe auch: Urteil des 10. Senats vom 17.6.2015 – 10 AZR 573/14 -, Urteil des 10. Senats vom 17.6.2015 – 10 AZR 524/14 -, Urteil des 10. Senats vom 17.6.2015 – 10 AZR 832/14 –

 

Tariflicher Lohnzuschlag – Personen- und Warenkontrolle

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 – 4 Sa 190/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand

1
Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.
2
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die ihr übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt sie als Beliehene unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV).
3
Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet.
4
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (Lohngruppe 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für die – nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste – Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro.
5
Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 enthält folgende Regelung:

„2.1. Der Lohnzuschlag

für den Leiter einer Wachgruppe beträgt

zum eigenen Stunden-Grundlohn ……………………….. 12 %.

Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.

Der Lohnzuschlag

für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt

ab dem 01.01.2013

pro Stunde ………………………………………………… 0,50 EUR.

ab dem 01.05.2013

pro Stunde ………………………………………………… 1,50 EUR.

Der Lohnzuschlag

für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

ab dem 01.01.2013

im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)

pro Stunde ………………………………………………… 1,50 EUR.

im 12-Stunden-Schicht-Dienst

pro Stunde ………………………………………………… 0,80 EUR.

ab dem 01.05.2013

pro Stunde ……………………………………………….. 1,50 EUR.“
6
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da sie in der Personen- und Warenkontrolle auf einem Verkehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG.
7
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.991,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.
8
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG gezahlt, die die Klägerin jedoch nicht ausführe. Mit dem Zuschlag werde der im Vergleich zu Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG niedrigere Stundengrundlohn ausgeglichen. Dies sei bereits bei den vorhergehenden Lohntarifverträgen der Fall gewesen und entspreche der Einigungsempfehlung vom 5. April 2013 und der Handhabung in anderen Tarifgebieten. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 sei nur versehentlich von „Personen“ statt von „Personal“ die Rede.
9
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage – soweit für die Revision von Interesse – abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum.
Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013.
11
I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW 2013. Sie war nicht als Mitarbeiterin in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.
12
1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflichtigkeit hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnormen.
13
a) Sowohl bei Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG als auch bei Luftsicherheitskontrollkräften nach §§ 8, 9 LuftSiG handelt es sich um Sicherheitsmitarbeiter im Tarifsinn. Dies steht ebenso wenig im Streit wie der Begriff des Verkehrsflughafens.
14
b) Der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 15), klärt nicht eindeutig, was unter „Personen- und Warenkontrolle“ iSd. Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu verstehen ist.
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aa) Soweit sich die Kontrolle auf „Personen“ bezieht, wird hiervon nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl das (Flughafen-/Bord-)Personal erfasst als auch die Personengruppe der Fluggäste. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis enthält der Begriff „Person“ nicht. Allerdings darf schon die Wortlautauslegung nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch beschränkt bleiben, da in der Tarifnorm nicht jede Personen- und Warenkontrolle, sondern (nur) die nach der VO (EU) Nr. 185/2010 als zuschlagsbegründend bestimmt wird. Jedoch verwendet auch die Verordnung einen weiten Personenbegriff (vgl. dort Anh. Ziff. 1.2). Darunter fallen sowohl Fluggäste (Anh. Ziff. 4.0) als auch „andere Personen als Fluggäste“ (Anh. Ziff. 1.3), die bestimmte Sicherheitsbereiche an Flughäfen betreten.
16
bb) Alleine die Kontrolle von Personen genügt bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht, um den Anspruch auf den Lohnzuschlag entstehen zu lassen. Vielmehr muss der Sicherheitsmitarbeiter auch Waren im Tarifsinn (dazu cc) kontrollieren. Beide Kontrolltätigkeiten müssen kumulativ vorliegen, da die Tarifvertragsparteien die additive Konjunktion „und“, die hier die gleichrangige Verbindung zweier Begriffe kennzeichnet, verwendet haben. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit berücksichtigt, dass nach der VO (EU) Nr. 185/2010 sowohl Personen als auch von diesen mitgeführte Gegenstände im weiteren Sinn einer Kontrolle zu unterziehen sind. Dabei werden teilweise Personen und Gegenstände gleichzeitig und vom selben Personal kontrolliert, wie beispielsweise bei Fluggästen oder Flugbesatzungen, teilweise beschränkt sich die Kontrolle auf Gegenstände, wie zB bei aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post.
17
cc) Nicht klar lässt sich hingegen aus dem Wortlaut ablesen, was als Kontrolle von Waren anzusehen ist. Unter Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Handelsgüter bzw. käufliche oder verkäufliche Sachen zu verstehen (WAHRIG Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). Der VO (EU) Nr. 185/2010 – auf die Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 Bezug nimmt – liegt jedoch nicht dieses Begriffsverständnis zugrunde, sondern sie verwendet andere Kategorisierungen. Gleiches gilt für die der VO (EU) Nr. 185/2010 zugrunde liegende (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 11. März 2008.
18
(1) Soweit Personen beteiligt sind, wird die Bezeichnung „von diesen mitgeführte Gegenstände“ verwendet, wobei sich dies auf alle Arten von Gegenständen beziehen kann, einschließlich von Waren im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.
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(2) Im Übrigen wird unterschieden zwischen der Kontrolle von Handgepäck (VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 4), Aufgegebenem Gepäck (Anh. Ziff. 5), Fracht und Post (Anh. Ziff. 6), Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Anh. Ziff. 7), von Bordvorräten (Anh. Ziff. 8) und von Flughafenlieferungen (Anh. Ziff. 9).
20
(3) Am ehesten sind hiernach die Kategorien Fracht, Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen unter den Begriff der Ware nach dem deutschen Sprachgebrauch zu fassen. Post kann hingegen zwar Waren in diesem Sinne enthalten, ohne dass dies aber als typisch angenommen werden kann. Gleiches gilt für aufgegebenes Gepäck und Handgepäck. Der Wortlaut lässt insoweit keinen Schluss darauf zu, ob die Tarifvertragsparteien für den Anspruch auf den Lohnzuschlag einen engen oder weiten Warenbegriff zugrunde legen wollten.
21
dd) Keinerlei Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Wortlaut allerdings für die Auffassung der Beklagten, dass die Zuschlagsberechtigung von der tariflichen Eingruppierung abhängt und nur Beschäftigten zusteht, die in die (niedrigere) Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) eingruppiert sind. Weder positiv noch negativ wird auf eine bestimmte Lohngruppe Bezug genommen. Ebenso wenig erwähnt Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 die Einteilung der Beschäftigten nach den Bestimmungen des LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV in Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG einerseits und Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG andererseits.
22
c) Auch die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang im Kontext der einschlägigen Normen des Luftsicherheitsrechts führen zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.
23
aa) Die Zuschlagsregelung in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 einerseits und die tariflichen Eingruppierungsregelungen in Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 andererseits machen jedoch deutlich, dass der Anspruch auf den Lohnzuschlag – entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts – nicht von der Eingruppierung abhängt. In Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 sind die Lohngruppen entsprechend den verschiedenen Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV differenzierend ausgestaltet. Darin wird zwischen der Tätigkeit als beliehener Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG und der Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft nach §§ 8, 9 LuftSiG unterschieden. Die erstgenannte Tätigkeit ist dabei mit zuletzt 14,70 Euro Stundengrundlohn (Lohngruppe 17b) deutlich besser vergütet als die letztgenannte mit 10,55 Euro (Lohngruppe 16b). Daneben sind in die Lohngruppe 18 Servicemitarbeiter an Verkehrsflughäfen ohne Kontrollfunktion eingereiht, die 9,10 Euro pro Stunde erhalten. Hätten die Tarifvertragsparteien an den Bestimmungen des LuftSiG anknüpfen und den Kreis der Zuschlagsberechtigten auf die Sicherheitsmitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG beschränken wollen, hätte es nahegelegen, entweder auf diese Normen oder auf die jeweils zugehörige Lohngruppe zu verweisen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr wird ausschließlich auf die jeweiligen unionsrechtlichen Grundlagen für die Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen Bezug genommen, die sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden als auch an Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen richten (vgl. VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 1.0.1) und sämtliche Kontrolltätigkeiten erfassen. Eine Beschränkung auf die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen, wie sie nach nationalem Recht in §§ 8, 9 LuftSiG normiert sind, enthält die VO (EU) Nr. 185/2010 gerade nicht. Weitere Anhaltspunkte dafür, was unter dem Begriff der „Personen- und Warenkontrolle“ zu verstehen ist, ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen nicht.
24
bb) Auch eine Auslegung der Tarifnormen im Kontext der nationalen Luftsicherheitsbestimmungen führt vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinem klaren Ergebnis.
25
(1) Das LuftSiG gliedert die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs in die Verantwortung der staatlichen Luftsicherheitsbehörden für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen (§ 5), die Eigensicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber (§ 8) und die der Luftfahrtunternehmen (§ 9) auf. Sowohl § 5 LuftSiG als auch § 8 und § 9 LuftSiG sehen die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und von Gegenständen, Fracht etc. vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Das LuftSiG orientiert sich in seiner Begrifflichkeit an der VO (EU) Nr. 185/2010. Den Begriff der „Warenkontrolle“ verwendet es dabei ebenso wenig wie den Begriff der „Personen- oder Personalkontrolle“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5). Die Tätigkeit gemäß § 5 LuftSiG ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden; die Luftsicherheitsbehörde kann nach § 5 Abs. 5 LuftSiG geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen übertragen.
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(2) Der Begriff der „Personal- und Warenkontrolle“ wird hingegen in Bestimmungen der LuftSiSchulV verwendet, zB in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 und § 7. Die LuftSiSchulV knüpft aber ausschließlich an § 8 und § 9 LuftSiG an, gilt nur für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen und hat deshalb einen engeren Anwendungsbereich als die in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 in Bezug genommene VO (EU) Nr. 185/2010. Sie bietet daher keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Auslegung der Tarifnorm.
27
d) Der Sinn und Zweck des Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gibt Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm.
28
aa) Nach § 3 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW 2005) sind Lohnzuschläge grundsätzlich bei Erschwernissen zu zahlen. In dieser Tarifnorm sind die typischen Erschwerniszuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. normiert, also für Arbeit zu ungünstigen Zeiten oder in gegenüber der tariflichen Normalarbeitszeit erhöhtem Umfang. Diese Erschwernisse sind nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch den tariflichen Grundstundenlohn nicht abgedeckt, sondern sollen gesondert vergütet werden. Auch die anderen in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 LTV NRW 2013 enthaltenen Zuschläge sollen erkennbar dem Ausgleich für eine gewisse Erschwernis – die sich auch durch eine erhöhte Verantwortung zeigen kann – dienen. So ist die Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen (Leiter einer Wachgruppe, Terminalleiter an Verkehrsflughäfen) zuschlagspflichtig (Ziff. 2.1) oder das Tragen einer Waffe (Ziff. 2.2). Insgesamt kennzeichnet die die Lohnzuschläge auslösenden Tatbestände, dass die Erschwernis oder erhöhte Verantwortung nicht bereits von den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen erfasst und ausgeglichen wird.
29
bb) Diese Zwecksetzung spricht gegen die Auffassung der Revision, dass jeder Mitarbeiter, der Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 Abs. 1 LuftSiG kontrolliert, den Lohnzuschlag erhält. Die Tätigkeit eines Luftsicherheitsassistenten umfasst bereits als Standardmaßnahme der Luftsicherheitsbehörde (BT-Drs.15/2361 S.15) die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und der von diesen mitgeführten Gegenstände (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG). Dabei fallen keine Erschwernisse an, die nicht bereits vom (höheren) Stundengrundlohn der einschlägigen Lohngruppe umfasst wären. Allerdings überschneiden sich die Einzelbefugnisse der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LuftSiG teilweise mit den Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber (§ 8) und der Luftfahrtunternehmen (§ 9). Die Luftsicherheitsbehörden können danach ergänzend zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG auch Personal- und Warenkontrollen selbst durchführen (vgl. Richter Luftsicherheit 3. Aufl. S. 93) und sich dabei beliehener Luftsicherheitsassistenten bedienen. Führen Luftsicherheitsassistenten solche Kontrollen durch, handelt es sich gegenüber ihrer typischen Tätigkeiten in der Fluggastkontrolle um eine Erweiterung des Tätigkeitsspektrums, die mindestens teilweise andere Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Soweit Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkräfte im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG eingesetzt werden, verlangt im Übrigen auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV eine Aufbauschulung.
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cc) Auch Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG erhalten nicht in jedem Fall den Lohnzuschlag. Nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV sind Luftsicherheitskontrollkräfte auch Mitarbeiter, die nur Personal- oder nur Frachtkontrollen durchführen. Sie müssen daher nicht zwingend Personen und Waren oder mitgeführte Gegenstände kontrollieren, um eine Vergütung nach der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (seit 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) zu erhalten. Die nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zuschlagspflichtige Erschwernis der Tätigkeit liegt in der Erweiterung der Anforderungen an die Tätigkeit, wenn Personen (iSv. Personal) und Gegenstände (Waren) kontrolliert werden. Dementsprechend sind Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV in zeitlich höherem Umfang zu schulen.
31
dd) Dafür, dass der Lohnzuschlag darüber hinaus oder ausschließlich das wegen der unterschiedlichen Eingruppierung bestehende Lohngefälle zwischen den Tätigkeiten nach § 5 und nach §§ 8, 9 LuftSiG ausgleichen soll, gibt es im LTV NRW 2013 hingegen keine Anhaltspunkte. Wäre dies das Bestreben der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte es nahegelegen, unmittelbar die Vergütungshöhe der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) anzuheben oder aber in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 auf diesen Beschäftigtenkreis Bezug zu nehmen. Dies ist indes nicht geschehen.
32
e) Welche genauen Tätigkeiten von Mitarbeitern nach § 5 LuftSiG allerdings verlangt werden, um den Zuschlag auszulösen, erschließt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht vollständig. Insbesondere bleibt die Frage offen, ob die Kontrolle von Fluggästen zuschlagsauslösend sein kann, wenn daneben Waren im Tarifsinn kontrolliert werden, und ob alle mitgeführten Gegenstände von Nicht-Fluggästen als Waren im Tarifsinn anzusehen sind oder ob ein engerer Warenbegriff anzuwenden ist. Auch Praktikabilitätserwägungen lassen insoweit kein Ergebnis vorzugswürdig erscheinen.
33
f) Klare Hinweise zu einem vollständigen Verständnis der Tarifnorm ergeben sich aus der Tarifgeschichte iVm. der Historie der Luftsicherheitsnormen.
34
aa) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 11. Dezember 2014 – 6 AZR 562/13 – Rn. 28; 3. September 2014 – 5 AZR 240/13 – Rn. 16; 20. August 2014 – 10 AZR 937/13 – Rn. 20; 17. Juni 2014 – 3 AZR 527/11 – Rn. 35; 6. Mai 2014 – 9 AZR 758/12 – Rn. 22; 12. Dezember 2013 – 8 AZR 942/12 – Rn. 16; 12. November 2013 – 1 AZR 628/12 – Rn. 11; 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 29 mwN; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 503/12 – Rn. 22; vgl. aber zur Heranziehung von Vorgängertarifverträgen zur Feststellung eines Redaktionsversehens BAG 21. November 2012 – 4 AZR 139/11 – Rn. 22).
35
bb) Aus der Entstehungsgeschichte wird abschließend deutlich, dass solche Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Auf den Begriff der Ware im allgemeinen Sprachgebrauch ist insoweit nicht zurückzugreifen, die bloße Kontrolle von Fluggästen erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht.
36
(1) Auf europäischer Ebene hat es nach dem 11. September 2001 in größerem Umfang Regelungen zur Luftsicherheit gegeben. Dies war zunächst die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002. In der VO (EG) Nr. 1138/2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen vom 21. Juni 2004 wurden sodann erstmals Regelungen über die Kontrolle des gesamten Personals einschließlich der Flugbesatzungen und der von diesem mitgeführten Gegenstände beim Zugang zu „sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche“ getroffen (Art. 4). Andere Regelungsbestandteile enthielt diese Verordnung – soweit vorliegend von Interesse – nicht. Auf nationaler Ebene trat am 15. Januar 2005 das LuftSiG in Kraft; die LuftSiSchulV am 11. April 2008.
37
(2) Die regionalen Tarifvertragsparteien haben zunächst in einem Anhang zum Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Eingruppierungsregelungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen getroffen. Die Entgeltgruppe II erfasste Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG, die Entgeltgruppe III Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG. Einen Lohnzuschlag ähnlich Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gab es nicht, sondern lediglich eine Funktionszulage für Terminalleiter. Mit dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006, in Kraft getreten zum 1. Mai 2006) wurden die Tätigkeiten an Flughäfen als eigene Lohngruppen (2.0.22 und 2.0.23) in den Tarifvertrag integriert. Darüber hinaus wurde erstmals ein Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle eingeführt. Die Formulierung ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Regelung mit der Ausnahme, dass auf die damals gültige VO (EG) Nr. 1138/2004 Bezug genommen worden war.
38
Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf die Kontrolle von Personal einschließlich Flugzeugbesatzungen und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Damit wird einerseits deutlich, dass die bloße Kontrolle von Fluggästen nicht als zuschlagspflichtiges Erschwernis im Tarifsinn angesehen werden konnte. Andererseits traf die VO (EG) Nr. 1138/2004 keine Regelung über Waren ieS. Vielmehr waren alle Gegenstände zu kontrollieren, die vom Personal in den sensiblen Bereich des Flughafens verbracht wurden. Es konnte sich dabei sowohl um das Reisegepäck einer Flugzeugbesatzung handeln als auch um Waren eines Lieferanten für im Sicherheitsbereich angesiedelte Unternehmen oder um die Bordvorräte für ein Luftfahrzeug. Damit war das Verständnis des Lohnzuschlags nach dem LTV NRW 2006 eindeutig definiert: Derjenige Sicherheitsmitarbeiter sollte den Zuschlag erhalten, der die Kontrollen nach der VO (EG) Nr. 1138/2004 durchführte, also (auch) Personal und die von diesem Personal mitgeführten Gegenstände kontrollierte. Auf die Frage, ob es sich um Waren im klassischen Sinn handelte, kam es den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht an, denn solche Warenkontrollen waren nicht Gegenstand der Verordnung. Entscheidend für die Annahme einer Erschwernis war für die Tarifvertragsparteien offensichtlich die Kombination aus der Kontrolle einer bestimmten Personengruppe und der Kontrolle von Gegenständen, die vielfältig sein konnten und von dieser heterogen zusammengesetzten Personengruppe in den Sicherheitsbereich des Flughafens verbracht wurden. Diese Regelung ist in den Lohntarifverträgen der Jahre 2007, 2008 und 2009 unverändert geblieben.
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(3) Die VO (EG) Nr. 1138/2004 ist mit Wirkung vom 29. April 2010 durch die VO (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 aufgehoben worden, nachdem auch die (Grund-)VO (EG) Nr. 2320/2002 durch die (Grund-)VO (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ersetzt worden war. Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 185/2010 ist – wie oben dargelegt – wesentlich breiter als der ihrer Vorgängerin und erfasst alle Arten von Kontrollen.
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(4) Diese Rechtsentwicklung haben die Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen beim Abschluss des ersten zeitlich nachfolgenden Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) nachvollzogen. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 wurde die Bezeichnung der Verordnung der unionsrechtlichen Rechtslage angepasst und gleichzeitig die Ergänzung eingefügt „oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung“. Im Übrigen ist die Norm unverändert geblieben und in dieser Fassung ohne weitere Änderung auch im LTV NRW 2013 enthalten.
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(5) Im Hinblick auf den umfassenderen Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 185/2010 ließe sich die Angabe der neuen Verordnung so verstehen, dass die Tarifvertragsparteien die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten auf alle nach dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen ausdehnen und damit den Kreis der zuschlagsberechtigten Beschäftigten deutlich erweitern wollten. Ebenso denkbar wäre aber, in der Ersetzung des Bezugsobjekts eine Einschränkung des Verständnisses der Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 bzw. 2013 zu sehen mit der Folge, dass nunmehr der Begriff der Warenkontrolle sich nur noch auf Fracht, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen beziehen sollte. Für beide Varianten gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Tarifgeschichte verdeutlicht vielmehr, dass die Tarifnorm lediglich formal an die neue unionsrechtliche Lage angepasst werden sollte, ohne dass damit eine Ausweitung oder Einschränkung der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verbunden gewesen wäre. Dafür spricht zusätzlich die ebenfalls neu aufgenommene Blankettverweisung auf jede zukünftige ersetzende unionsrechtliche Verordnung. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit – je nach Entwicklung des Unionsrechts – eine beliebige Einschränkung oder Ausweitung ihrer Zuschlagsregelung vornehmen wollten. Es muss daher weiterhin von dem in der VO (EG) Nr. 1138/2004 angelegten Grundverständnis ausgegangen werden.
42
g) Dem hier gefundenen Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 stehen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Inhalt der im Rahmen der Tarifverhandlungen abgegebenen Einigungsempfehlung des Schlichters vom 5. April 2013 noch die in einem Parallelverfahren vom Arbeitsgericht Köln eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien sowie das von der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft erstellte Tarifinfo entgegen. Ein hieraus ggf. abzuleitendes Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, wonach nach § 5 LuftSiG tätige und entsprechend (höher) vergütete Sicherheitsmitarbeiter nicht zuschlagsberechtigt sein sollten, lässt sich aus den Tarifnormen – wie dargelegt – nicht entnehmen.
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2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Dies bedeutet, dass die Ausbildung die Inhalte vermitteln muss, um die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Welche konkreten Schulungen und Schulungsinhalte dies sind, hängt damit wiederum davon ab, welche Kontrolltätigkeit von dem jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Ausbildung nach der LuftSiSchulV handeln, die nur für Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG gilt. Die VO (EU) Nr. 185/2010 selbst unterscheidet – wie ausgeführt – nicht nach den verschiedenen Mitarbeitergruppen. Sie richtet sich sowohl an die Luftsicherheitsbehörden (Maßnahmen nach § 5 LuftSiG) als auch an die Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen (Maßnahmen nach §§ 8, 9 LuftSiG) und bestimmt in allgemeiner Form, dass und mit welchem Inhalt Kontrollpersonal zu schulen ist. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt.
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3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht.
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a) Allerdings gehörte die Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts – als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.
46
b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin im Streitzeitraum ausschließlich in der Fluggastkontrolle tätig, nicht hingegen (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte sie nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“.
47
c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt. Ebenso kann offenbleiben, ob es einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des Entgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) bedurfte. Insoweit ist allerdings bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der ERTV 2005 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt; die Protokollerklärung zum LTV NRW 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst.
48
II. Die Verurteilung der Beklagten durch das Arbeitsgericht zur Vergütung bestimmter Differenzstunden (Klageantrag zu 1.) ist rechtskräftig geworden. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ebenso zurückgenommen wie die Zahlungsanträge zu 2. und zu 3., die die sog. Breakstunden betrafen (vgl. dazu BAG 25. Februar 2015 – 1 AZR 642/13 – und 25. Februar 2015 – 5 AZR 886/12 -). Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
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III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Linck

Brune

W. Reinfelder

Rudolph

Großmann